Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021
Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass die internationale Einheitlichkeit der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Strassenverkehrssicherheit zu erhöhen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel 1
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
- a) "Innerstaatliche Rechtsvorschriften" einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
- b) "Ortschaft" ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;[^4]
- [...] [^5]
- c) "Strasse" ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
- d) "Fahrbahn" ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
- e) "Fahrstreifen" ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. n) ausreicht;
- ebis) "Radstreifen" ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt;
- eter) "Radweg" ist eine eigene Strasse oder ein Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt;
- f) "Kreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Strassen einschliesslich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
- g) "Bahnübergang" ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Strasse und Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
- h) "Autobahn" ist eine Strasse, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
- i) - ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefallen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen-, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Fusswegen hat und
- iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- i) ein Fahrzeug gilt als:
- i) "haltendes Fahrzeug", wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
- ii) "parkendes Fahrzeug", wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziff. ii stillstehenden Fahrzeuge als "haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziff. i stillstehenden Fahrzeuge als "parkende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;
- j) "Fahrrad" ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird;
- k) "Motorfahrräder" sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm³ (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
- l) "Kraftrad" ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff "Kraftrad" schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Art. 46 Abs. 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;[^6]
- m) "Kraftfahrzeug" ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
- n) "Kraftfahrzeuge" im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse - das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
- o) "Anhänger" ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein;
- p) "Sattelanhänger" ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. n) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
- q) "Führer" ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
- r) "höchste zulässige Gesamtmasse" ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
- s) "Gesamtmasse" ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste;
- t) "Verkehrsrichtung" und "entsprechend der Verkehrsrichtung" bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
- u) die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen "die Vorfahrt zu gewähren" bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
- [...] [^7]
Art. 2
Anhänge zu diesem Übereinkommen
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich: Anhang 1: Strassenverkehrszeichen; Anhang 2: Strassenmarkierungen; Anhang 3: Farbige Wiedergabe der Zeichen, Symbole und Schilder des Anhangs 1; sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Art. 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1)
- a) Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Strassenmarkierungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck:
- i) wenn dieses Übereinkommen ein Zeichen, ein Symbol oder eine Markierung festlegt, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, sehen die Vertragsparteien vorbehaltlich der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen davon ab, ein anderes Zeichen, ein anderes Symbol oder eine andere Markierung zu verwenden, um diese Vorschrift anzuzeigen oder um diesen Hinweis zu geben;
- ii) wenn dieses Übereinkommen kein Zeichen, kein Symbol oder keine Markierung vorsieht, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, können die Vertragsparteien hierfür das Zeichen, das Symbol oder die Markierung verwenden, die sie einführen wollen, unter dem Vorbehalt, dass dieses Zeichen, dieses Symbol oder diese Markierung nicht in dem Übereinkommen bereits mit einer anderen Bedeutung vorgesehen ist und dass es dem von diesem festgelegten System entspricht.
- b) Um die Verbesserung der Verkehrsüberwachungsverfahren zu ermöglichen und im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Durchführung von Versuchen, können die Vertragsparteien, bevor sie Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen vorschlagen, zeitweilig und für Versuchszwecke auf bestimmten Strassenabschnitten von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle dem in diesem Übereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das in diesem Übereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole neben den in diesem Übereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.[^8]
4) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.
Art. 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten:
- a) an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung etwas anzubringen, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Vereinigung ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, dass das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Zeichen dadurch nicht schwerer verständlich wird;
- b) Tafeln, Ankündigungen, Markierungen oder Einrichtungen anzubringen, die mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung verwechselt werden könnten, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in einer für die Verkehrssicherheit gefährlichen Weise ablenken könnten.
Kapitel II
Strassenverkehrszeichen
Art. 5
1) Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfasst folgende Gruppen von Strassenverkehrszeichen:
- a) Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Strasse warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
- b) Vorschriftzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:
- i) Vorfahrtzeichen;
- ii) Verbots- oder Beschränkungszeichen;
- iii) Gebotszeichen;
- iv) Besondere Vorschriftzeichen;
- c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:
- i) Zeichen der Unterrichtung und Hinweise auf Hilfseinrichtungen
- ii) Weg- und Vorwegweiser sowie Hinweiszeichen:
Vorwegweiser;
Wegweiser;
Strassenbezeichnungsschilder;
Ortstafeln;
Bestätigungszeichen;
Hinweiszeichen;
- iii) Zusatzschilder.
2) Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl lässt:
- a) verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
- b) müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
- c) ist Art. 3 Abs. 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
Art. 6
1) Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie von den Führern, für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufgestellte Zeichen muss über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, dass es von den Führern, für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.
2) Jedes Zeichen gilt für die Führer, für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten. In diesem Fall werden die Zeichen entsprechend einer der drei folgenden Möglichkeiten angeordnet:
3) Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Strasse mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmässig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muss an der Seite nicht wiederholt werden.
4) Es wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass:[^9]
- a) die Zeichen so aufzustellen sind, dass sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fussgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn auf der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Strassenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
- b) die Schilder so bemessen sein müssen, dass das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist; vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Masse der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
- c) die Abmessungen der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftzeichen (mit Ausnahme der besonderen Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind. Im Allgemeinen gibt es vier Grössen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, gross und sehr gross. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Grösse nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fliessen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die grossen Zeichen sind auf breiten Strassen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr grossen Zeichen sind auf Strassen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
Art. 7
1) Um die Strassenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, Vorschriftzeichen und Wegweiser, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder rückstrahlend auszugestalten, ohne jedoch die Verkehrsteilnehmer zu blenden.[^10]
2) Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien zulassen; in diesem Falle legen sie fest, welche Zeichen mit diesen Materialien ausgestattet sein dürfen.
3) In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die Regeln für die Verwendung beleuchteter Zeichen und mit rückstrahlenden und fluoreszierenden Materialien versehener Zeichen festgelegt werden. Ausserdem sind dort die Situationen festzulegen, in denen die einzelnen Klassen rückstrahlender Materialen zu verwenden sind.
4) Die auf dem Zeichen in verschiedenen dunklen oder hellen Farben verwendeten Symbole können durch eng anliegende helle bzw. dunkle Kontraststreifen eingefasst werden.
5) Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
Art. 8
1) Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.
1bis) Bei der Verwendung von Wechselverkehrszeichen müssen die darauf wiedergegebenen Symbole und Aufschriften ebenfalls dem durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Verkehrszeichensystem entsprechen. Wenn jedoch bei einem bestimmten Verkehrszeichensystem technische Erfordernisse dies rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lesbarkeit, und sofern eine Fehldeutung ausgeschlossen ist, können die dunklen Zeichen oder Symbole hell erscheinen, wobei der helle Grund dann durch einen dunklen Grund ersetzt wird. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes darf nicht geändert werden.
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