Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung insbesondere:
- a) die Pflichten der Rechtsträger und der wirtschaftlich berechtigten Personen;
- b) die Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern;
- c) die Verarbeitung und Offenlegung von Daten;
- d) die Aufsicht über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern; und
- e) die Strafen für Widerhandlungen gegen dieses Gesetz.
2) Es dient der Umsetzung von Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^2].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "wirtschaftlich berechtigte Person": eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
- b) "Sorgfaltspflichtiger": ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
- c) "Rechtsträger":
-
- inländische juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften oder sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, nach den Anhängen 1 und 2, soweit bei Treuhänderschaften nach Anhang 2, welche durch Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes verwaltet werden, nicht der Nachweis erbracht wird, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Register nach Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
-
- im Ausland errichtete Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, welche im Inland verwaltet werden, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Register nach Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
-
- in einem Drittstaat verwaltete Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, für welche im Inland eine Geschäftsbeziehung mit einem Sorgfaltspflichtigen aufgenommen oder eine Immobilie erworben wurde, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Register nach Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
- d) "alleinstehende Rechtsträger nach Anhang 1": Rechtsträger nach Anhang 1, bei welchen letztlich kein Rechtsträger nach Anhang 2 oder kein entsprechender ausländischer Rechtsträger:
-
- einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr hält oder kontrolliert;
-
- mit 25 % oder mehr am Gewinn beteiligt ist; oder
-
- auf andere Weise die Kontrolle ausübt;
- e) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist;
- f) "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- g) "Geschäftsbeziehung": jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Rechtsträgers unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
- h) "Gründer und Protektoren": Stifter, Gründer und Treugeber sowie Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Pflichten der Rechtsträger und der wirtschaftlich berechtigten Personen
Art. 3
Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen
1) Die Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen.
2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Dies schliesst risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Rechtsträgers ein.
3) Entstehen im Laufe der Zeit Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen, so müssen die Rechtsträger die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen wiederholen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen mit Verordnung.
Art. 4
Einholung und Mitteilung der Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen
1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einzuholen und dem Amt für Justiz in elektronischer Form mitzuteilen:
- a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
- b) bei inländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften oder sonstigen Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse sowie bei solchen, die nicht im Handelsregister eingetragen, angezeigt oder hinterlegt sind, zusätzlich das Gründungsdatum;
- c) bei ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften oder sonstigen Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Eintrags in das ausländische Handelsregister oder in ein vergleichbares Register.
2) Die Rechtsträger nach Anhang 1 haben neben den Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nach Abs. 1 auch Angaben zu deren wirtschaftlichem Interesse einzuholen und dem Amt für Justiz in elektronischer Form mitzuteilen.
3) Die Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 haben dem Amt für Justiz neben den Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nach Abs. 1 und 2 auch eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben.
4) Die Rechtsträger haben dem Amt für Justiz die Daten nach Abs. 1 bis 3 innert folgender Fristen mitzuteilen:
- a) Rechtsträger nach Anhang 1 innert 30 Tagen nach ihrer Eintragung in das Handelsregister;
- b) im Handelsregister eintragungs-, anzeige- oder hinterlegungspflichtige Rechtsträger nach Anhang 2 innert 30 Tagen nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Einreichung der Gründungsanzeige bei nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen bzw. nach der Hinterlegung der Treuhandurkunde bei nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhänderschaften;
- c) nicht im Handelsregister eintragungs-, anzeige- oder hinterlegungspflichtige Rechtsträger nach Anhang 2 innert 30 Tagen seit ihrer Gründung;
- d) Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 innert 30 Tagen nach Aufnahme der Verwaltung im Inland;
- e) Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 innert 30 Tagen nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Sorgfaltspflichtigen oder nach dem Erwerb der Immobilie.
5) Die Rechtsträger haben dem Amt für Justiz Änderungen von Daten nach Abs. 1 bis 3 innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen. Weiters haben folgende Rechtsträger dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen mitzuteilen:
- a) nicht im Handelsregister eintragungs-, anzeige- oder hinterlegungspflichtige Rechtsträger nach Anhang 2;
- b) Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2; und
- c) Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3.
6) Treuhänder (Trustees) von Treuhänderschaften nach Anhang 2 legen gegenüber Sorgfaltspflichtigen ihren Status offen und übermitteln die Daten nach Abs. 1 zeitnah, wenn sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion (Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Sorgfaltspflichtgesetzes) durchführen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Einholung und die Mitteilung von Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen mit Verordnung.
Art. 5
Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen
Die wirtschaftlich berechtigten Personen haben dem Rechtsträger alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Art. 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
III. Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern
Art. 6
Grundsatz
1) Das Amt für Justiz führt ein elektronisches Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (Verzeichnis).
2) Das Verzeichnis wird in deutscher Sprache geführt. Vorbehalten bleibt die Eintragung fremdsprachiger Fassungen der Firma, des Namens oder der Bezeichnung eines Rechtsträgers.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Verzeichnisses mit Verordnung.
Art. 7
Inhalt des Verzeichnisses
1) Im Verzeichnis werden eingetragen:
- a) die Daten der Rechtsträger und der ihnen zugeordneten wirtschaftlich berechtigen Personen nach Art. 4;
- b) die Anmerkungen über Unstimmigkeiten nach Art. 9 Abs. 3.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Verzeichnisses mit Verordnung.
Art. 8
Auszüge und Bescheinigungen
1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag gegen Gebühr Rechtsträgern oder im Rahmen einer Offenlegung nach Art. 15 bis 17 Auszüge aus dem Verzeichnis und Bescheinigungen über Eintragungen in das Verzeichnis aus.
