Gewerbeverordnung (GewV) vom 15. Dezember 2020
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 30 Abs. 6, Art. 38 Abs. 5, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 1 und 2 sowie Art. 47 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die qualifizierten, die verbundenen, die bewilligungspflichtigen und die sicherheitsrelevanten Gewerbe;
- b) die Voraussetzungen und die Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung;
- c) die Führung des Gewerberegisters;
- d) die Einhebung von Gebühren.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^1];
- b) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[^2];
- c) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^3].
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Einteilung der Gewerbe
Die Gewerbe werden wie folgt eingeteilt:
- a) qualifizierte Gewerbe (und deren Tätigkeitsbereich) nach Anhang 1;
- b) verbundene Gewerbe nach Anhang 2;
- c) bewilligungspflichtige Gewerbe nach Anhang 3;
- d) sicherheitsrelevante Gewerbe nach Anhang 4.
II. Fachliche Eignung
A. Allgemeines
Art. 4
Grundsatz
1) Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a) erfolgreicher Abschluss einer höheren Fachausbildung, die mit dem auszuübenden Gewerbe in enger Beziehung steht. Als höhere Fachausbildungen gelten Studien- und Lehrgänge an Hochschulen oder Höheren Fachschulen;
- b) erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe und anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe;
- c) dreijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe und anschliessender erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe;
- d) erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder
- e) mindestens achtjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe.
2) Vorbehalten bleiben Art. 6 bis 21.
Art. 5
Praktische Tätigkeit
1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad.
3) Bei sicherheitsrelevanten Gewerben nach Anhang 4 muss die praktische Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbebewilligung absolviert worden sein.
B. Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbe
Art. 6
Baumeisterin bzw. Baumeister und Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
Wer das Gewerbe der Baumeisterin bzw. des Baumeisters oder der Holzbaumeisterin bzw. des Holzbaumeisters ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Höheren Fachprüfung oder Bauleiterin- bzw. Bauleiterprüfung im betreffenden Gewerbe;
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bau); oder
- c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bauwesen besteht.
Art. 7
Bergführerin bzw. Bergführer
Wer das Gewerbe der Bergführerin bzw. des Bergführers ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder
- b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 8
Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater
Wer das Gewerbe der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. des Berufs-, Studien- und Laufbahnberaters ausüben will, muss den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Hochschulausbildung nachweisen.
Art. 9
Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
Wer das Gewerbe der Elektroinstallateurin bzw. des Elektroinstallateurs, der Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten oder der Montage-Elektrikerin bzw. des Montage-Elektrikers ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung;
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder
- c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.
Art. 10
Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
Wer das Gewerbe der Elektroprojektleiterin bzw. des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder
- b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 11
Gastgewerbe, Catering und Party-Service
Wer ein Gastgewerbe ausüben oder einen Catering- oder Party-Service-Betrieb führen will, muss die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe nachweisen.
Art. 12
Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
Wer das Gewerbe der Hörgeräte-Akustikerin bzw. des Hörgeräte-Akustikers ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung;
- b) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in zwei Stufen gemäss der europäischen Akademie für Hörakustik, Audio-Kommunikation und auditive Informatik (AHAKI); oder
- c) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a oder b gleichwertigen Ausbildung.
Art. 13
Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte
Wer das Gewerbe der Inkassoexpertin bzw. des Inkassoexperten ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens;
- b) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung mit integrierter oder gesonderter Zusatzausbildung zur Sachbearbeiterin bzw. zum Sachbearbeiter Inkasso sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens; oder
- c) den erfolgreichen Abschluss einer höheren Fachausbildung an einer Hochschule, die in enger Beziehung mit dem Inkassowesen steht.
Art. 14
Konstrukteurin bzw. Konstrukteur und Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
Wer das Gewerbe der Konstrukteurin bzw. des Konstrukteurs oder der Metallbaukonstrukteurin bzw. des Metallbaukonstrukteurs ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung im betreffenden Gewerbe;
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Maschinenbau); oder
- c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich des Maschinenbaus besteht.
Art. 15
Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
Wer das Gewerbe der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers ausüben will, muss nachweisen:
- a) den erfolgreichen Abschluss einer drei Jahre dauernden beruflichen Grundbildung; oder
- b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 16
Lebensmittelherstellung und -verarbeitung
Wer das Gewerbe der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung ausüben will, muss nachweisen:
- a) Kenntnisse in Lebensmittelhygiene im Umfang der fachlichen Eignung nach Art. 11; oder
- b) ein Berufsattest in einem Lebensmittelberuf.
Art. 17
Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
Wer das Gewerbe der Netzelektrikerin bzw. des Netzelektrikers ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung;
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder
- c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.
Art. 18
Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
Wer das Gewerbe der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns ausüben will, muss nachweisen:
- a) eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Polizeibeamtin bzw. Polizeibeamter bei der Landespolizei oder bei einer anderen Sicherheitsbehörde mit entsprechender Ausbildung;
- b) den erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung und eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder
- c) die erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und eine anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe.
