Kundmachung vom 19. Januar 2021 des Beschlusses Nr. 112/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020
Zustimmung des Landtags: 3. Dezember 2020
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Die Anwendung des ersten Satzes des Unterabsatzes von Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG berührt daher nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
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- Auf die in Teil B dieses Beschlusses aufgeführten Angaben der EFTA-Staaten, die für die Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Mengen der von 2021 bis 2030 zu vergebenen Zertifikate relevant sind, wird der geänderte lineare Reduktionsfaktor von 2.2 % auf die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012[^3] ermittelten Angaben angewendet.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung:
‚Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn in seinem Hoheitsgebiet einschlägige Luftverkehrstätigkeiten stattfinden.
- b) In Art. 3c Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb und zwischen den Gebieten der EFTA-Staaten sowie für Flüge zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern dem Beschluss der Kommission hinzufügt, wenn dieser in das EWR-Abkommen aufgenommen wird."
- c) In Art. 3d Abs. 4 wird Unterabs. 2 gestrichen.
- d) In Art. 3e Abs. 2 und Art. 3f Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
- e) In Art. 3e Abs. 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb und zwischen den Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten sowie für Flüge zwischen den Hoheitsgebieten der EFTA-Staaten und Drittländern zum Beschluss der Kommission hinzufügt, wenn dieser in das EWR-Abkommen aufgenommen wird.
Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3e Abs. 4 erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem der Beschluss der Kommission in das EWR-Abkommen aufgenommen wird."
- f) In Art. 3f Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3f Abs. 7 erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem der Beschluss der Kommission in das EWR-Abkommen aufgenommen wird."
- g) In Art. 9 werden folgende Absätze eingefügt:
"Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU-EHS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012.
Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU-EHS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent.
In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt."
- h) In Art. 9a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850."
- i) In Art. 9a Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und erst ab 2013 in das EU-EHS einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung:
Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent.
Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent.
Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent."
- j) In Art. 9a werden nach Abs. 4 die folgenden Absätze angefügt:
"5) Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.
6) Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Art. 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus."
- k) In Art. 10 Abs. 2 wird der folgende Absatz angefügt:
"Für die Zwecke von Bst. a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet:
Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent.
Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent.
Für Island berechnet sich der unter Bst. a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für das Jahr 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet."
- l) Art. 10 Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- m) In Art. 10b Abs. 3 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sektoren und Teilsektoren der EWR-Staaten übermitteln ihre Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie an die Kommission weiterleitet."
- n) Art. 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen."
- o) In Art. 16 wird nach Abs. 12 folgender Absatz angefügt:
"13) Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Abs. 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
- p) In Art.18a Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Bst. b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Art. 18a Abs. 3 Bst. b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode."
- q) In Art. 18a Abs. 3 Bst. b werden nach dem Wort "Luftfahrzeugbetreiber" die Wörter "aus dem gesamten EWR" eingefügt.
- r) In Art. 18b wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schliessen."
- s) In Art. 20 wird folgender Absatz angefügt:
" 4) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das in Abs. 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen. Der Zentralverwalter führt die in den Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind."
- t) In Art. 25 wird folgender Absatz angefügt:
" 2) Zertifikate des EU-EHS umfassen Zertifikate, die von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des EU-EHS ausgegeben oder gehandelt werden. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne dieses Artikels geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen oder nicht bindenden Vereinbarungen gemäss diesem Artikel.";
- u) Nach Anhang V wird Folgendes angefügt:
"Anlage
TEIL A Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der von 2013 bis 2020 zu vergebenden Zertifikate nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
TEIL B Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der für den Zeitraum 2021-2030 zu vergebenden Zertifikate nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/410 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
- 1. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Island
Diese Angaben beruhen auf den verifizierten jährlichen Durchschnittsemissionen im Zeitraum 2005 - 2010 aus im Zeitraum 2008 - 2012 grundsätzlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten; dies entspricht 23 934 Zertifikaten.
Liechtenstein
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Liechtenstein für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 17 943 Zertifikaten, wie in Liechtensteins nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
Norwegen
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Norwegen für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 14 255 268 Zertifikaten, wie in Norwegens nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
- 2. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 1
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Norwegen
- 3. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 2
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Island
Norwegen
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 2.2 % angewandt.
"
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- Nach Nummer 21alj (Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32018 L 0410: Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3)."
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 135/2020
[^2]: ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
[^3]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.