Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-10-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 2. Oktober 2018 kund.[^2]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 2. Oktober 2018

Inkrafttreten: 1. Februar 2020

Anhang

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken[^3][^4]

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

Regel 1bis

[Aufgehoben]

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

2) [Bestellung des Vertreters]

Das Formblatt ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.

3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]

4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Abs. 5 Bst. b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.

Regel 4

Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Abs. 1 bis 3 an.

Regel 5

Entschuldigung der Fristversäumnis[^9]

1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.[^10]

2) [aufgehoben][^11]

3) [aufgehoben][^12]

4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Abs. 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird.[^13]

5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1und 4 Anwendung.[^14]

Regel 5bis

Weiterbehandlung

1) [Antrag]

2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Regel 6

Sprachen

1) [Internationales Gesuch] Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.

2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind, vorbehältlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, wie folgt abzufassen:

3) [Eintragung und Veröffentlichung]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.