Kundmachung vom 30. Dezember 2020 der Notifikation Liechtensteins an die Europäische Union betreffend die Zustimmung zur Übergangslösung für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Art. 10A der Schlussbestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Notifikation vom 31. Dezember 2020 nach Art. 10A Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens[^2]
Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 31. Dezember 2020 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Task Force für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich 1049 Brussels Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 2020, die folgenden Inhalt hat: "Erlauben Sie mir, Sie auf Art. 10A der Schlussbestimmungen (Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich) des Entwurfs des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aufmerksam zu machen. Diese Bestimmung wird die Kontinuität des Datenflusses aus der EU in das Vereinigte Königreich sowohl zwischen Wirtschaftsakteuren als auch zwischen Behörden sicherstellen, vorbehaltlich einer Reihe von Bedingungen und bis zur Annahme der beiden Angemessenheitsbeschlüsse gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und der Richtlinie (EU) 2016/680. Art. 10A der Schlussbestimmungen lautet wie folgt:
1) Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts, sofern die Datenschutzvorschriften des Vereinigten Königreichs vom 31. Dezember 2020, wie sie durch den European Union Withdrawal Act 2018 bewahrt und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen wurden und in der durch die Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc ) (EU Exit) Regulations 2019 geänderten Fassung (im Folgenden "geltende Datenschutzregelung"), zur Anwendung kommen und sofern das Vereinigte Königreich die übertragenen Befugnisse nicht ohne Zustimmung der Union im Rahmen des Partnerschaftsrats ausübt.
2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 11 gilt Abs. 1 auch für die Übermittlung personenbezogener Daten aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen an das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums, der nach dem Unionsrecht, wie es in diesen Staaten durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung kommt, vorgesehen ist, solange Abs. 1 auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern diese Staaten beide Vertragsparteien schriftlich über ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung dieser Bestimmung unterrichten.
3) In diesem Artikel bezeichnet der Ausdruck "übertragene Befugnisse" die Befugnisse,
- a) Verordnungen nach den Abschnitten 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen;
- b) ein neues Dokument auszustellen, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Abschnitt 119A des britischen Datenschutzgesetzes von 2018 festgelegt werden;
- c) einen neuen Entwurf eines Verhaltenskodex gemäss Art. 40 Abs. 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu billigen, mit Ausnahme von Verhaltenskodizes, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
- d) neue Zertifizierungsverfahren gemäss Art. 42 Abs. 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
- e) neue verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gemäss Art. 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen;
- f) neue Vertragsklauseln gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen; oder
- g) neue Verwaltungsvereinbarungen gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen.
4) Der "festgelegte Zeitraum" beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich von Abs. 5 je nachdem, was zuerst eintritt.
- a) zum Zeitpunkt, an dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder
- b) vier Monate nach Beginn des festgelegten Zeitraums, der um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände;
5) Vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 endet der festgelegte Zeitraum an dem Tag, an dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden oder die Änderung in Kraft tritt, wenn das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums die geltende Datenschutzregelung ändert oder die Befugnisse ohne Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat ausübt.
6) Die Bezugnahmen auf die Ausübung der übertragenen Befugnisse in den Abs. 1 und 5 schliessen nicht die Ausübung solcher Befugnisse ein, deren Wirkung sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt.
7) Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, nämlich wenn sie: wird für die Zwecke des Abs. 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollte stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Abs. 1 behandelt werden.
- a) mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat erlassen wurde; oder
- b) sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt;
8) Für die Zwecke der Abs. 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck "Übereinkunft der Union im Partnerschaftsrat"
- a) einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäss Abs. 11; oder
- b) die Zustimmung im Sinne von Abs. 10.
9) Teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass es beabsichtigt, die übertragenen Befugnisse auszuüben oder die geltende Datenschutzregelung zu ändern, so kann jede Partei innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Tagung des Partnerschaftsrates beantragen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen stattfinden muss.
10) Wird keine solche Tagung beantragt, so gilt die Zustimmung der Union zur Ausübung der Befugnisse oder Änderung während des festgelegten Zeitraums als erteilt.
11) Wird eine solche Tagung beantragt, so prüft der Partnerschaftsrat auf dieser Tagung die vorgeschlagene Ausübung der Befugnisse oder Änderung und kann einen Beschluss fassen, in dem er erklärt, dass er der Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums zustimmt.
12) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, wenn es während des festgelegten Zeitraums ein neues Instrument eingeht, das für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a der DSGVO des Vereinigten Königreichs oder Abschnitt 75 (1) (a) des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 während des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Nach einer Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz kann die Union eine Tagung des Partnerschaftsrates beantragen, um das betreffende Instrument zu erörtern.
13) Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels. Vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren, die für die vorläufige Anwendung auf beiden Seiten erforderlich sind, wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet. Ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkommens ist die Bezugnahme auf "den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens" in Art. 10A Abs. 4 der Schlussbestimmungen als Bezugnahme auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Schlussbestimmungen vorläufig angewendet wird.
Auf der Grundlage der Art. 35 und 36 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sieht Art. 10A Abs. 2 der Schlussbestimmungen die Möglichkeit vor, eine solche "Übergangslösung" auf den Datenverkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich auszudehnen, natürlich unter der Voraussetzung, dass Ihre Behörden einer solchen Ausdehnung zustimmen. Ich möchte daher Ihre Regierung ersuchen, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden ist, Art.10A Abs. 1 und 3 bis 11 der Schlussbestimmungen in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten vom Fürstentum Liechtenstein an das Vereinigte Königreich während des "festgelegten Zeitraums" im Sinne von Art. 10A Abs. 4 der Schlussbestimmungen anzuwenden. Für den Fall, dass Ihre Regierung der Anwendung von Art. 10A Abs. 1 und 3 bis 11 der Schlussbestimmungen in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten zustimmt, wäre ich dankbar, wenn dies der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich so schnell als möglich mitgeteilt werden könnte." Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union beehrt sich, der Europäischen Kommission mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Art. 10A der Schlussbestimmungen (Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist, ab dem 1. Januar 2021 Art. 10A Abs. 1 und 3 bis 11 der Schlussbestimmungen in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Fürstentum Liechtenstein an das Vereinigte Königreich während des "festgelegten Zeitraums" im Sinne von Art. 10A Abs. 4 der Schlussbestimmungen anzuwenden. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt auch diese Gelegenheit, um die Europäische Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
[^1]: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland andererseits
[^2]: Übersetzung des englischen Originaltextes
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.