Kundmachung vom 16. März 2021 der Beschlüsse Nr. 134/2018, 141/2018 bis 151/2018, 155/2018 bis 157/2018 und 160/2018 bis 172/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 28 die Beschlüsse Nr. 134/2018, 141/2018 bis 151/2018, 155/2018 bis 157/2018 und 160/2018 bis 172/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit für die Genehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 46b (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission) und 46d (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0295: Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 der Kommission vom 15. Dezember 2017 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0471: Verordnung (EU) 2018/471 der Kommission vom 21. März 2018 (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/471 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32018 R 0588: Verordnung (EU) 2018/588 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 3) - 32018 R 0589: Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 7), berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 99"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/588 und (EU) 2018/589, berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 99, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0675: Verordnung (EU) 2018/675 der Kommission vom 2. Mai 2018 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 13zzzzzzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzm. 32018 R 0112: Durchführungsverordnung (EU) 2018/112 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Laminarin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 3)
- 13zzzzzzzzn. 32018 R 0113: Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Acetamiprid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/84, (EU) 2018/112, (EU) 2018/113, (EU) 2018/155, (EU) 2018/184 und (EU) 2018/185 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzs. 32017 R 1354: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäss Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Anhang II wird zu den Abkürzungen Folgendes hinzugefügt:
‚Island (IS)
Liechtenstein (LI)
Norwegen (NO)‘."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 L 2054: Richtlinie (EU) 2017/2054 der Kommission vom 8. November 2017 (ABl. L 311 vom 25.11.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/2054 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4. 32018 R 0414: Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der Schiffsausrüstungsgegenstände, die elektronisch gekennzeichnet werden können (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/414 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6q (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "6r. 32013 R 0813: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26r (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "26s. 32013 R 0813: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "41a. 32017 D 2356: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2356 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Australiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäss der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 55)
Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2356 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 D 2077: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 75)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2077 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2292 der Kommission) folgende Fassung: "32017 R 2311: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 47aa (Richtlinie 2013/49/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "47b. 32016 L 1629: Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118)"
-
- Unter Nummer 48 (Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32016 L 1629: Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118)"
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- Der Text von Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 7. Oktober 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/1629 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jw (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1239 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "56jx. 32018 D 0501: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/501 der Kommission vom 22. März 2018 über die Anerkennung des Sultanats Oman gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute (ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/501 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.