Kundmachung vom 16. März 2021 der Beschlüsse Nr. 134/2018, 141/2018 bis 151/2018, 155/2018 bis 157/2018 und 160/2018 bis 172/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 28 die Beschlüsse Nr. 134/2018, 141/2018 bis 151/2018, 155/2018 bis 157/2018 und 160/2018 bis 172/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 46b (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission) und 46d (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0295: Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 der Kommission vom 15. Dezember 2017 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0471: Verordnung (EU) 2018/471 der Kommission vom 21. März 2018 (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 19)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/471 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32018 R 0588: Verordnung (EU) 2018/588 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 3) - 32018 R 0589: Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 7), berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 99"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/588 und (EU) 2018/589, berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 99, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0675: Verordnung (EU) 2018/675 der Kommission vom 2. Mai 2018 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 4)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/84, (EU) 2018/112, (EU) 2018/113, (EU) 2018/155, (EU) 2018/184 und (EU) 2018/185 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang II wird zu den Abkürzungen Folgendes hinzugefügt:

‚Island (IS)

Liechtenstein (LI)

Norwegen (NO)‘."

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 L 2054: Richtlinie (EU) 2017/2054 der Kommission vom 8. November 2017 (ABl. L 311 vom 25.11.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/2054 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/414 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6q (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26r (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2356 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 D 2077: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 75)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2077 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2292 der Kommission) folgende Fassung: "32017 R 2311: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 39)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 L 1629: Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/1629 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jw (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1239 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/501 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.