Übereinkommen über den Strassenverkehr

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019

3

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021

Vorbemerkung

Dieses Übereinkommen wurde in der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Rechtssprache abgefasst. Die nachfolgende alphabetische Liste umfasst jene Rechtsbegriffe und Fachausdrücke, für die in Liechtenstein eine andere Terminologie üblich ist: Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I

Allgemeines

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als "im internationalen Verkehr" befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.

Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als "im internationalen Verkehr", wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmung entspricht;

Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziff. ii stillstehenden Fahrzeuge als "haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziff. i stillstehenden Fahrzeuge als "parkende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;

Art. 2

Anhänge zu dem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich: - Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern zum internationalen Verkehr, - Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, - Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, - Anhang 6: Nationaler Führerschein und - Anhang 7: Internationaler Führerschein sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1)

2)

3) Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, dass die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.

4) Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, ausser den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.[^8]

5) Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, dass die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.

5bis) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere in den Schulen in allen Stufen ein systematischer und fortlaufender Verkehrssicherheitsunterricht erteilt wird.

5ter) In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.

6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass dieses Fahrzeug im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einen schweren Unfall verwickelt war oder der Fahrer dieses Fahrzeugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, der schwere Strafen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.

7) Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.

8) Die Abs. 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Führern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Führer, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften ausserhalb des Bereiches des Strassenverkehrs zu unterwerfen.

Art. 4

Verkehrszeichen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,

Kapitel II

Verkehrsregeln

Art. 5

Geltung der Verkehrszeichen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.