Kundmachung vom 18. August 2020 des Beschlusses Nr. 110/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-08-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juli 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr.110/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 110/2020 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XVIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 14a (Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32019 L 0130: Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Januar 2019 (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112) - 32019 L 0983: Richtlinie (EU) 2019/983 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juni 2019 (ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 23)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2019/130 und (EU) 2019/983 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112.

[^2]: ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 23.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.