Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/446 vom 15. Oktober 2019, der Durchführungsbeschlüsse vom 14. Dezember 2018, 21. Oktober 2019 und 16. Juli 2020 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 vom 13. Juli 2020 der Kommission im Zusammenhang mit dem IFS (Grenzen) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2020-10-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 21. Oktober 2020

Inkrafttreten: 21. Oktober 2020

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 21. Oktober 2020 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 29. Mai 2020, 10. September 2020 sowie 22. September 2020, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse, die Durchführungsverordnung sowie die delegierte Verordnung der Kommission notifiziert wurden: - Delegierte Verordnung (EU) 2020/446 der Kommission vom 15.10.2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[^2] - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.07.2020 über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020[^3] - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.10.2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 8901 der Kommission über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[^4] - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 der Kommission vom 13.07.2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission[^5] - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14.12.2018 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF)[^6] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/446 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, ABl. L 94 vom 27.3.2020, S. 3

[^3]: Im Amtsblatt nicht veröffentlicht

[^4]: Im Amtsblatt nicht veröffentlicht

[^6]: Im Amtsblatt nicht veröffentlicht

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