Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2020-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 28. September 2020

Zustimmung des Landtags: 30. September 2020

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Inkrafttreten: 1. Januar 2020

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung, unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 Abs. 2 des Zollvertrages, haben zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, Folgendes vereinbart:

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Grundsatz

1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.

2) Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.

3) Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

2. Kapitel

Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Art. 2

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 3

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins

1) Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budgetrubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

2) Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im Anhang 1 geregelt.

Art. 4

Gleichstellung

Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.

Art. 5

Verwaltungstechnische Abwicklung

Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:

Art. 6

Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes

1) In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1 ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft[^2] in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.

2) Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.

Art. 7

Eigene Massnahmen Liechtensteins

1) Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, beschlossen werden.

2) Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.

3. Kapitel

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 8

Gleichstellung

Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.

Art. 9

Bemessungsgrundlage

1) Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.

2) Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

4. Kapitel

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 10

Bemessungsgrundlage

1) Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

2) Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.

5. Kapitel

Anteilsberechnung und Zahlweise

Art. 11

Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung

1) Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.

2) In den Tabellen 1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für welche die effektive Berechnung anwendbar ist.

Art. 12

Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung

1) Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.

2) Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.

3) Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.

4) Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.

5) Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt.

Art. 13

Verwaltungskostenpauschale

1) Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.

2) Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 14

Zahlweise

Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

6. Kapitel

Änderung und Weiterentwicklung

Art. 15

Änderung der Anlage

Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 16

Änderung des Anhangs 1

Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 17

Änderung des Anhangs 2

Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 18

Konsultationen

1) Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.

2) Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

7. Kapitel

Entwicklung der Landwirtschaftspolitik

Art. 19

Beteiligung Liechtensteins

Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preisstützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.

Art. 20

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen.

8. Kapitel

Schlussbestimmungen

Art. 21

Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Art. 22

Inkrafttreten

1) Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens, rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.

2) Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Anlage[^3]

Anhang 1[^4]

Anhang 2

Geschehen in Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Rechtsgrundlagen der schweizerischen Massnahmen, an welchen Liechtenstein beteiligt ist. Relevante Erlasse sind auch aufgeführt, wenn sie bereits über den Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein anwendbar sind.

Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.

Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.

Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 12 berechnet.

Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.

Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 12 berechnet.

Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.

Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung gemäss Art. 13 Abs. 1 zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale wurde gemäss Art. 13 Abs. 2 ab dem Kalenderjahr 2022 auf CHF 40 000.- festgelegt.

Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Art. 3 und 4a MSV[^6] eingereicht werden.

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden.

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Art. 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.

Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen:

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 90/2020

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.