Gewerbeverordnung (GewV) vom 15. Dezember 2020

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 30 Abs. 6, Art. 38 Abs. 5, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 1 und 2 sowie Art. 47 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Einteilung der Gewerbe

Die Gewerbe werden wie folgt eingeteilt:

II. Fachliche Eignung

A. Allgemeines

Art. 4

Grundsatz

1) Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2) Vorbehalten bleiben Art. 6 bis 21.

Art. 5

Praktische Tätigkeit

1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad.

3) Bei sicherheitsrelevanten Gewerben nach Anhang 4 muss die praktische Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbebewilligung absolviert worden sein.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbe

Art. 6

Baumeisterin bzw. Baumeister und Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister

Wer das Gewerbe der Baumeisterin bzw. des Baumeisters oder der Holzbaumeisterin bzw. des Holzbaumeisters ausüben will, muss nachweisen:

Art. 7

Bergführerin bzw. Bergführer

Wer das Gewerbe der Bergführerin bzw. des Bergführers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 8

Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater

Wer das Gewerbe der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. des Berufs-, Studien- und Laufbahnberaters ausüben will, muss den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Hochschulausbildung nachweisen.

Art. 9

Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker

Wer das Gewerbe der Elektroinstallateurin bzw. des Elektroinstallateurs, der Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten oder der Montage-Elektrikerin bzw. des Montage-Elektrikers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 10

Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit

Wer das Gewerbe der Elektroprojektleiterin bzw. des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit ausüben will, muss nachweisen:

Art. 11

Gastgewerbe, Catering und Party-Service

Wer ein Gastgewerbe ausüben oder einen Catering- oder Party-Service-Betrieb führen will, muss die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe nachweisen.

Art. 12

Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker

Wer das Gewerbe der Hörgeräte-Akustikerin bzw. des Hörgeräte-Akustikers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 13

Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte

Wer das Gewerbe der Inkassoexpertin bzw. des Inkassoexperten ausüben will, muss nachweisen:

Art. 14

Konstrukteurin bzw. Konstrukteur und Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur

Wer das Gewerbe der Konstrukteurin bzw. des Konstrukteurs oder der Metallbaukonstrukteurin bzw. des Metallbaukonstrukteurs ausüben will, muss nachweisen:

Art. 15

Kosmetikerin bzw. Kosmetiker

Wer das Gewerbe der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 16

Lebensmittelherstellung und -verarbeitung

Wer das Gewerbe der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung ausüben will, muss nachweisen:

Art. 17

Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker

Wer das Gewerbe der Netzelektrikerin bzw. des Netzelektrikers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 18

Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann

Wer das Gewerbe der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns ausüben will, muss nachweisen:

Art. 19

Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker

Wer das Gewerbe der Pyrotechnikerin bzw. des Pyrotechnikers ausüben will, muss nachweisen:

Art. 20

Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann

Wer das Gewerbe der Sprengfachfrau bzw. des Sprengfachmanns ausüben will, muss nachweisen:

Art. 21

Tätowiererin bzw. Tätowierer und Piercerin bzw. Piercer

Wer das Gewerbe der Tätowiererin bzw. des Tätowierers oder der Piercerin bzw. des Piercers ausüben will, muss über einen anerkannten Befähigungsnachweis verfügen und eine anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe nachweisen.

C. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Art. 22[^4]

Aufgehoben

Art. 23[^5]

Aufgehoben

Art. 24

Nachprüfung der fachlichen Eignung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Das Amt für Volkswirtschaft kann insbesondere bei Gewerben nach Anhang 5 eine Nachprüfung im Sinne von Art. 30 des Gesetzes durchführen.

III. Verfahren

Art. 25

Anmeldung und Antragstellung

1) Für die Anmeldung eines Gewerbes oder den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der anmeldenden bzw. antragstellenden Person zu unterzeichnen.

2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten:

Art. 26

Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen

1) Dem Formular nach Art. 25 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen:

2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen:

4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind als gleichwertige Nachweise anzuerkennen.

Art. 27

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 4 bis 21 Bescheinigungen vorzulegen über:

Art. 28

Nachsicht

1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gesetzes ein Gewerbe ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen.

2) Bei anmeldungspflichtigen Gewerben muss der Antrag auf Nachsicht vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgen und rechtskräftig entschieden sein.

3) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben kann der Antrag auf Nachsicht im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.

Art. 29

Änderung der Ausübungsvoraussetzungen

1) Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung hat die erforderlichen Angaben und Nachweise nach Art. 25 und 26 zu enthalten.

2) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben bedarf die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.

3) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten insbesondere:

Art. 30

Ruhen

1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.