Protokoll über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 1. März 1973

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2021

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenmarkierungen in Europa herbeizuführen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.

Art. 2

1) Dieses Protokoll liegt bis zum 28. Februar 1974 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Abs. 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.

2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet hat oder diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3) Dieses Protokoll bleibt für jeden der in Abs. 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 3

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Protokoll wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Protokolls für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2) Jeder Staat, der nach Abs. 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Protokoll tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

Art. 4

1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3) Liegt der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Art. 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ergebenden Tag, so tritt dieses Protokoll zu dem letztgenannten Zeitpunkt nach Abs. 1 in Kraft.

Art. 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Protokoll bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassenmarkierungen auf und ersetzt sie.

Art. 6

1) Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Art. 2 bezeichneten Staaten.

2)

3) Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Abs. 2 angenommen wurde und während der im Abs. 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilt, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Abs. 4 vorgelegt wird.

4) Wenn nach Abs. 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Art. 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5)

6) Gilt der Änderungsvorschlag nach Abs. 2 als nicht angenommen und sind die in Abs. 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

7) Unabhängig von dem in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Protokolls im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Einwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.

8) Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Abs. 7 vorgesehenen Einverständnisses.

Art. 7

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Protokolls.

Art. 8

Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie, wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen oder das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen ausser Kraft tritt.

Art. 9

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.

2) Die Entscheidung des nach Abs. 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Abs. 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Art. 10

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

Art. 11

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Art. 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Art. 9 nicht gebunden.

2) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll als die nach Abs. 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden.

3) Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär schriftlich mit, inwieweit die von ihm zu dem am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen oder zu dem am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen gemachten Vorbehalte auf dieses Protokoll Anwendung finden. Jene dieser Vorbehalte, die nicht Gegenstand einer Notifikation bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll gewesen wären, gelten als nicht anwendbar auf dieses Protokoll.

4) Der Generalsekretär teilt die in Anwendung dieses Artikels gemachten Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen allen in Art. 2 dieses Protokolls bezeichneten Staaten mit.

5) Jeder Staat, der nach diesem Artikel einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung oder Notifikation abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

6) Jeder nach Abs. 2 gemachte oder nach Abs. 3 notifizierte Vorbehalt

Art. 12

Ausser den nach den Art. 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten

Art. 13

Nach dem 1. März 1974 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Art. 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

Anhang

Zeichnungen

Vorbehalte des Fürstentums Liechtenstein[^4]

Geltungsbereich des Protokolls am 2. März 2021[^5]

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Genf am ersten März neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Abs. 5:

Dieser Absatz lautet: "Um Radfahrüberwege zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden."

Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Abs. 3 einzufügen sind:

Diese Absätze lauten: "Eine ununterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.

Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.

Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine ununterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Kraftomnibusse, Taxen und so weiter bezeichnen, bedeutet, dass dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist."

Abs. 2:

Dieser Absatz lautet: "Die Strassenmarkierungen müssen weiss sein. Der Begriff erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.

Jedoch - können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt, blau sein; - müssen die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein; - muss die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte ununterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, dass das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt ist, gelb sein;" Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Abs. 2 einzufügen sind: Dieser Absatz lautet: "Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weisse Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muss die gelbe Linie auf der äusseren Seite neben der weissen angebracht werden."

Kapitel II (Längsmarkierungen) (Zeichnung A-1)

Nummer 2:

Diese Nummer lautet: "Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einem Beschleunigungsstreifen, einem Verlangsamungsstreifen oder einer Kombination von Beschleunigungs- und Verlangsamungsstreifen soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.