Art. 19
Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
Wer das Gewerbe der Pyrotechnikerin bzw. des Pyrotechnikers ausüben will, muss nachweisen:
- a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung und die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma; oder
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Physik/Chemie) und eines pyrotechnischen Lehrgangs sowie die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma.
Art. 20
Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
Wer das Gewerbe der Sprengfachfrau bzw. des Sprengfachmanns ausüben will, muss nachweisen:
- a) den Besitz eines Sprengausweises oder den erfolgreichen Abschluss einer Sprengausbildung sowie in beiden Fällen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens;
- b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bauingenieurwesen/Geologie) und einer Sprengausbildung sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens; oder
- c) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung, die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens voraussetzt.
Art. 21
Tätowiererin bzw. Tätowierer und Piercerin bzw. Piercer
Wer das Gewerbe der Tätowiererin bzw. des Tätowierers oder der Piercerin bzw. des Piercers ausüben will, muss über einen anerkannten Befähigungsnachweis verfügen und eine anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe nachweisen.
C. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Art. 22[^4]
Aufgehoben
Art. 23[^5]
Aufgehoben
Art. 24
Nachprüfung der fachlichen Eignung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Das Amt für Volkswirtschaft kann insbesondere bei Gewerben nach Anhang 5 eine Nachprüfung im Sinne von Art. 30 des Gesetzes durchführen.
III. Verfahren
Art. 25
Anmeldung und Antragstellung
1) Für die Anmeldung eines Gewerbes oder den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der anmeldenden bzw. antragstellenden Person zu unterzeichnen.
2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- a) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls Firma der anmeldenden bzw. antragstellenden natürlichen Person;
- b) gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters;
- c) eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks;
- d) gegebenenfalls Angaben über das Arbeitspensum der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon;
- e) den Standort der Betriebsstätte oder der Betriebsstätten;
- f) die Zustelladresse;
- g) Angaben über allfällige Ausschlussgründe nach Art. 12 des Gesetzes; und
- h) Angaben über die Handlungsfähigkeit.
3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten:
- a) Firma und Rechtsform;
- b) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
- c) das Arbeitspensum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon.
Art. 26
Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen
1) Dem Formular nach Art. 25 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen:
- a) in Bezug auf die anmeldende bzw. antragstellende natürliche Person:
-
- eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses sowie bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich eine Kopie des liechtensteinischen Aufenthaltsausweises;
-
- ein Strafregisterauszug im Original;
-
- ein Pfändungsregisterauszug im Original; und
-
- ein Nachweis über die fachliche Eignung nach Art. 27 bei qualifizierten Gewerben;
- b) in Bezug auf die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter:
-
- die Nachweise nach Bst. a; und
-
- gegebenenfalls eine Kopie des Arbeitsvertrags;
- c) in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 19 des Gesetzes die Nachweise nach Bst. a Ziff. 1 bis 3;
- d) in Bezug auf die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft:
-
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs; und
-
- ein Pfändungsregisterauszug im Original;
- e) in Bezug auf die Betriebsstätte:
-
- ein Plan zum Nachweis des Standorts und der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
-
- ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein schriftlicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Nutzungsrechte;
- f) in Bezug auf die Reiseveranstalterin bzw. den Reiseveranstalter oder die Vermittlerin bzw. den Vermittler verbundener Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz ein Nachweis der Absicherung nach Art. 14 des Gesetzes; und
- g) der Nachweis über die Entrichtung der Anmelde- bzw. Bewilligungsgebühren.
2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen:
- a) weitere Dokumente zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen;
- b) Originaldokumente; und
- c) beglaubigte Übersetzungen bei fremdsprachigen Dokumenten.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind als gleichwertige Nachweise anzuerkennen.
Art. 27
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 4 bis 21 Bescheinigungen vorzulegen über:
- a) den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Ausbildung, wie Diplome oder Prüfungszeugnisse; und
- b) die Art und Dauer der praktischen Tätigkeit, wie Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse.
Art. 28
Nachsicht
1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gesetzes ein Gewerbe ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen.
2) Bei anmeldungspflichtigen Gewerben muss der Antrag auf Nachsicht vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgen und rechtskräftig entschieden sein.
3) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben kann der Antrag auf Nachsicht im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.
Art. 29
Änderung der Ausübungsvoraussetzungen
1) Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung hat die erforderlichen Angaben und Nachweise nach Art. 25 und 26 zu enthalten.
2) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben bedarf die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
3) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten insbesondere:
- a) Änderung des Gewerbezwecks;
- b) Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung;
- c) Änderung der Betriebsstätte;
- d) Änderung der Zustelladresse.
Art. 30
Ruhen
1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben:
- a) Beginn und voraussichtliches Ende der Ruhendstellung; und
- b) die für die Dauer der Ruhendstellung massgebliche inländische Zustelladresse.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.