Übereinkommen über den Strassenverkehr
Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021
Vorbemerkung
Dieses Übereinkommen wurde in der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Rechtssprache abgefasst. Die nachfolgende alphabetische Liste umfasst jene Rechtsbegriffe und Fachausdrücke, für die in Liechtenstein eine andere Terminologie üblich ist: Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
- a) "Innerstaatliche Rechtsvorschriften" einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
- b) ein Fahrzeug gilt als "im internationalen Verkehr" im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn
- i) es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz ausserhalb dieses Staates hat;
- ii) es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und
- iii) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;
dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als "im internationalen Verkehr" befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.
Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als "im internationalen Verkehr", wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmung entspricht;
- c) "Ortschaft" ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;[^4]
- [...][^5]
- d) "Strasse" ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
- e) "Fahrbahn" ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
- f) auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist "Fahrbahnrand" für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;
- g) "Fahrstreifen" ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) ausreicht;
- gbis) "Radstreifen" ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
- gter) "Radweg" ist eine eigene Strasse oder der Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
- h) "Kreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Strassen einschliesslich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
- i) "Bahnübergang" ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Strasse und Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
- j) "Autobahn" ist eine Strasse, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
- i) - ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat;
- iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- k) ein Fahrzeug gilt als:
- i) "haltendes Fahrzeug", wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist, hält;
- ii) "parkendes Fahrzeug", wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziff. ii stillstehenden Fahrzeuge als "haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziff. i stillstehenden Fahrzeuge als "parkende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;
- l) "Fahrrad" ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
- m) "Motorfahrräder" sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm[^3] (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
- n) "Kraftrad" ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff "Kraftrad" schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Art. 54 Abs. 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;[^6]
- o) "Kraftfahrzeug" ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
- p) "Kraftfahrzeuge" im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse - das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
- q) "Anhänger" ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein;
- r) "Sattelanhänger" ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
- s) "leichter Anhänger" ist jeder Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;
- t) "miteinander verbundene Fahrzeuge" sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Strassenverkehr als eine Einheit teilnehmen;
- u) "Sattelkraftfahrzeuge" sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;
- v) "Führer" ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
- w) "höchste zulässige Gesamtmasse" ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
- x) "Leermasse" ist die Masse des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;
- y) "Gesamtmasse" ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste;
- z) "Verkehrsrichtung" und "entsprechend der Verkehrsrichtung" bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
- aa) die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen "die Vorfahrt zu gewähren" bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
- [...][^7]
Art. 2
Anhänge zu dem Übereinkommen
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich: - Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern zum internationalen Verkehr, - Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, - Anhang 6: Nationaler Führerschein und - Anhang 7: Internationaler Führerschein sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Art. 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1)
- a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
- i) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
- ii) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
- b) Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden, vorzusehen.
2)
- a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
- b) Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
3) Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, dass die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
4) Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, ausser den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.[^8]
5) Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, dass die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
5bis) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere in den Schulen in allen Stufen ein systematischer und fortlaufender Verkehrssicherheitsunterricht erteilt wird.
5ter) In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.
6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass dieses Fahrzeug im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einen schweren Unfall verwickelt war oder der Fahrer dieses Fahrzeugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, der schwere Strafen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.
7) Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
8) Die Abs. 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Führern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Führer, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften ausserhalb des Bereiches des Strassenverkehrs zu unterwerfen.
Art. 4
Verkehrszeichen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,
- a) dafür zu sorgen, dass alle Strassenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Strassenmarkierungen, die in ihrem Hoheitsgebiet angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden und so gestaltet und aufgestellt sind, dass man sie leicht erkennen kann;
- b) die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;
- c) Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Führer rechtzeitig zu warnen; und
- d) zu verbieten, dass
- i) an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgend etwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht, wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, dass das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;
- ii) Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten;
- iii) auf Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen keine Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fussgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.
Kapitel II
Verkehrsregeln
Art. 5
Geltung der Verkehrszeichen
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