Kundmachung vom 15. Dezember 2020 über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 5 NotarG zur Aufnahme der notariellen Tätigkeit
Aufgrund von Art. 81 Abs. 5 des Notariatsgesetzes (NotarG) vom 3. Oktober 2019, LGBl. 2019 Nr. 306, macht die Regierung Folgendes kund: Die notarielle Tätigkeit darf ab dem 1. Januar 2021 aufgenommen werden. Diese Kundmachung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
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