Kundmachung vom 19. Januar 2021 des Beschlusses Nr. 230/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 230/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses(EU) 2015/1814[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Angaben für Island gemäss Art. 9 und Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 geänderten Fassung, müssen geändert werden.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Anpassung (i) erhält die Island betreffende Zeile folgende Fassung:
"Island: 1 774 646 Tonnen CO2-Äquivalent"
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- In Anpassung (u):
- i) In Teil A wird die Island betreffende Tabelle unter der Überschrift "1. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9" durch die folgende Tabelle ersetzt:
- ii) In Teil A wird die Island betreffende Tabelle unter der Überschrift "3. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 2" durch die folgende Tabelle ersetzt:
- iii) In Teil B wird die Spalte betreffend Island durch die folgende Spalte ersetzt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.