Vereinbarung betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) des Fürstentums Liechtenstein zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Abgeschlossen in Bern/Vaduz am 17. September 2020/17. November 2020
Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben folgendes vereinbart: Zuständigkeiten
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- Dem Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) werden, gestützt auf Art. 17 des Liechtensteinischen Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; LGBI. 2018 Nr. 81), die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung zum ÖREB-Kataster des Fürstentums Liechtenstein übertragen.
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- Swisstopo übernimmt für den ÖREB-Kataster des Fürstentums Liechtenstein die Aufgaben der Kontrolle und Unterstützung. Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Abnahme des ÖREB-Katastersystems und die periodischen Betriebsprüfungen sowie die Besprechung der Jahresberichte. Zudem berät swisstopo die Regierung, die zuständigen Amtsstellen und die Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein in allen Fragen, welche den ÖREB-Kataster betreffen.
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- Die Angestellten des Bundes verkehren in diesem Zusammenhang in allen Fragen direkt mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder der von ihr bestimmten Fachstelle.
Abgeltung
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- Die Beschaffung der für die Auftragserfüllung notwendigen Hilfsmittel und Geräte sowie die Bereitstellung des notwendigen Fachpersonals ist Sache von swisstopo.
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- Die Aufwendungen von swisstopo werden der Regierung des Fürstentums Liechtenstein einmal jährlich in Rechnung gestellt. Es gelten die Zuständigkeiten und Ansätze gemäss der Zuständigkeits- und Kostenvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landestopographie und dem Amt für Bau und Infrastruktur[^1] für die Unterstützung und Kontrolle der ÖREB-Katasterführung.
Streitfragen
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- Streitfragen, die sich auf die Auslegung dieser Vereinbarung beziehen, sind, soweit sie nicht gütlich erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu.unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann, der dann endgültig entscheidet.
Inkrafttreten
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- Diese Vereinbarung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
Kündigungsbestimmung
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- Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten beenden. Die Mitteilung hierüber soll schriftlich erfolgen.
Unterzeichnet in 4 Exemplaren.
[^1]: Heute: Amt für Tiefbau und Geoinformation.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.