Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Abgeschlossen in Genf am 1. Mai 1971
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen sind, in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen in Europa herbeizuführen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
Art. 2
1) Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Abs. 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
2) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen unterzeichnet hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3) Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Abs. 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 3
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2) Jeder Staat, der nach Abs. 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.
Art. 4
1) Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3) Liegt der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Art. 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ergebenden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Abs. 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassenmarkierungen auf und ersetzt sie.
Art. 6
1) Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:
- a) die Änderung annehmen; oder
- b) die Änderung ablehnen; oder
- c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Art. 2 bezeichneten Staaten.
2)
- a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Abs. 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
- b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3) Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Abs. 2 angenommen wurde und während der im Abs. 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Abs. 4 vorgelegt wird.
4) Wenn nach Abs. 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Art. 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
5)
- a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfasst. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung ablehnen.
- b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist. wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6) Gilt der Änderungsvorschlag nach Abs. 2 als nicht angenommen und sind die in Abs. 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
7) Unabhängig von dem in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.
8) Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Abs. 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Art. 7
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Art. 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie, wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen ausser Kraft tritt.
Art. 9
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzübereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
2) Die Entscheidung des nach Abs. 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Abs. 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 10
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Art. 11
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Zusatzübereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Art. 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Art. 9 nicht gebunden.
2) Andere Vorbehalte zu diesem Zusatzübereinkommen als die nach Abs. 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden.
3) Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär schriftlich mit, inwieweit die von ihm zu dem am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen auf dieses Zusatzübereinkommen Anwendung finden. Jene dieser Vorbehalte, die nicht Gegenstand einer Notifikation bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Zusatzübereinkommen gewesen wären, gelten als nicht anwendbar auf dieses Zusatzübereinkommen.
4) Der Generalsekretär teilt die in Anwendung dieses Artikels gemachten Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen allen in Art. 2 dieses Zusatzübereinkommens bezeichneten Staaten mit.
5) Jeder Staat, der nach diesem Artikel einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung oder Notifikation abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6) Jeder nach Abs. 2 gemachte oder nach Abs. 3 notifizierte Vorbehalt
- a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat, die Bestimmungen des Zusatzübereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
- b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat.
Art. 12
Ausser den nach den Art. 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Art. 2;
- b) die Notifikationen und Erklärungen nach Art. 3;
- c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Art. 4;
- d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Art. 6 Abs. 2, 5 und 7;
- e) die Kündigungen nach Art. 7;
- f) das Ausserkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Art. 8.
Art. 13
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Art. 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Anhang
Anlage zum Anhang
Vorbehalte des Fürstentums Liechtenstein[^4]
Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. März 2021 [^5]
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
-
- Im Sinne dieses Anhangs ist "Übereinkommen" das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen.
-
- Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
-
- Zu Art. 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Bst. b:
Dieser Buchstabe lautet: "Ortschaft ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche gekennzeichnet sind;"
Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar nach Bst. b einzufügen ist:
Dieser Buchstabe lautet: "Verkehrsberuhigter Wohnbereich ist ein besonderes Gebiet, in dem besondere Verkehrsregeln gelten und das an seinen Ein- und Ausfahrten als solches besonders gekennzeichnet ist."
Bst. l:
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:
Dieser Buchstabe lautet: "Den Fussgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuss gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt."
-
- Zu Art. 3 des Übereinkommens (Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Abs. 3
Dieser Absatz lautet: "Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibehalten werden."
-
- Zu Abs. 6 des Übereinkommens
Abs. 4:
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die im Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.
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- Zu Art. 7 des Übereinkommens
Abs. 1:
Zusätzlicher Satz, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist:
Dieser Satz lautet: "Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Strassenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind."
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- Zu Art. 8 des Übereinkommens
Abs. 3:
Dieser Absatz lautet: "Während des zehnjährigen Übergangszeitraums nach Nummer 4 dieses Anhanges zum Zusatzübereinkommen sowie danach in Ausnahmefällen, kann eine Aufschrift auf einem rechteckigen Schild unter den Zeichen oder auf einem rechteckigen Schild, das das Zeichen enthält, hinzugefügt werden, um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Führer nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können."
-
- Zu Art. 9 des Übereinkommens
Abs. 1:
Jeder Staat wählt das Muster Aa als Gefahrenwarnzeichen.
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- Zu Art. 10 des Übereinkommens (Vorfahrtzeichen)
Abs. 3:
Jeder Staat wählt das Muster B 2a für das Zeichen "Halt".
Abs. 6:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.