Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 2. Oktober 2018 kund.[^2]
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 2. Oktober 2018
Inkrafttreten: 1. Februar 2020
Anhang
Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken[^3][^4]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
- i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;
- ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
- iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
- iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
- v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
- vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
- vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
- viii) [Aufgehoben]
- ix) [Aufgehoben]
- x) [Aufgehoben]
- xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
- xii) "juristische Person" eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
- xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
- xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
- xv) "Benennung" das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
- xvi) "benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
- xvii) [Aufgehoben]
- xviii) [Aufgehoben]
- xix) "Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung" eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 1 des Protokolls;
- xixbis) "Ungültigerklärung" eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, Aufgehoben oder widerrufen werden;
- xx) "Blatt" das in Regel 32 genannte regelmässig erscheinende Blatt;
- xxi) "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
- xxii) "Internationale Klassifikation der Bildbestandteile" die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
- xxiii) "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen" die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
- xxiv) "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche aufgrund des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- xxv) "Behörde" die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Art. 9quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde;
- xxvi) "Ursprungsbehörde" die in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde;
- xxvibis) "Vertragspartei des Inhabers"
- xxvii) "amtliches Formblatt" das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
- xxviii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
- xxix) "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxx) "Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxxi) "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.
Regel 1bis
[Aufgehoben]
Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
- a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
- b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
- c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
- d) [Aufgehoben]
2) [Bestellung des Vertreters]
- a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung in einem Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.[^5]
- b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, sofern das dafür vorgesehene amtliche Formblatt verwendet wird, und sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen. Einzureichen ist dieses Formblatt beim Internationalen Büro:[^6]
- i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter; oder
- ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
Das Formblatt ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]
- a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Abs. 2 nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
- b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber, jedoch nicht an den vermeintlichen Vertreter.
- c) [Aufgehoben]
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.[^7]
- b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber - und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien - als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
- a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
- b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
- c) Jede von dem nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.
6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
- a) Jede Eintragung nach Abs. 4 Bst. a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
- b) Vorbehaltlich des Bst. c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
- c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
- i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
- ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.
Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Abs. 5 Bst. b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.
- d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend.[^8]
- e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
- f) Über Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers sind auch die Ämter der benannten Vertragsparteien zu unterrichten.
Regel 4
Berechnung der Fristen
1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.
5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Abs. 1 bis 3 an.
Regel 5
Entschuldigung der Fristversäumnis[^9]
1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.[^10]
- i) [aufgehoben]
- ii) [aufgehoben]
- iii) [aufgehoben]
2) [aufgehoben][^11]
- i) [aufgehoben]
- ii) [aufgehoben]
3) [aufgehoben][^12]
4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Abs. 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird.[^13]
5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1und 4 Anwendung.[^14]
Regel 5bis
Weiterbehandlung
1) [Antrag]
- a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 7, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5 Bst. b, 26 Abs. 2, 27bis Abs. 3 Bst. c, 34 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii und 39 Abs. 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn:[^15]
- i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird; und
- ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
- b) Ein Antrag, der Bst. a Ziff. i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
Regel 6
Sprachen
1) [Internationales Gesuch] Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.
2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind, vorbehältlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, wie folgt abzufassen:
- i) in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;
- ii) in der nach Regel 7 Abs. 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Abs. 5 Bst. f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. b Ziff. i beigefügt ist;
- iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch abzufassen sind oder in Französisch abzufassen sind oder in Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;
- iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäussert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder in Französisch oder in Spanisch zu erhalten.
3) [Eintragung und Veröffentlichung]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.