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Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV)

Geltender Text a fecha 2026-03-01

Aufgrund von Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 359, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Government-Gesetzes das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen, insbesondere:

Art. 2[^3]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Elektronische Kommunikation

Art. 3

Form der elektronischen Kommunikation

Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden. Sie kann insbesondere erfolgen über:

Art. 4

Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation

1) Die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.

2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von Verfahren in den Anhang 1 schriftlich anregen. Die Anregung hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 4a[^5]

a) Authentifizierung und Sperrung

1) Die Authentifizierung der Benutzer nach Art. 3 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^6] im elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem erfolgt auf Grundlage der eID.

2) Der Zugang eines Benutzers zum elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem kann vom Amt für Informatik erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den sachlich zuständigen Stellen vorübergehend oder dauerhaft gesperrt werden, wenn:

3) Das Amt für Informatik teilt dem Benutzer die Sperrung des Zugangs nach Abs. 2 mit.

4) Der Zugang eines Benutzers kann auf Antrag geändert oder wieder aktiviert werden, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.

Art. 4b[^7]

b) Protokollierung sowie Datensicherung, -aufbewahrung und -löschung

1) Die Zugriffe und anderen Aktivitäten im elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem, insbesondere der Zeitpunkt der Aktivität und die Daten des Benutzers, werden protokolliert.

2) Die Urkundsperson hat die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 zu sichern und gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

3) Die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 werden 60 Tage nach Abschluss einer elektronischen Beurkundung oder Beglaubigung automatisch aus dem elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem gelöscht; ausgenommen davon sind die Daten des Benutzers sowie das Systemprotokoll.

Art. 4c[^8]

c) Weitere Betriebs- und Nutzungsbedingungen

1) Das Amt für Informatik legt das Nähere über den Betrieb des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement fest.

2) Es erlässt die für die Nutzung des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems erforderlichen Bedingungen.

Art. 5

Elektronisch beglaubigte Kopien

1) Elektronisch beglaubigte Kopien nach Art. 8 des Gesetzes werden durch die Regierungskanzlei angefertigt.

2) Die Anforderungen an das zu beglaubigende Dokument, die Eigenschaften der elektronisch beglaubigten Kopie sowie das Verfahren zur elektronischen Beglaubigung von Kopien werden auf der Internetseite der Regierungskanzlei veröffentlicht.

3) Für die Erstellung einer elektronisch beglaubigten Kopie werden von der Regierungskanzlei Gebühren in der Höhe von 1 bis 50 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Seitenumfang der zu beglaubigenden Kopie.

III. Elektronische Identifikation

Art. 6

a) Grundsatz

1) Die Ausstellung einer eID setzt voraus, dass der Antragsteller über eine persönliche Identifikationsnummer (PEID) nach dem Gesetz über das Zentrale Personenregister verfügt.

2) Antragsteller, die über keine PEID verfügen, werden im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer eID im Zentralen Personenregister (ZPR) eingetragen.

Art. 7

b) Feststellung der Identität des Antragstellers

1) Für die Ausstellung einer eID bedarf es der Feststellung der Identität des Antragstellers; die Feststellung erfolgt durch:

2) Der beauftragte Dritte hat dem Ausländer- und Passamt unmittelbar nach Feststellung der Identität folgende Angaben zu übermitteln und zu bestätigen:

3) Die Kosten für die Feststellung der Identität durch einen beauftragten Dritten trägt der Antragsteller. Sie werden direkt durch den beauftragten Dritten in Rechnung gestellt.

Art. 8

c) Verbindung im eID-System

Sobald die Identität des Antragstellers festgestellt ist, stellt das Ausländer- und Passamt unverzüglich eine Verbindung im eID-System her.

Art. 9

Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern

1) Das Amt für Informatik kann einem privaten Dateninhaber die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in seiner Datenanwendung nach Art. 12a des Gesetzes bewilligen, wenn:[^9]

2) Die Verwendung der eID ist vorbehaltlich Abs. 3 auf die Übermittlung folgender Attribute beschränkt:

3) Das Amt für Informatik kann die Übermittlung weiterer Attribute nach Massgabe der technischen Möglichkeiten genehmigen, wenn nachgewiesen wird:

4) Das Amt für Informatik hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:[^10]

5) Das Amt für Informatik erhebt für die Ausfertigung von Verfügungen im Zusammenhang mit Bewilligungen nach Abs. 1 je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von 200 bis 500 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführungen beträgt die Gebühr je nach Aufwand bis zu 1 000 Franken.[^11]

Art. 10

Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten

1) Die anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.

2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von elektronischen Identifizierungsmitteln nach Abs. 1 für einzelne Datenanwendungen in den Anhang 2 anregen. Die Anregung ist der Regierung schriftlich und begründet zu übermitteln.

Art. 11

Information über die Sperrung und Wiederaktivierung der eID

Die Information des eID-Inhabers über die Sperrung und Wiederaktivierung seiner eID erfolgt über das eID-System.

Art. 12

Betrieb des eID-Systems

1) Das eID-System hat zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere folgende technische Anforderungen zu umfassen:

2) Zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes können elektronische Transaktionen zwischen dem eID-System und Datenanwendungen von Behörden oder privaten Dateninhabern durchgeführt werden.

3) Das Amt für Informatik kann das Nähere über den Betrieb des eID-Systems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement festlegen.

Art. 13

a) Grundsatz[^13]

1) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im elektronischen Geschäftsverkehr kann die eindeutige Kennung des Vertreters und des Vertretenen in Datenanwendungen von Behörden oder privaten Dateninhabern verarbeitet werden.

2) Eine eindeutige Kennung nach Abs. 1 ist insbesondere die PEID einer natürlichen Person bzw. eines Unternehmens oder ein davon abgeleiteter Identifikator.

Art. 13a[^14]

b) Erstmalige Aktivierung von Unternehmen

1) Damit sich ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr vertreten lassen kann, bedarf es einer erstmaligen Aktivierung des Unternehmens in der entsprechenden Applikation der Liechtensteinischen Landesverwaltung.

2) Unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht genügt es, wenn die Aktivierung nach Abs. 1 durch eine Person vorgenommen wird, die:

Art. 13b[^15]

Elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste

Auf die elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste als zeitlich befristetes und örtlich begrenztes Äquivalent zur eID finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3, Art. 9 bis 11 sowie 12 Abs. 1 und 2.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2011 Nr. 600, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1[^16]

Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation

Anhang 2

Anerkannte elektronische Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten

Elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem[^4]

Ausstellungsverfahren

Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr (eVertretung)[^12]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4)

(Art. 10)

[^1]: Art. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^2]: Art. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 249.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^4]: Sachüberschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^5]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^7]: Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^8]: Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 38.

[^9]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 435.

[^10]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 435.

[^11]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 435.

[^12]: Sachüberschrift vor Art. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 462.

[^13]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 462.

[^14]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 462.

[^15]: Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 249.

[^16]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 370, LGBl. 2023 Nr. 123, LGBl. 2023 Nr. 254, LGBl. 2023 Nr. 378, LGBl. 2023 Nr. 474, LGBl. 2024 Nr. 128, LGBl. 2024 Nr. 455, LGBl. 2025 Nr. 249, LGBl. 2025 Nr. 435 und LGBl. 2025 Nr. 601.