Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt unter Beachtung der Handels- und Gewerbefreiheit die Rahmenbedingungen für die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten fest und bestimmt zum Schutz der Öffentlichkeit die Mindestanforderungen an die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten.
2) Es soll gewährleisten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Gewerbes durch die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards erhalten bleibt und gestärkt wird.
3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2];
- b) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[^3];
- c) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^4].
4) Die gültige Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 3 Anwendung auf alle gewerbsmässig im Inland ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmässig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmässig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
3) Selbstständigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
4) Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
5) Bei einem Verein liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, vor, wenn seine gewerbsmässige Tätigkeit das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung eines vermögensrechtlichen Vorteils für den Verein oder seine Mitglieder gerichtet ist, gleichgültig für welche Zwecke der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil bestimmt ist.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
- a) die landwirtschaftliche Produktion einschliesslich des Verkaufs von landwirtschaftlichen Produkten und paralandwirtschaftliche Aktivitäten;
- b) die künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit und das Selbstverlagsrecht der Urheber;
- c) die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften;
- d) die gewerbliche Arbeit von gemeinnützigen Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe;
- e) die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, sowie die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;
- f) den Betrieb von Theatern und Schaustellungen aller Art sowie öffentlichen Unterhaltungen;
- g) die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;
- h) die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;
- i) die gewerbsmässige Tätigkeit als Berufssportler;
- k) die gewerbsmässige Tätigkeit von Vereinen, soweit:
-
- die gewerbsmässige Tätigkeit dazu dient, ideelle Zwecke zu verwirklichen;
-
- die gewerbsmässige Tätigkeit im Vergleich zur ideellen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist; und
-
- deren Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 150 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt.
2) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, deren Zulassung durch andere Gesetze geregelt ist. Dies sind insbesondere:
- a) die Tätigkeiten nach dem Landwirtschaftsgesetz;
- b) die Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, dem Gesundheitsgesetz, dem Tiergesundheitsberufegesetz und dem Betäubungsmittelgesetz sowie der Handel mit Heilmitteln, mit Rohprodukten zu Medikamenten und mit Giften;
- c) die Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz, dem Patentanwaltsgesetz, dem Treuhändergesetz, dem Wirtschaftsprüfergesetz, dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie dem Notariatsgesetz;
- d) die Tätigkeiten nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz;
- e) die Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, der E-Geld-Institute, der Versicherungsunternehmungen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der Zahlungsdienstleister, der Dienstleister für Rechtsträger, der Vorsorgeeinrichtungen, der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503[^5] sowie der Personen und anderen Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114[^6] mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen;[^7]
- f) die Tätigkeiten nach dem Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen;
- g) die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz;
- h) die Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen nach dem Eisenbahngesetz und der Luftfahrtunternehmen nach dem Luftfahrtgesetz;
- i) die Tätigkeiten der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz;
- k) die Tätigkeiten der Strassentransportunternehmen nach dem Strassentransportgesetz und dem Personenbeförderungsgesetz;
- l) der Handel mit und die Herstellung von Waffen und Munition sowie der Betrieb von Schiessstätten;
- m) die Durchführung von Geldspielen nach dem Geldspielgesetz;
- n) die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften sowie abhängigen und unabhängigen Verwertungseinrichtungen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz;
- o) die Tätigkeiten der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen nach dem Kinder- und Jugendgesetz;
- p) die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze sowie das Anbieten elektronischer Kommunikationsdienste nach dem Kommunikationsgesetz;
- q) die Tätigkeiten nach dem Elektrizitätsmarktgesetz und dem Gasmarktgesetz;
- r) die Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- s) die Tätigkeiten der VT-Dienstleister nach dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz;
- t) die Tätigkeit von Kreditvermittlern nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz;[^8]
- u) die Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz.[^9]
3) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem gesetzlich festgelegten Unternehmenszweck eines öffentlichen Unternehmens nach dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz stehen.
4) Es findet keine Anwendung auf folgende gastgewerbliche Tätigkeiten:
- a) die Verabreichung und der Ausschank von mit Verordnung bestimmten Speisen und Getränken:
-
- in Kultur-, Sport-, Jugend-, Freizeit-, Senioren- und kirchlichen Zentren; die Betriebszeit ist nach Massgabe der Tätigkeit der einzelnen Zentren einzuschränken;
-
- in den durch die Bürger- oder Alpgenossenschaften betriebenen Alpbetrieben sowie in den Hütten des Liechtensteinischen Alpenvereins im Alpengebiet;
-
- in einfachen Betriebsformen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen zur Ausübung von Wintersportaktivitäten, insbesondere im Skigebiet Malbun und Steg, wobei die Betriebszeit weitgehend an die Betriebszeit der Skilifte bzw. an die Zeiten der Ausübung des Langlaufsports gebunden ist;
-
- im Rahmen einer paralandwirtschaftlichen Aktivität nach Abs. 1 Bst. a;
-
- im Rahmen einer gewerbsmässigen Tätigkeit von Vereinen nach Abs. 1 Bst. k;
- b) die Beherbergung von maximal acht Gästen, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist.
Art. 3a [^10]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
Art. 4
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Einteilung der Gewerbe
Art. 5
Qualifizierte und einfache Gewerbe
1) Qualifizierte Gewerbe sind Gewerbe, bei denen aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses ein Nachweis über die fachliche Eignung (Art. 15) zu erbringen ist. Bei allen übrigen Gewerben handelt es sich um einfache Gewerbe.
