Kundmachung vom 1. Dezember 2020 des Beschlusses Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-12-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2018

Zustimmung des Landtags: 6. September 2018

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 102/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 30c Abs. 3 gelten in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ,den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten‘ nicht."

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gemäss Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben das Recht, sich uneingeschränkt am Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unter den gleichen Bedingungen wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen - jedoch ohne Stimmrecht. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz des Ausschusses der Aufsichtsstellen gemäss Art. 30 Abs. 6 in Betracht.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 2

Die folgende Nummer wird in Protokoll 37 zum EWR-Abkommen angefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66, und der Richtlinie 2014/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 58/2018

[^2]: ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77.

[^3]: ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.