Gesetz vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen für mit Konsumenten abgeschlossene grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge oder andere Immobilienkreditverträge fest und regelt insbesondere:
- a) die Pflichten von Kreditgebern und Kreditvermittlern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen;
- b) die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Kreditvermittlers.
2) Weitergehende Pflichten von Kreditgebern und Kreditvermittlern gegenüber Konsumenten nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Bankengesetz, bleiben unberührt.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher[^2].
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge:
- a) die durch ein Grundpfandrecht oder eine vergleichbare Sicherheit, die gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt werden, gesichert werden; oder
- b) die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem durch ein Grundpfandrecht gesicherten Grundstück bestimmt sind.
2) Es gilt nicht für Kreditverträge:
- a) bei denen der Kreditgeber:
-
- pauschale oder regelmässige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kredittilgung vornimmt und damit im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt; und
-
- erst dann eine Rückzahlung fordert, wenn im Leben des Konsumenten ein oder mehrere festgelegte Ereignisse eintreten, ausser der Konsument verstösst gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Kreditvertrag zu kündigen;
- b) die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;
- c) die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden;
- d) in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist;
- e) die ohne Zinsen und sonstige Gebühren ausser denen, die unmittelbar auf den mit der Sicherung des Kredits verbundenen Kosten beruhen;
- f) die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben und nicht unter den Geltungsbereich von Abs. 1 Bst. a fallen;
- g) bei denen der Kredit nach Abs. 1 für den Erwerb einer Wohnimmobilie gewährt wird, die nicht in einem EWR-Mitgliedstaat belegen ist.
3) Die Art. 7 und 9 und Anhang 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditverträgen, die durch ein Grundpfandrecht oder eine vergleichbare Sicherheit, die gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien bestimmt sind, sofern für diese Kreditverträge die Art. 4 und 5 und die Anhänge 2 und 3 des Konsumkreditgesetzes angewendet werden.
4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Abs. 5 nicht auf Kreditverträge anzuwenden:
- a) bei denen für den Erwerb einer Immobilie im Kreditvertrag festgehalten ist und der Konsument bestätigt, dass die Immobilie:
-
- zu keinem Zeitpunkt als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Konsument oder ein Familienmitglied des Konsumenten genutzt werden kann; und
-
- auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt werden soll;
- b) die Kredite zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen - insbesondere aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes - im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zu anderen, für den Konsumenten günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Sollzinssätzen liegen;
- c) bei denen es sich um Überbrückungsdarlehen nach diesem Gesetz handelt;
- d) die von einer Organisation geschlossen werden:
-
- die zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurde;
-
- die Gewinne ausschliesslich für ihre Mitglieder erzielt;
-
- die einen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sozialen Zweck erfüllt;
-
- die nur von ihren Mitgliedern Ersparnisse erhält und verwaltet und auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen erschliesst;
-
- die Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses gewährt, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder durch innerstaatliches Recht nach oben hin begrenzt ist;
-
- deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzung für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden; und
-
- bei denen der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge der Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in Liechtenstein unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in Liechtenstein weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in Liechtenstein ausmacht.
5) Auf die in Abs. 4 Bst. b und d genannten Kreditverträge finden Art. 7 und 9 sinngemäss Anwendung.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Konsument": eine natürliche Person, die einen Kreditvertrag nach Art. 3 Abs. 1 zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
- b) "Kreditgeber": eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen in den Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 fallenden Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;
- c) "Kreditvertrag (Konsumkreditvertrag)": ein Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Konsumenten einen in den Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 fallenden Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;
- d) "Nebenleistung": eine Dienstleistung, die dem Konsument im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird;
- e) "Kreditvermittler": eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder als Notar handelt, die nicht lediglich einen Konsumenten direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann:
-
- Kreditverträge einem Konsumenten vorstellt oder anbietet;
-
- Konsumenten bei anderen als den in Ziff. 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist; oder
-
- für den Kreditgeber Kreditverträge mit Konsumenten abschliesst;
- f) "Gruppe": eine Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU[^3] zu konsolidieren sind;
- g) "gebundener Kreditvermittler": ein Kreditvermittler, der im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltslosen Verantwortung handelt:
-
- nur eines Kreditgebers;
-
- nur einer Gruppe; oder
-
- mehrerer Kreditgeber oder Gruppen, die auf dem Markt zusammen keine Mehrheit bilden;
- h) "Gesamtkreditbetrag": die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;
- i) "Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten": sämtliche Kosten einschliesslich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art, ausgenommen Beurkundungsgebühren, die der Konsument im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Dazu zählen auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, sowie die Kosten für die Liegenschaftsbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist, jedoch nicht die Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch, ausserdem nicht Entgelte, die der Konsument für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss;
- k) "vom Konsumenten zu zahlender Gesamtbetrag": die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten;
