Verordnung vom 15. Dezember 2020 über das EWR-Register (EWR-RegV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Letzte Aktualisierung 2021-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 5 des Gesetzes das Nähere über die Herausgabe, den Inhalt und die Führung des EWR-Registers.

Art. 2

Herausgabe

1) Das EWR-Register wird von der Stabsstelle EWR in elektronischer Form herausgegeben.

2) Es wird auf der Internetseite der Stabsstelle EWR veröffentlicht[^1].

Art. 3

Inhalt

1) Das EWR-Register enthält die Titel der für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union nach Massgabe der im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

2) Die für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften werden im EWR-Register mit dem Amtsblatt der Europäischen Union und dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, in welchem der jeweilige Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kundgemacht wurde, verlinkt.

Art. 4

Nachführungen

1) Das EWR-Register wird laufend nachgeführt.

2) Die Nachführungen erfolgen sowohl zeitlich als auch systematisch nach Massgabe der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die EWR-Rechtssammlung, LGBl. 1995 Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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