2) Die Regierung bestimmt die qualifizierten Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.
Art. 6
Verbundene Gewerbe
1) Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus mindestens zwei einzelnen qualifizierten Gewerben zusammensetzen und die aufgrund ihres Einsatzes an Werkzeugen und Maschinen sowie der Art der auszuführenden Arbeit und der notwendigen Fachkenntnisse vergleichbar sind.
2) Wer die fachliche Eignung (Art. 15) für ein einzelnes qualifiziertes Gewerbe, welches zu einem verbundenen Gewerbe gehört, nachweist, ist berechtigt, alle dem verbundenen Gewerbe zugehörenden einzelnen qualifizierten Gewerbe auszuüben.
3) Die Regierung bestimmt die verbundenen Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.
Art. 7
Industriebetriebe
Ein Gewerbe wird in Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn der Betrieb:
- a) mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt;
- b) eine Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen verwendet; und
- c) Tätigkeiten ausübt, die nicht dem Handwerks-, Handels- oder Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen sind.
III. Gewerbeausübung mit Niederlassung
A. Gewerbeberechtigung
Art. 8
Grundsatz
1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann.
2) Der Gewerbezweck beschreibt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und den Umfang der Gewerbeberechtigung.
Art. 9
Anmeldungspflicht
1) Einfache Gewerbe sind anmeldungspflichtig. Art. 10 bleibt vorbehalten.
2) Die Gewerbeberechtigung entsteht bei Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen mit der Anmeldung nach Art. 20.
Art. 10
Bewilligungspflicht
1) Gewerbe, bei denen die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses vor Aufnahme der Tätigkeit zu überprüfen sind, sind bewilligungspflichtig.
2) Die Gewerbeberechtigung entsteht mit Erteilung der Bewilligung nach Art. 21.
3) Die Regierung bestimmt die bewilligungspflichtigen Gewerbe mit Verordnung.
B. Ausübungsvoraussetzungen
Art. 11
Grundsatz
1) Natürliche Personen erlangen die Gewerbeberechtigung, wenn sie:
- a) handlungsfähig sind;
- b) zuverlässig sind (Art. 12 und 14);
- c) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, ihre nachgezogenen Familienangehörigen, Lebenspartner oder weiteren Berechtigten im Sinne des Personenfreizügigkeitsgesetzes oder Drittstaatsangehörige mit einem dauernden, ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren im Inland sind;
- d) bei qualifizierten Gewerben über die fachliche Eignung (Art. 15) verfügen;
- e) über eine inländische Betriebsstätte (Art. 16) verfügen;
- f) eine inländische Zustelladresse bezeichnen; und
- g) nachweisen, dass der Gewerbezweck im Handelsregistereintrag abgebildet ist.
2) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erlangen die Gewerbeberechtigung, wenn sie:
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen;
- b) einen Geschäftsführer (Art. 17) und erforderlichenfalls einen Betriebsleiter (Art. 18) bestellen; und
- c) über eine inländische Zweigniederlassung verfügen, soweit es sich um ausländische juristische Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften handelt.
3) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist kein Nachweis über die fachliche Eignung erforderlich.
Art. 12
a) Ausschlussgründe
1) Natürliche Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn sie:
- a) von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;
- b) fruchtlos gepfändet wurden;[^11]
- c) wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder dem Sorgfaltspflichtgesetz, bestraft worden sind, der Verstoss im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit steht und die Bestrafung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; oder[^12]
- d) gerichtlich oder behördlich für eine bestimmte gewerbsmässige Tätigkeit mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.[^13]
2) Juristische Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht nach Massgabe der §§ 74a ff. StGB zu einer Verbandsgeldstrafe von mehr als 20 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
- b) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde; oder
- c) ein Verstoss nach Abs. 1 Bst. c vorliegt.
3) Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind im Fall von Abs. 2 Bst. b von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen.
4) Die Ausschlussgründe nach Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Art. 13
b) Nachsicht
Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Antrag Nachsicht von einem Ausschluss nach Art. 12 erteilen, wenn:
- a) nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit nicht zu befürchten ist; oder
- b) aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
Art. 14
c) Pauschalreisen
Antragsteller, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln wollen, gelten vorbehaltlich Art. 12 als zuverlässig, wenn sie über eine Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreisegesetz verfügen.
Art. 15 [^14]
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes ist gegeben, wenn aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befähigen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die erforderliche Ausbildung und praktische Tätigkeit für die einzelnen qualifizierten Gewerbe mit Verordnung.
Art. 16
Betriebsstätte
1) Für die Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ist eine im Inland gelegene Betriebsstätte nachzuweisen.
2) Die Betriebsstätte muss dem Gewerbezweck entsprechend ausgestaltet sein und hat geeignete Räumlichkeiten zur Verrichtung der damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten aufzuweisen.
3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten ist zulässig.
4) Die Regierung kann für einzelne Gewerbe die Anforderungen an die Betriebsstätte mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 17
Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 18 dem Gewerbeberechtigten für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und den Behörden für die Einhaltung der gewerberechtlichen und der übrigen für die Ausübung des Gewerbes relevanten Vorschriften verantwortlich.
2) Der Geschäftsführer muss:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 18;
- b) tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzen; hierzu zählt ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;
- d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.