Gesetz vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2021-01-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen für mit Konsumenten abgeschlossene grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge oder andere Immobilienkreditverträge fest und regelt insbesondere:

2) Weitergehende Pflichten von Kreditgebern und Kreditvermittlern gegenüber Konsumenten nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Bankengesetz, bleiben unberührt.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher[^2].

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge:

2) Es gilt nicht für Kreditverträge:

3) Die Art. 7 und 9 und Anhang 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditverträgen, die durch ein Grundpfandrecht oder eine vergleichbare Sicherheit, die gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien bestimmt sind, sofern für diese Kreditverträge die Art. 4 und 5 und die Anhänge 2 und 3 des Konsumkreditgesetzes angewendet werden.

4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Abs. 5 nicht auf Kreditverträge anzuwenden:

5) Auf die in Abs. 4 Bst. b und d genannten Kreditverträge finden Art. 7 und 9 sinngemäss Anwendung.

Art. 4

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2014/17/EU ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 5

Unwirksame Vereinbarungen

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Art. 6

Unentgeltlichkeit von Informationen

Wenn dieses Gesetz Informationen für Konsumenten vorsieht, sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen.

II. Hypothekar- und Immobilienkredite

A. Allgemeine Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Art. 7

Werbung

1) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Konsumenten bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend folgende Standardinformationen enthalten:

2) Die in Abs. 1 angeführten Informationen mit Ausnahme der Angaben nach Bst. a, b und k sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen und richten sich durchwegs nach diesem repräsentativen Beispiel. Die Kriterien für das repräsentative Beispiel ergeben sich aus Anhang 1.

3) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags klar, prägnant und auffallend zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen je nach dem für die Werbung verwendeten Medium gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich sein.

5) Wenn die Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Kreditverträge betrifft, nicht redlich und eindeutig ist, insbesondere wenn sie beim Konsumenten falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits weckt oder irreführend ist, gilt sie als unlautere Geschäftspraktik im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 8

Allgemeine Informationen

Kreditgeber und gegebenenfalls gebundene Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitzustellen. Diese allgemeinen Informationen haben zumindest zu umfassen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.