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Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Geltender Text a fecha 2020-12-15

Abgeschlossen in Kigali am 15. Oktober 2016

Zustimmung des Landtags: 5. Juni 2020

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2020

Art. I

*Änderung*

Art. 1 Abs. 4 In Art. 1 Abs. 4 des Protokolls werden die Wörter "Anlage C oder Anlage E" durch folgende Wörter ersetzt: "Anlage C, Anlage E oder Anlage F". Art. 2 Abs. 5 In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2H" durch die Wörter "und in den Art. 2H und 2J" ersetzt. Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11 In Art. 2 Abs. 8 Bst. a und Abs. 11 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt. An Art. 2 Abs. 8 Bst. a des Protokolls wird folgender Satz angefügt: "eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Art. 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Art. 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;" In Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i des Protokolls wird nach dem Wort "welche," das Wort "und" gestrichen. Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii des Protokolls wird zu Ziff. iii. In Art. 2 Abs. 9 Bst. a des Protokolls wird nach Ziff. i die folgende Ziff. ii eingefügt: Art. 2J Nach Art. 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:

Geregelte Stoffe

Art. II

*Verhältnis zur Änderung von 1999*

Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

Art. III

*Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto*

Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Art. 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Art. 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.

Art. IV

*Inkrafttreten*

1) Mit Ausnahme der Regelung in Abs. 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

2) Die in Art. I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Art. 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Abs. 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. V

*Vorläufige Anwendung*

Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmassnahmen nach Art. 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Art. 7 vorläufig anwenden wird.

Geltungsbereich der Änderung am 24. September 2020

Nach Anlage E wird folgende Anlage an das Protokoll angefügt:

"Anlage F

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 40/2020