Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-10-20
Letzte Aktualisierung 2024-11-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 2. Oktober 2018 kund.[^2]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 2. Oktober 2018

Inkrafttreten: 1. Februar 2020

Anhang

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken[^3][^4]

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

  • i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;
  • ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
  • iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
  • iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
  • v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
  • vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
  • vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
  • viii) [Aufgehoben]
  • ix) [Aufgehoben]
  • x) [Aufgehoben]
  • xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
  • xii) "juristische Person" eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
  • xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  • xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  • xv) "Benennung" das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
  • xvi) "benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
  • xvii) [Aufgehoben]
  • xviii) [Aufgehoben]
  • xix) "Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung" eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 1 des Protokolls;
  • xixbis) "Ungültigerklärung" eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, Aufgehoben oder widerrufen werden;
  • xx) "Blatt" das in Regel 32 genannte regelmässig erscheinende Blatt;
  • xxi) "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
  • xxii) "Internationale Klassifikation der Bildbestandteile" die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
  • xxiii) "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen" die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
  • xxiv) "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche aufgrund des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
  • xxv) "Behörde" die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Art. 9quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde;
  • xxvi) "Ursprungsbehörde" die in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde;
  • xxvibis) "Vertragspartei des Inhabers"
  • xxvii) "amtliches Formblatt" das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
  • xxviii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
  • xxix) "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  • xxx) "Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  • xxxi) "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.
Regel 1bis

[Aufgehoben]

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

  • a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
  • b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
  • c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
  • d) [Aufgehoben]

2) [Bestellung des Vertreters]

  • a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung in einem Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.[^5]
  • b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, sofern das dafür vorgesehene amtliche Formblatt verwendet wird, und sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen. Einzureichen ist dieses Formblatt beim Internationalen Büro:[^6]
  • i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter; oder
  • ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

Das Formblatt ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.

3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]

  • a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Abs. 2 nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
  • b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber, jedoch nicht an den vermeintlichen Vertreter.
  • c) [Aufgehoben]

4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

  • a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.[^7]
  • b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber - und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien - als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

  • a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
  • b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
  • c) Jede von dem nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

  • a) Jede Eintragung nach Abs. 4 Bst. a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
  • b) Vorbehaltlich des Bst. c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
  • c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
  • i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
  • ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.

Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Abs. 5 Bst. b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.

  • d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend.[^8]
  • e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
  • f) Über Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers sind auch die Ämter der benannten Vertragsparteien zu unterrichten.
Regel 4

Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Abs. 1 bis 3 an.

Regel 5

Entschuldigung der Fristversäumnis[^9]

1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.[^10]

  • i) [aufgehoben]
  • ii) [aufgehoben]
  • iii) [aufgehoben]

2) [aufgehoben][^11]

  • i) [aufgehoben]
  • ii) [aufgehoben]

3) [aufgehoben][^12]

4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Abs. 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird.[^13]

5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1und 4 Anwendung.[^14]

Regel 5bis

Weiterbehandlung

1) [Antrag]

  • a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 7, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5 Bst. b, 26 Abs. 2, 27bis Abs. 3 Bst. c, 34 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii und 39 Abs. 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn:[^15]
  • i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird; und
  • ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
  • b) Ein Antrag, der Bst. a Ziff. i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Regel 6

Sprachen

1) [Internationales Gesuch] Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.

2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind, vorbehältlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, wie folgt abzufassen:

  • i) in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;
  • ii) in der nach Regel 7 Abs. 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Abs. 5 Bst. f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. b Ziff. i beigefügt ist;
  • iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch abzufassen sind oder in Französisch abzufassen sind oder in Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;
  • iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäussert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder in Französisch oder in Spanisch zu erhalten.

3) [Eintragung und Veröffentlichung]

  • a) Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der internationalen Registrierung und aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in Bezug auf die internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch, Französisch und Spanisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.
  • b) Wird eine erste nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung vorgenommen, die aufgrund früheren Fassungen dieser Regel nur in Französisch oder nur in Englisch und Französisch veröffentlicht worden ist, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt entweder die internationale Registrierung in Englisch und Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch oder es veröffentlicht die internationale Registrierung in Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Englisch und Französisch. Diese nachträgliche Benennung ist in Englisch, Französisch und Spanisch in das internationale Register einzutragen.

4) [Übersetzung]

  • a) Die für die Mitteilungen nach Abs. 2 Ziff. iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Abs. 3 erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder im Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
  • b) Ungeachtet des Bst. a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii oder Regel 24 Abs. 3 Bst. c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.
Regel 7

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

1) ...

2) [Absicht die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezüglich Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.

3) [Notifikation]

  • a) Notifikationen nach Abs. 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.
  • b) Notifikationen nach Abs. 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.

Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

1) [Aufgehoben]

2) [Zwei oder mehr Hinterleger] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Art. 2 Abs. 1 des Protokolls einzureichen.

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

1) [Einreichung] Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

2) [Formblatt und Unterschrift]

  • a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen.
  • b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, lässt es aber zu, dass der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.

3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs]

  • a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:[^16]
  • i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers;
  • ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift und die E-Mail-Adresse des Hinterlegers;
  • iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters;
  • iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht;
  • v) eine Abbildung der Marke, die gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, muss in Farbe sein, wenn die Farbe gemäss Ziff. vii) beansprucht wird;
  • vi) falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung;
  • vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, in Farbe geschützt ist, oder der Schutz der Farbe beantragt wurde, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten;
  • viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Kombination von Farben an sich besteht, eine dahingehende Angabe;
  • viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe "three-dimensional mark"/"marque tridimensionnelle" ("dreidimensionale Marke");
  • ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe "sound mark"/"marque sonore" ("Hörzeichen");
  • x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütermarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe;
  • xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen;
  • xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabische Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten;
  • xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein;
  • xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung; und
  • xv) die benannten Vertragsparteien.
  • b) Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten:
  • i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
  • ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;
  • iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Englische, Französische und Spanische oder in eine oder zwei dieser Sprachen;
  • iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind;
  • v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, einen dahingehenden Hinweis und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird;
  • vi) eine Beschreibung der Marke in Worten oder, wenn der Hinterleger dies wünscht, die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Beschreibung der Marke in Worten, wenn diese nicht nach Abs. 4 Bst. a Ziff. xi eingereicht worden ist.

5) [Zusätzlicher Inhalt des internationalen Gesuchs]

  • a) [Aufgehoben]
  • b) Das internationale Gesuch muss die Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten:
  • i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;
  • ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedsstaates dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
  • iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist;
  • iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
  • c) Wenn die nach Abs. 4 Bst. a Ziff. ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Bst. a Ziff. i oder Ziff. ii oder Bst. b Ziff. iii oder Ziff. iv angegeben worden ist, dass der Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben werden.
  • d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die folgendes bestätigt:[^17]
  • i) das Datum, an dem der Antrag um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist;
  • ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung dieselbe Person ist;
  • iii) dass jede in Abs. 4 Bst. a Ziff. viibis bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde;
  • iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung;
  • v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder, falls für die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung der Schutz der Farbe beantragt wurde oder die Marke in Farbe geschützt ist, ein Farbanspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist, und
  • vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind.
  • e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen, so gilt die unter Bst. d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen anwendbar.
  • f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Abs. 2 vorgenommen hat, so muss das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei verlangt,
  • i) entweder von dem Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen; oder
  • ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.
  • g) Enthält ein internationales Gesuch die Benennung einer Vertragsorganisation, so kann es auch die folgenden Angaben enthalten:
  • i) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken beansprucht, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datums des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen.
  • ii) wenn der Hinterleger nach dem Recht der Vertragsorganisation zusätzlich zu der Sprache des internationalen Gesuches eine zweite Arbeitssprache vor der Behörde der Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache.

6)-7) ...

Regel 10

Gebühren für das internationale Gesuch

1) [Aufgehoben]

2) [Vorgeschriebene Gebühren] Für das internationale Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.

3) [Aufgehoben]

Regel 11

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

1) [Aufgehoben]

2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]

  • a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in den Abs. 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.
  • b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.

3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

  • a) Sind ungeachtet des Abs. 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in der Mitteilung angegeben.
  • b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

  • a) Wenn das Internationale Büro
  • i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Abs. 2 Bst. a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist;
  • ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Abs. 1 genannten Mängel aufweist;
  • iii) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen;
  • iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9 Abs. 5 Bst. d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde beziehen;
  • v) ...
  • vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist; oder
  • vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung enthält,

so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

  • b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Inter nationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 oder Abs. 4 Bst. b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

6) [Andere Mängel in bezog auf die Benennung einer Vertragspartei]

  • a) Geht ein internationales Gesuch nach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein, und ist das Internationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Abs. 5 Bst. f erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.
  • b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Bst. a genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht.
  • c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Bst. b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, dass die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.

7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Regel 12

Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

1) [Klassifikationsvorschlag]

  • a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  • b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der aufgrund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 Bst. a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Abs. 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Abs. 1 Bst. b angegebenen Betrags.

6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Abs. 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

7) [Gebühren]

  • a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden, so ist der in Abs. 1 Bst. b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 Bst. a genannten Mitteilungen zu zahlen; andernfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  • b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden, so ist der in Abs. 1 Bst. b oder gegebenenfalls in Abs. 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 zu zahlen; andernfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  • c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro aufgrund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Abs. 4 zurück, so wird der in Abs. 1 Bst. b genannte Betrag nicht fällig.

