Kundmachung vom 16. März 2021 des Beschlusses Nr. 151/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juni 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juni 2014

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Art. 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäss dem ersten Gedankenstrich von Abs. 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäss dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäss dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.