Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2020-12-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt unter Beachtung der Handels- und Gewerbefreiheit die Rahmenbedingungen für die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten fest und bestimmt zum Schutz der Öffentlichkeit die Mindestanforderungen an die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten.

2) Es soll gewährleisten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Gewerbes durch die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards erhalten bleibt und gestärkt wird.

3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 3 Anwendung auf alle gewerbsmässig im Inland ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmässig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmässig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

3) Selbstständigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

4) Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

5) Bei einem Verein liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, vor, wenn seine gewerbsmässige Tätigkeit das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung eines vermögensrechtlichen Vorteils für den Verein oder seine Mitglieder gerichtet ist, gleichgültig für welche Zwecke der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil bestimmt ist.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

2) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, deren Zulassung durch andere Gesetze geregelt ist. Dies sind insbesondere:

3) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem gesetzlich festgelegten Unternehmenszweck eines öffentlichen Unternehmens nach dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz stehen.

4) Es findet keine Anwendung auf folgende gastgewerbliche Tätigkeiten:

Art. 3a [^10]

Anerkennung von Berufsqualifikationen

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.

Art. 4

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Einteilung der Gewerbe

Art. 5

Qualifizierte und einfache Gewerbe

1) Qualifizierte Gewerbe sind Gewerbe, bei denen aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses ein Nachweis über die fachliche Eignung (Art. 15) zu erbringen ist. Bei allen übrigen Gewerben handelt es sich um einfache Gewerbe.

2) Die Regierung bestimmt die qualifizierten Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.

Art. 6

Verbundene Gewerbe

1) Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus mindestens zwei einzelnen qualifizierten Gewerben zusammensetzen und die aufgrund ihres Einsatzes an Werkzeugen und Maschinen sowie der Art der auszuführenden Arbeit und der notwendigen Fachkenntnisse vergleichbar sind.

2) Wer die fachliche Eignung (Art. 15) für ein einzelnes qualifiziertes Gewerbe, welches zu einem verbundenen Gewerbe gehört, nachweist, ist berechtigt, alle dem verbundenen Gewerbe zugehörenden einzelnen qualifizierten Gewerbe auszuüben.

3) Die Regierung bestimmt die verbundenen Gewerbe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung.

Art. 7

Industriebetriebe

Ein Gewerbe wird in Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn der Betrieb:

III. Gewerbeausübung mit Niederlassung

A. Gewerbeberechtigung

Art. 8

Grundsatz

1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann.

2) Der Gewerbezweck beschreibt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und den Umfang der Gewerbeberechtigung.

Art. 9

Anmeldungspflicht

1) Einfache Gewerbe sind anmeldungspflichtig. Art. 10 bleibt vorbehalten.

2) Die Gewerbeberechtigung entsteht bei Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen mit der Anmeldung nach Art. 20.

Art. 10

Bewilligungspflicht

1) Gewerbe, bei denen die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses vor Aufnahme der Tätigkeit zu überprüfen sind, sind bewilligungspflichtig.

2) Die Gewerbeberechtigung entsteht mit Erteilung der Bewilligung nach Art. 21.

3) Die Regierung bestimmt die bewilligungspflichtigen Gewerbe mit Verordnung.

B. Ausübungsvoraussetzungen

Art. 11

Grundsatz

1) Natürliche Personen erlangen die Gewerbeberechtigung, wenn sie:

2) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erlangen die Gewerbeberechtigung, wenn sie:

3) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist kein Nachweis über die fachliche Eignung erforderlich.

Art. 12

a) Ausschlussgründe

1) Natürliche Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn sie:

2) Juristische Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn:

3) Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind im Fall von Abs. 2 Bst. b von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen.

4) Die Ausschlussgründe nach Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Art. 13

b) Nachsicht

Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Antrag Nachsicht von einem Ausschluss nach Art. 12 erteilen, wenn:

Art. 14

c) Pauschalreisen

Antragsteller, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln wollen, gelten vorbehaltlich Art. 12 als zuverlässig, wenn sie über eine Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreisegesetz verfügen.

Art. 15 [^14]

Fachliche Eignung

1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes ist gegeben, wenn aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befähigen.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die erforderliche Ausbildung und praktische Tätigkeit für die einzelnen qualifizierten Gewerbe mit Verordnung.

Art. 16

Betriebsstätte

1) Für die Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ist eine im Inland gelegene Betriebsstätte nachzuweisen.

2) Die Betriebsstätte muss dem Gewerbezweck entsprechend ausgestaltet sein und hat geeignete Räumlichkeiten zur Verrichtung der damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten aufzuweisen.

3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten ist zulässig.

4) Die Regierung kann für einzelne Gewerbe die Anforderungen an die Betriebsstätte mit Verordnung näher umschreiben.

Art. 17

Geschäftsführer

1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 18 dem Gewerbeberechtigten für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und den Behörden für die Einhaltung der gewerberechtlichen und der übrigen für die Ausübung des Gewerbes relevanten Vorschriften verantwortlich.

2) Der Geschäftsführer muss:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.