8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einem internationalen Gesuch enthaltenen Einschränkungen, wobei die Abs. 1 Bst. a und 2 bis 6 sinngemäss Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in dem betreffenden, gegebenenfalls nach den Abs. 1 bis 6 geänderten internationalen Gesuch aufgeführt sind, so teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.

9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen massgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13

Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

2) [Frist für die Behebung von Mängeln]

  • a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.
  • b) Wird innerhalb der unter Bst. a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, dass nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den betreffenden Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den massgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersendet, wenn sie dies wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält folgendes:

  • i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätsanspruchs nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt;
  • ii) das Datum der internationalen Registrierung;
  • iii) die Nummer der internationalen Registrierung;
  • iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, dass der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die massgeblichen Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt;
  • v) [Aufgehoben]
  • vi) dem internationalen Gesuch gemäss Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. i beigefügte Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke, deren Zeitrang beansprucht wird, eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.
Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

  • a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:[^18]
  • i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
  • ii) die benannten Vertragsparteien;
  • iii) eine Abbildung der Marke;
  • iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.

  • b) ...

2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16

Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls gestützt ist

1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]

  • a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c erster Satz des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei, vorbehältlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfirst zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.
  • b) Sind zum Zeitpunkt der Übermittlung der unter Bst. a genannten Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie dem Internationalen Büro mitgeteilt, sobald sie bekannt sind.
  • c) Findet Bst. a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an den Inhaber.

Regel 17

Vorläufige Schutzverweigerung

1) [Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung]

  • a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde mit einer Begründung für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann ("vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen"), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist ("vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung"), oder beide Erklärungen enthalten.
  • b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: 3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen des Widersprechenden und des Vertreters, gegebenenfalls ihre Anschrift, sofern möglich, zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.[^25]

  • i) die mitteilende Behörde;
  • ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung;
  • iii) ...
  • iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes;
  • v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen des Inhabers und des Vertreters, gegebenenfalls ihre Anschrift, sofern möglich, sowie eine Abbildung der früheren Marke, oder Angaben dazu wie man darauf zugreifen kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;[^19]
  • vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind;
  • vii) die Frist von mindestens zwei Monaten[^20] zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch;[^21]
  • viii) die Angabe des Datums an dem die in Abs. 2 Ziff. vii angegebene Frist beginnt und endet, wenn besagte Frist an einem anderen Datum beginnt, als jenes an welchem das Internationale Büro dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung zustellt, oder jenes an welchem der Inhaber besagte Kopie erhält;[^22]
  • ix) die für diesen Antrag auf Überprüfung, diese Beschwerde oder diese Erwiderung zuständige Behörde; und[^23]
  • x) gegebenenfalls einen Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung, die Beschwerde oder die Erwiderung über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.[^24]

4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Abs. 1 Bst. d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde gegenüber dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]

  • a)-c) ...
  • d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei:
  • i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat; und
  • ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.

Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Abs. 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Abs. 4 zu übermitteln.

  • e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.

6) ...

7) [Informationen bezüglich der Antwortfrist auf eine vorläufige Schutzverweigerung] Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro die in Abs. 2 Ziff. vii vorgesehene Frist mit, sowie die Art und Weise, wie diese Frist berechnet wird.[^26]

Regel 18

Nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

1) [Allgemeines]

  • a) Eine von der Behörde einer benannten Vertragspartei übermittelte vorläufige Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,
  • i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht;
  • ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder
  • iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder, vorbehaltlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Bst. c Ziff. ii des Protokolls geltenden Frist nach dem Datum zugesandt wurde, an dem das Internationale Büro die Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung versendet hat.[^27]
  • b) Findet Bst. a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
  • c) Falls die Mitteilung[^28]
  • i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 2 entspricht;
  • ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3);
  • iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi entspricht; oder
  • iv) [aufgehoben]
  • v) [aufgehoben]
  • vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Abs. 3),

so trägt das Internationale Büro die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.

  • d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht als solche betrachtet und wird nicht in das internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro informiert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen hat, gibt die Gründe dafür an und leitet dem Inhaber eine Kopie der fehlerhaften Mitteilung weiter. Sendet die Behörde jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem das Internationale Büro diese Behörde über die fehlerhafte Mitteilung informiert hat, so gilt die berichtigte Mitteilung für die Zwecke von Art. 5 des Protokolls als an dem Datum zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung dem Internationalen Büro zugestellt wurde und wird ins internationale Register eingetragen.[^29]
  • e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue Frist sowie Informationen gemäss Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch.[^30]
  • f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.

2) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls]

  • a) [Aufgehoben]
  • b) Abs. 1 Bst. a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist einge- halten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. i des Protokolls genannte Information erteilen muss. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das In- ternationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
  • c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
Regel 18bis

Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]

  • a) Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.
  • b) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.

2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 18ter

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^31] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^32]

2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.

  • i) dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird; oder
  • ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird,

3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.

4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^33]

5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 19

Ungültigerklärungen in benannten Vertragsparteien

1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:

  • i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;
  • ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;
  • iii) die Nummer der internationalen Registrierung;
  • iv) den Namen des Inhabers;
  • v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist; und
  • vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.

2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]

  • a) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäussert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
  • b) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

1) [Übermittlung von Informationen]

  • a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Vertragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und die gegebenenfalls betroffenen Vertragsparteien angeben.
  • b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.
  • c) Informationen nach Bst. a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.

2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Abs. 1 mitgeteilt, so teilt die Partei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.

3) [Eintragung]

  • a) Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die Behörde der Vertragspartei des Inhabers und die Behörden der betroffenen benannten Vertragsparteien.
  • b) Die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen werden mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro eingetragen, sofern die Mitteilung den geltenden Erfordernissen entspricht.

4) ...

Regel 20bis

Lizenzen

1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]

  • a) Ein Antrag auf die Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt, von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden.
  • b) Der Antrag hat folgendes anzugeben:
  • i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung;
  • ii) den Namen des Inhabers;
  • iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften;
  • iv) die benannte Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird;
  • v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen.
  • c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten:
  • i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist;
  • ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
  • iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft;
  • iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
  • v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;[^34]
  • vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
  • d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.

2) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]

  • a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Abs. 1 Bst. a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
  • b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.

3) [Eintragung und Mitteilung]

  • a) Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Abs. 1 Bst. a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
  • b) Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.
  • c) Ungeachtet des Bst. b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Abs. 2 Bst. b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.

4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]

  • a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung für diese Vertragspartei unwirksam ist.
  • b) Die in Bst. a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
  • i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;
  • ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;
  • iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen; und
  • iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
  • c) Die in Bst. a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Abs. 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden.
  • d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Bst. c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
  • e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Bst. c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das diese in das internationale Register einträgt und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, entsprechend unterrichtet.

6) [Erklärung der Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das international Register in einer Vertragspartei]

  • a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
  • b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 21 [^35]

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben: Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.

  • i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
  • ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen, und
  • iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.

2) [Eintragung]

  • a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
  • b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]

  • a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
  • b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss neben der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, bestehen können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt und ihm muss gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.[^36]
  • c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei einen Vermerk in ihrem Register vornimmt, prüft sie den in Abs. 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Art. 4bis Abs. 1 des Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
  • d) Die die Ersetzung betreffenden, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen erfasst. Die Ersetzung kann lediglich einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
  • e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Protokolls wirksam wird.
Regel 21bis

Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist eine Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationalen Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Anspruchs.

2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Beansprucht der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Organisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, direkt bei der Behörde dieser Vertragsorganisation und hat diese Behörde den Anspruch anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

  • i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung; und
  • ii) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung.

3) [Andere Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitranges berühren.

4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.

Regel 22

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]

  • a) Findet Art. 6 Abs. 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
  • i) die Nummer der internationalen Registrierung;
  • ii) den Namen des Inhabers;
  • iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen; und
  • iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
  • b) Hat ein in Art. 6 Abs. 3 Ziff. i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
  • c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.[^37]

2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]

  • a) Das Internationale Büro trägt jede in Abs. 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
  • b) Wird in einer in Abs. 1 Bst. a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers oder Teilung ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
  • c) Ist die internationale Registrierung nach Bst. b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der benannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
  • i) das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
  • ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
  • iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Abs. 1 Bst. a Ziff. iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 23

Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen

1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt, oder werden mehrere Basisgesuche in ein einziges Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an:

  • i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist;
  • ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers;
  • iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.

2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Abs. 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

3) [Teilung oder Zusammenführung der sich aus den Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder der Basiseintragungen] Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Protokolls.

Regel 23bis

Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer bestimmten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen bezüglich einer internationalen Registrierung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.[^38]

2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Abs. 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.

3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Abs. 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne deren Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

1) [Berechtigung]

  • a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im folgenden als "nachträgliche Benennung" bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Art. 2 des Protokolls die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt.
  • b) [Aufgehoben]
  • c) [Aufgehoben]

2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

  • a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch:
  • i) ...
  • ii) [Aufgehoben]
  • iii) Abs. 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.
  • b) Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

3) [Inhalt]

  • a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^39]
  • i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
  • ii) den Namen des Inhabers;
  • iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist;
  • iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen;
  • v) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers; und
  • vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.
  • b) Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Abs. 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
  • i) vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben; oder

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