Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2021-01-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung insbesondere:

2) Es dient der Umsetzung von Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^2].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Pflichten der Rechtsträger und der wirtschaftlich berechtigten Personen

Art. 3

Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen

1) Die Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen.

2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Dies schliesst risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Rechtsträgers ein.

3) Entstehen im Laufe der Zeit Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen, so müssen die Rechtsträger die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen wiederholen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen mit Verordnung.

Art. 4

Einholung und Mitteilung der Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen

1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einzuholen und dem Amt für Justiz in elektronischer Form mitzuteilen:

2) Die Rechtsträger nach Anhang 1 haben neben den Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nach Abs. 1 auch Angaben zu deren wirtschaftlichem Interesse einzuholen und dem Amt für Justiz in elektronischer Form mitzuteilen.

3) Die Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 haben dem Amt für Justiz neben den Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nach Abs. 1 und 2 auch eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben.

4) Die Rechtsträger haben dem Amt für Justiz die Daten nach Abs. 1 bis 3 innert folgender Fristen mitzuteilen:

5) Die Rechtsträger haben dem Amt für Justiz Änderungen von Daten nach Abs. 1 bis 3 innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen. Weiters haben folgende Rechtsträger dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen mitzuteilen:

6) Treuhänder (Trustees) von Treuhänderschaften nach Anhang 2 legen gegenüber Sorgfaltspflichtigen ihren Status offen und übermitteln die Daten nach Abs. 1 zeitnah, wenn sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion (Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Sorgfaltspflichtgesetzes) durchführen.

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Einholung und die Mitteilung von Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen mit Verordnung.

Art. 5

Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen

Die wirtschaftlich berechtigten Personen haben dem Rechtsträger alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Art. 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

III. Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern

Art. 6

Grundsatz

1) Das Amt für Justiz führt ein elektronisches Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (Verzeichnis).

2) Das Verzeichnis wird in deutscher Sprache geführt. Vorbehalten bleibt die Eintragung fremdsprachiger Fassungen der Firma, des Namens oder der Bezeichnung eines Rechtsträgers.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Verzeichnisses mit Verordnung.

Art. 7

Inhalt des Verzeichnisses

1) Im Verzeichnis werden eingetragen:

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Verzeichnisses mit Verordnung.

Art. 8

Auszüge und Bescheinigungen

1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag gegen Gebühr Rechtsträgern oder im Rahmen einer Offenlegung nach Art. 15 bis 17 Auszüge aus dem Verzeichnis und Bescheinigungen über Eintragungen in das Verzeichnis aus.

2) Das Amt für Justiz überprüft die Legitimation der Antragsteller bzw. ihrer vertretungsbefugten Personen. Es kann im Rahmen der Überprüfung insbesondere Einsicht in geeignete Dokumente, das Handelsregister oder ein gleichwertiges ausländisches Register nehmen.

3) Auszüge und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis haben keinen öffentlichen Glauben.

4) Die Regierung regelt das Nähere über Auszüge und Bescheinigungen mit Verordnung.

Art. 9

Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

1) Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den im Verzeichnis eingetragenen Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und den ihnen zu diesen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Dies gilt auch für Behörden nach Art. 13 Abs. 1, sofern dadurch ihr gesetzlicher Auftrag nicht unnötig beeinträchtigt wird.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn:

3) Das Amt für Justiz merkt die gemeldeten Unstimmigkeiten im Verzeichnis an und ergreift die zur Beseitigung der Unstimmigkeiten erforderlichen Massnahmen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Meldung von Unstimmigkeiten mit Verordnung.

Art. 10

Vernetzung des Verzeichnisses

Das Verzeichnis wird über die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132[^3] mit den zentralen Registern anderer EWR-Mitgliedstaaten vernetzt. Die Vernetzung erfolgt nach Massgabe der von der EU-Kommission erlassenen technischen Spezifikationen und Verfahren.

IV. Datenschutz

A. Allgemeines

Art. 11

Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Datenschutz die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

B. Datenverarbeitung

Art. 12

Datenverarbeitung und -sicherheit

1) Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.

2) Das Amt für Justiz ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

3) Es ist befugt, die Daten für statistische Zwecke zu verarbeiten oder zur Verarbeitung an die inländischen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 weiterzuleiten, sofern die Daten für Analysen zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigt werden.

4) Die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.

5) Das Amt für Justiz löscht personenbezogene Daten aus dem Verzeichnis fünf Jahre nach:

6) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Verzeichnis zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:

7) Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

8) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung, insbesondere:

C. Offenlegung von Daten

Art. 13

Offenlegung von Daten an inländische Behörden im Abrufverfahren

1) Die Stabsstelle FIU, die FMA, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dürfen im Einzelfall uneingeschränkt im Abrufverfahren Einsicht in die im Verzeichnis eingetragenen Daten zu wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern nehmen, soweit dies zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass betroffene Rechtsträger von einer Datenabfrage nicht in Kenntnis gesetzt werden.

2) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen die Rechte der betroffenen Person nach Art. 13 bis 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679[^4] nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen des Amtes für Justiz, der Stabsstelle FIU, der FMA, der Landespolizei, der Steuerverwaltung, der Staatsanwaltschaft, des Landgerichts, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes findet sinngemäss Anwendung.

3) Bei jeder Einsicht nach Abs. 1 werden der Zeitpunkt der Abfrage, die eingesehenen oder abgerufenen Daten samt Begründung und die Person des Abfragenden protokolliert. Das Amt für Justiz informiert die Behörden nach Abs. 1 quartalsweise und berichtet der Regierung nach Ablauf jedes Kalenderjahres über die erfolgten Datenabfragen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten an inländische Behörden im Abrufverfahren mit Verordnung.

Art. 14

Offenlegung von Daten an ausländische Behörden im Rahmen der Amtshilfe

Inländische Behörden nach Art. 13 Abs. 1 entscheiden über die Zulässigkeit der Offenlegung von Daten im Rahmen der Amtshilfe. Sie nehmen gegebenenfalls im Abrufverfahren Einsicht in das Verzeichnis und übermitteln die Daten an die anfragende zuständige ausländische Behörde.

Art. 15

Offenlegung von Daten an Banken und Finanzinstitute

1) Das Amt für Justiz legt die im Verzeichnis eingetragenen Daten von Rechtsträgern zum Zweck der Vornahme der Sorgfaltspflichten bzw. Handlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf Antrag offen gegenüber:

2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Amt für Justiz einzureichen. Er hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.