Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021

Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass die internationale Einheitlichkeit der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Strassenverkehrssicherheit zu erhöhen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel 1

Allgemeines

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziff. ii stillstehenden Fahrzeuge als "haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziff. i stillstehenden Fahrzeuge als "parkende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;

Art. 2

Anhänge zu diesem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich: Anhang 1: Strassenverkehrszeichen; Anhang 2: Strassenmarkierungen; Anhang 3: Farbige Wiedergabe der Zeichen, Symbole und Schilder des Anhangs 1; sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1)

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.

3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle dem in diesem Übereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das in diesem Übereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole neben den in diesem Übereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.[^8]

4) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.

Art. 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten:

Kapitel II

Strassenverkehrszeichen

Art. 5

1) Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfasst folgende Gruppen von Strassenverkehrszeichen:

Vorwegweiser;

Wegweiser;

Strassenbezeichnungsschilder;

Ortstafeln;

Bestätigungszeichen;

Hinweiszeichen;

2) Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl lässt:

Art. 6

1) Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie von den Führern, für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufgestellte Zeichen muss über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, dass es von den Führern, für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.

2) Jedes Zeichen gilt für die Führer, für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten. In diesem Fall werden die Zeichen entsprechend einer der drei folgenden Möglichkeiten angeordnet:

3) Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Strasse mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmässig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muss an der Seite nicht wiederholt werden.

4) Es wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass:[^9]

Art. 7

1) Um die Strassenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, Vorschriftzeichen und Wegweiser, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder rückstrahlend auszugestalten, ohne jedoch die Verkehrsteilnehmer zu blenden.[^10]

2) Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien zulassen; in diesem Falle legen sie fest, welche Zeichen mit diesen Materialien ausgestattet sein dürfen.

3) In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die Regeln für die Verwendung beleuchteter Zeichen und mit rückstrahlenden und fluoreszierenden Materialien versehener Zeichen festgelegt werden. Ausserdem sind dort die Situationen festzulegen, in denen die einzelnen Klassen rückstrahlender Materialen zu verwenden sind.

4) Die auf dem Zeichen in verschiedenen dunklen oder hellen Farben verwendeten Symbole können durch eng anliegende helle bzw. dunkle Kontraststreifen eingefasst werden.

5) Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.

Art. 8

1) Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.

1bis) Bei der Verwendung von Wechselverkehrszeichen müssen die darauf wiedergegebenen Symbole und Aufschriften ebenfalls dem durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Verkehrszeichensystem entsprechen. Wenn jedoch bei einem bestimmten Verkehrszeichensystem technische Erfordernisse dies rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lesbarkeit, und sofern eine Fehldeutung ausgeschlossen ist, können die dunklen Zeichen oder Symbole hell erscheinen, wobei der helle Grund dann durch einen dunklen Grund ersetzt wird. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes darf nicht geändert werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.