Gebührenordnung der Liechtensteinischen Notariatskammer vom 8. Dezember 2020

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 70 Abs. 3 Bst. r und Art. 71 Abs. 2 des Notariatsgesetzes (NotarG) vom 3. Oktober 2019, LGBl. 2019 Nr. 306, erlässt der Vorstand der Liechtensteinischen Notariatskammer folgende Gebührenordnung:[^1]

Art. 1

Gegenstand

Diese Gebührenordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Liechtensteinischen Notariatskammer (Notariatskammer) nach dem Notariatsgesetz.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Gebührenordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Notariatsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung der Notariatskammer beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Fälligkeit und Zahlungsfrist

1) Gebühren werden vorbehaltlich Abs. 3 fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt vorbehaltlich Abs. 3 30 Tage ab Fälligkeit.

3) Gebühren für Eintragungen in die von der Notariatskammer geführten Listen und für Prüfungszulassungen sind im Voraus zu entrichten.

Art. 5

Gebührenansätze

1) Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Notariatsgesetz beträgt für:

2) Werden Gebühren nach Abs. 1 nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung je nach Qualifikation der ausführenden Person und Schwierigkeit der Sache ein Stundensatz von 300 bis 450 Franken zugrunde zu legen.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

[^1]: Die Regierung hat diese Gebührenordnung in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2020 genehmigt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.