Kundmachung vom 18. August 2020 der Beschlüsse Nr. 19/2019 und 20/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-08-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 24 die Beschlüsse Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 19bf (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1712 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bf (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 9 Abs. 3 Bst. a werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/389, (EU) 2017/390, berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35, (EU) 2017/391, berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 36, und (EU) 2017/392 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/393 und (EU) 2017/394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 25.

[^2]: ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 1.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 323 vom 12.12.2019, S. 41.

[^5]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1.

[^6]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9.

[^7]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 44.

[^8]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48.

[^9]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 116.

[^10]: ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 145.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 323 vom 12.12.2019, S. 35.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.