- l) "effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind;
- m) "Sollzinssatz": der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;
- n) "Kreditwürdigkeitsprüfung": die Bewertung der Aussicht, dass der Konsument den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen wird;
- o) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- p) "Überbrückungsdarlehen": ein Kreditvertrag, der entweder keine feste Laufzeit hat oder innerhalb von zwölf Monaten zurückzuzahlen ist und der vom Konsumenten zur Überbrückung des Zeitraums während des Übergangs zu einer anderen finanziellen Vereinbarung für die Immobilie genutzt wird;
- q) "Bündelungsgeschäft": das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat vom Konsumenten abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den Nebenleistungen gebündelt angeboten wird;
- r) "Kopplungsgeschäft": das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat vom Konsumenten abgeschlossen werden kann;
- s) "Fremdwährungskredit": ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit:
-
- auf eine andere Währung lautet als die, in der der Konsument sein Einkommen bezieht oder die Vermögenwerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll; oder
-
- auf eine andere Währung als die Währung des EWR-Mitgliedstaates lautet, in welchem der Konsument seinen Wohnsitz hat;
- t) "Wohnimmobilie": eine Immobilie, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Konsument oder ein Familienmitglied des Konsumenten überwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird oder werden soll;
- u) "Vermögenswerte": jedes nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbständig bewertbare Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräusserung realisierbar ist. Der Vermögenswert muss so beschaffen sein, dass seine Verwertung einem Gläubiger zur Rückzahlung von dessen Forderung verhilft;
- v) "Beratungsdienstleistung": die Erteilung individueller Empfehlungen an einen Konsumenten in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen. Beratungsdienstleistungen sind von der Gewährung eines Kredits und von der in Bst. e genannten Kreditvermittlungstätigkeit zu unterscheiden.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2014/17/EU ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5
Unwirksame Vereinbarungen
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Art. 6
Unentgeltlichkeit von Informationen
Wenn dieses Gesetz Informationen für Konsumenten vorsieht, sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen.
II. Hypothekar- und Immobilienkredite
A. Allgemeine Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten
Art. 7
Werbung
1) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Konsumenten bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend folgende Standardinformationen enthalten:
- a) die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers;
- b) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine vergleichbare Sicherheit, die gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert wird;
- c) den Sollzinssatz und die Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Konsumenten anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;
- d) den Gesamtkreditbetrag;
- e) den effektiven Jahreszins, der in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz;
- f) gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags;
- g) gegebenenfalls die Höhe der Raten;
- h) gegebenenfalls den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag;
- i) gegebenenfalls die Anzahl der Raten;
- k) gegebenenfalls einen Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Konsumenten zu zahlenden Betrags auswirken könnten.
2) Die in Abs. 1 angeführten Informationen mit Ausnahme der Angaben nach Bst. a, b und k sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen und richten sich durchwegs nach diesem repräsentativen Beispiel. Die Kriterien für das repräsentative Beispiel ergeben sich aus Anhang 1.
3) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags klar, prägnant und auffallend zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen je nach dem für die Werbung verwendeten Medium gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich sein.
5) Wenn die Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Kreditverträge betrifft, nicht redlich und eindeutig ist, insbesondere wenn sie beim Konsumenten falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits weckt oder irreführend ist, gilt sie als unlautere Geschäftspraktik im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 8
Allgemeine Informationen
Kreditgeber und gegebenenfalls gebundene Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitzustellen. Diese allgemeinen Informationen haben zumindest zu umfassen:
- a) die Identität und Anschrift des Urhebers der Informationen;
- b) die Zwecke, für die der Kredit verwenden werden kann;
- c) die Formen von Sicherheiten einschliesslich gegebenenfalls der Möglichkeit, dass diese in einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sein dürfen;
- d) die mögliche Laufzeit der Kreditverträge;
- e) die Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beide handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschliesslich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konsumenten;
- f) falls Fremdwährungskredite verfügbar sind, eine Angabe der ausländischen Währungen, einschliesslich einer Erläuterung der Konsequenzen für den Konsumenten in Fällen, in denen der Kredit auf eine ausländische Währung lautet;
- g) ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten, des vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;
- h) einen Hinweis auf mögliche weitere in Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten enthalten sind;
- i) das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen zur Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschliesslich Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmässigen Rückzahlungsraten bzw. Amortisationen;
- k) gegebenenfalls einen klaren und prägnanten Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedingungen des Kreditvertrags die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags nicht garantiert;
- l) eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;
- m) die Angabe, ob eine Bewertung der Immobilie erforderlich ist und, falls ja, wer verantwortlich dafür ist, dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie Angaben dazu, ob dem Konsumenten dadurch Kosten entstehen;
- n) Angaben zu den Nebenleistungen, die der Konsument als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können;
- o) einen allgemeinen Warnhinweis bezüglich möglicher Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag eingegangenen Verpflichtungen; und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.