Verordnung vom 15. Dezember 2020 über das EWR-Register (EWR-RegV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 5 des Gesetzes das Nähere über die Herausgabe, den Inhalt und die Führung des EWR-Registers.
Art. 2
Herausgabe
1) Das EWR-Register wird von der Stabsstelle EWR in elektronischer Form herausgegeben.
2) Es wird auf der Internetseite der Stabsstelle EWR veröffentlicht[^1].
Art. 3
Inhalt
1) Das EWR-Register enthält die Titel der für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union nach Massgabe der im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
2) Die für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften werden im EWR-Register mit dem Amtsblatt der Europäischen Union und dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, in welchem der jeweilige Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kundgemacht wurde, verlinkt.
Art. 4
Nachführungen
1) Das EWR-Register wird laufend nachgeführt.
2) Die Nachführungen erfolgen sowohl zeitlich als auch systematisch nach Massgabe der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die EWR-Rechtssammlung, LGBl. 1995 Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.