2) Das Amt für Justiz überprüft die Legitimation der Antragsteller bzw. ihrer vertretungsbefugten Personen. Es kann im Rahmen der Überprüfung insbesondere Einsicht in geeignete Dokumente, das Handelsregister oder ein gleichwertiges ausländisches Register nehmen.
3) Auszüge und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis haben keinen öffentlichen Glauben.
4) Die Regierung regelt das Nähere über Auszüge und Bescheinigungen mit Verordnung.
Art. 9
Meldepflicht bei Unstimmigkeiten
1) Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den im Verzeichnis eingetragenen Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und den ihnen zu diesen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Dies gilt auch für Behörden nach Art. 13 Abs. 1, sofern dadurch ihr gesetzlicher Auftrag nicht unnötig beeinträchtigt wird.
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn:
- a) der Rechtsträger vom Sorgfaltspflichtigen auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hingewiesen wurde und dieser innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme eine Berichtigung veranlasst; oder
- b) der Sorgfaltspflichtige eine Mitteilung nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes an die Stabsstelle FIU vorgenommen hat.
3) Das Amt für Justiz merkt die gemeldeten Unstimmigkeiten im Verzeichnis an und ergreift die zur Beseitigung der Unstimmigkeiten erforderlichen Massnahmen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Meldung von Unstimmigkeiten mit Verordnung.
Art. 10
Vernetzung des Verzeichnisses
Das Verzeichnis wird über die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132[^3] mit den zentralen Registern anderer EWR-Mitgliedstaaten vernetzt. Die Vernetzung erfolgt nach Massgabe der von der EU-Kommission erlassenen technischen Spezifikationen und Verfahren.
IV. Datenschutz
A. Allgemeines
Art. 11
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Datenschutz die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
B. Datenverarbeitung
Art. 12
Datenverarbeitung und -sicherheit
1) Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.
2) Das Amt für Justiz ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
3) Es ist befugt, die Daten für statistische Zwecke zu verarbeiten oder zur Verarbeitung an die inländischen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 weiterzuleiten, sofern die Daten für Analysen zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigt werden.
4) Die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
5) Das Amt für Justiz löscht personenbezogene Daten aus dem Verzeichnis fünf Jahre nach:
- a) der Löschung eines Rechtsträgers nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 aus dem Handelsregister bzw. der Beendigung solcher Rechtsträger, die nicht im Handelsregister eingetragen, angezeigt oder hinterlegt sind;
- b) der Beendigung der Verwaltung im Inland eines Rechtsträgers nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2; oder
- c) der Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. Veräusserung der Immobilie eines Rechtsträgers nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3.
6) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Verzeichnis zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:
- a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
- b) die die Daten verarbeitenden Personen; sowie
- c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
7) Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung, insbesondere:
- a) die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Offenlegung von Daten;
- b) den Betrieb des Verzeichnisses, den Zugriff auf die Daten, die Verarbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung, Archivierung und Löschung von Daten sowie die Protokollierung von Anfragen.
C. Offenlegung von Daten
Art. 13
Offenlegung von Daten an inländische Behörden im Abrufverfahren
1) Die Stabsstelle FIU, die FMA, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dürfen im Einzelfall uneingeschränkt im Abrufverfahren Einsicht in die im Verzeichnis eingetragenen Daten zu wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern nehmen, soweit dies zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass betroffene Rechtsträger von einer Datenabfrage nicht in Kenntnis gesetzt werden.
2) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen die Rechte der betroffenen Person nach Art. 13 bis 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679[^4] nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen des Amtes für Justiz, der Stabsstelle FIU, der FMA, der Landespolizei, der Steuerverwaltung, der Staatsanwaltschaft, des Landgerichts, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
3) Bei jeder Einsicht nach Abs. 1 werden der Zeitpunkt der Abfrage, die eingesehenen oder abgerufenen Daten samt Begründung und die Person des Abfragenden protokolliert. Das Amt für Justiz informiert die Behörden nach Abs. 1 quartalsweise und berichtet der Regierung nach Ablauf jedes Kalenderjahres über die erfolgten Datenabfragen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten an inländische Behörden im Abrufverfahren mit Verordnung.
Art. 14
Offenlegung von Daten an ausländische Behörden im Rahmen der Amtshilfe
Inländische Behörden nach Art. 13 Abs. 1 entscheiden über die Zulässigkeit der Offenlegung von Daten im Rahmen der Amtshilfe. Sie nehmen gegebenenfalls im Abrufverfahren Einsicht in das Verzeichnis und übermitteln die Daten an die anfragende zuständige ausländische Behörde.
Art. 15
Offenlegung von Daten an Banken und Finanzinstitute
1) Das Amt für Justiz legt die im Verzeichnis eingetragenen Daten von Rechtsträgern zum Zweck der Vornahme der Sorgfaltspflichten bzw. Handlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf Antrag offen gegenüber:
- a) einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat; oder
- b) einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat, wenn neben den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Anforderungen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Amt für Justiz einzureichen. Er hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) Angaben über den Antragsteller:
-
- bei inländischen Banken und Finanzinstituten: Firma oder Name und Adresse der Bank oder des Finanzinstituts sowie Name und Vorname der vertretungsbefugten natürlichen Person; die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen;
-
- bei ausländischen Banken und Finanzinstituten: zusätzlich zu den Angaben nach Ziff. 1 die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde;
- b) Firma oder Name des Rechtsträgers, dessen Daten offengelegt werden sollen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.