Verordnung vom 16. März 2021 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditverordnung; HIKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG), LGBl. 2021 Nr. 26, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher[^1].

3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Bewilligung als Kreditvermittler

A. Fachliche Eignung

Art. 3

Grundsatz

Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 4

Praktische Tätigkeit

1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad.

B. Verfahren

Art. 5

Antragstellung

1) Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Kreditvermittler ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der antragstellenden Person zu unterzeichnen.

2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten:

Art. 6

Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen

1) Dem Formular nach Art. 5 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen:

2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen:

Art. 7

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 3 und 4 Bescheinigungen vorzulegen über:

Art. 8

Nachsicht

1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gewerbegesetzes die Tätigkeit des Kreditvermittlers ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen.

2) Der Antrag auf Nachsicht kann im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.

Art. 9

Änderung der Ausübungsvoraussetzungen

1) Die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung bedarf der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.

2) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:

Art. 10

Ruhen

1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben:

2) Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kreditvermittler ist dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung des amtlichen Formulars mitzuteilen.

III. Revisionsstellen

A. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung

Art. 11

Anerkennung und Widerruf der Anerkennung als Revisionsstelle

1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden als Revisionsstelle von Kreditvermittlern von der FMA anerkannt, wenn die in Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen und jene des Art. 12 dieser Verordnung erfüllt sind.

2) Die FMA widerruft die Anerkennung als Revisionsstelle, wenn:

3) Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von Kreditvermittlern keiner zusätzlichen Anerkennung nach Art. 32 des Gesetzes. Die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach dem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.

Art. 12

Voraussetzungen für die Anerkennung

1) Als Revisionsstelle nach Art. 32 des Gesetzes werden nur anerkannt:

2) Für ihre Anerkennung als Revisionsstelle müssen Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, neben den in Art. 32 des Gesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:

3) Die FMA legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.

B. Pflichten

Art. 13

Unabhängigkeit

1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Kreditvermittlers noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

2) Die Revisionsstelle, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Revisionsstelle sowie deren Angestellte müssen von dem zu prüfenden Kreditvermittler und den mit diesen verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.

Art. 14

Besondere Pflichten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 15

Pflichten der Kreditvermittler

1) Kreditvermittler haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine nach Art. 32 des Gesetzes anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichts (Abschlussprüfung) sowie der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

2) Die Kreditvermittler holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.

3) Beabsichtigt ein Kreditvermittler, die Revisionsstelle zu wechseln, so hat er die Gründe der FMA mitzuteilen.

4) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Kreditvermittlers nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Kreditvermittler verlangen, dass er zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

5) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat der Kreditvermittler der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 16

Durchführung der Aufsichtsprüfung

1) Die Revisionsstelle erstellt eine Risikoanalyse über den Kreditvermittler. Aus dieser bestimmt die Revisionsstelle eine Prüfstrategie, welche die Prüftiefe und Prüfperiodizität der einzelnen Prüfgebiete festlegt.

2) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.

3) Die FMA regelt das Nähere über die Durchführung der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie, insbesondere:

IV. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Art. 17

Mitteilung über die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

1) Kreditvermittler, die beabsichtigen, nach Art. 37 des Gesetzes im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu errichten, haben dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig folgende Informationen mitzuteilen:

2) Das Amt für Volkswirtschaft hat zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 folgende Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln:

3) Im Übrigen richten sich die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 und 2 durch das Amt für Volkswirtschaft an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

Art. 18

Mitteilung über die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

1) Kreditvermittler, die beabsichtigen, nach Art. 38 des Gesetzes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, haben dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig folgende Informationen mitzuteilen:

2) Das Amt für Volkswirtschaft hat zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 folgende Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln:

3) Im Übrigen richten sich die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 und 2 durch das Amt für Volkswirtschaft an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach den einschlägigen Leitlinien der EBA.

V. Register der Kreditvermittler

Art. 19

Inhalt des Registers der Kreditvermittler

1) Über Kreditvermittler werden folgende Daten im Register der Kreditvermittler erfasst:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.