Verordnung vom 23. März 2021 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 7, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 12 Abs. 8, Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 7, Art. 17 Abs. 14, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG), LGBl. 2021 Nr. 33, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung von Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^1].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Wirtschaftlich berechtigte Personen

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:

diejenigen natürlichen Personen, die nach Bst. a oder b als wirtschaftlich berechtigt an dem Rechtsträger gelten. Natürliche Personen nach Bst. b Ziff. 4 gelten dabei nur dann als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie mit 25 % oder mehr am entsprechenden Rechtsträger begünstigt sind.

2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:

3) Als Mitglieder des leitenden Organs im Sinne von Abs. 1 gelten diejenigen natürlichen Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats, des Vorstands oder Personen in einer vergleichbaren Funktion sind.

Art. 3

Nachweis des Eintrags wirtschaftlich berechtigter Personen in ausländische Register

Als Nachweis des Eintrags von wirtschaftlich berechtigten Personen in ein Register nach Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gilt:

Art. 4

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Pflichten der Rechtsträger

Art. 5

Mitteilung von Daten wirtschaftlich berechtigter Personen

1) Die Mitteilung der Daten nach Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes hat durch Eintragung der Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen im Onlineportal des Amtes für Justiz unter https://vwb.llv.li zu erfolgen.

2) Für die Mitteilung nach Abs. 1 sind zu verwenden:

3) Bei mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ist für jede dieser Personen jeweils ein gesondertes Formular nach Anhang 1 oder 2 zu verwenden.

III. Führung des Verzeichnisses

Art. 6

Inhalt des Verzeichnisses

Das Verzeichnis enthält folgende Daten der Rechtsträger nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes:

Art. 7

Anträge auf Ausstellung von Auszügen und Bescheinigungen

1) Anträge auf Ausstellung von Auszügen und Bescheinigungen nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes sind unter Verwendung der entsprechenden amtlichen Formulare beim Amt für Justiz einzubringen. Das Amt für Justiz stellt Antragsformulare in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

2) Den Anträgen nach Abs. 1 sind die nach Art. 15 bis 17 des Gesetzes und nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Dokumente beizulegen. Sind diese Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizubringen. Auf Verlangen des Amtes für Justiz bzw. der VwbP-Kommission sind diese Dokumente in echtheitsbestätigter oder notariell beglaubigter Form mit oder ohne Apostille einzureichen.

3) Das Amt für Justiz überprüft die Legitimation von Antragstellern bzw. ihrer vertretungsberechtigten Personen durch Einsicht in geeignete Dokumente.

4) Die Überprüfung der Identität von Antragstellern erfolgt:

5) Bei natürlichen Personen, die angeben, für eine juristische Person zu handeln, hat die Überprüfung der Identität durch Vorlage von Dokumenten nach Abs. 4 Bst. b zu erfolgen. Ergibt sich die Legitimation der natürlichen Person, die juristische Person zu vertreten, nicht vollumfänglich aus den in Abs. 4 Bst. c genannten Dokumenten, sind zusätzlich weitere Dokumente wie etwa Vollmachten vorzulegen.

6) Wurden die Identität und Legitimation eines Antragstellers nach Abs. 3 bis 5 bereits in einem früheren Verfahren festgestellt, so kann auf eine neuerliche Feststellung verzichtet werden.

Art. 8

Inhalt von Auszügen und Bescheinigungen

1) Auszüge aus dem Verzeichnis nach Art. 8 des Gesetzes enthalten:

2) Bescheinigungen über Eintragungen in das Verzeichnis nach Art. 8 des Gesetzes enthalten:

Art. 9

Meldung von Unstimmigkeiten

1) Unstimmigkeiten nach Art. 9 des Gesetzes sind unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Justiz zu melden. Das Amt für Justiz stellt das Formular in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

2) Die Meldung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

3) Das Amt für Justiz leitet dem betroffenen Rechtsträger das Formular nach Abs. 1 weiter. Diese Verständigung hat die Hinweise zu enthalten, dass:

4) Das Amt für Justiz merkt im Verzeichnis beim betroffenen Rechtsträger die Unstimmigkeit unter Angabe der nach Abs. 2 gemeldeten Gründe an.

5) Auf Ersuchen der inländischen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes informiert das Amt für Justiz diese über die nach Abs. 2 gemeldeten Gründe.

IV. Datenschutz

A. Datenverarbeitung und -sicherheit

Art. 10

Grundsatz

1) Das Verzeichnis wird als elektronische Datenbank geführt, die hohen Sicherheitsstandards genügt, eine genügende Verbreitung aufweist und unabhängig vom Hersteller betrieben werden kann.

2) Das Amt für Justiz legt in einem Verarbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 11

Geltendmachung der Rechte betroffener Personen

Das Amt für Justiz nimmt schriftliche Ersuchen um Geltendmachung der Rechte betroffener Personen entgegen und bearbeitet diese nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 12

Statistische Auswertungen

Statistische Auswertungen durch das Amt für Justiz und durch inländische Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes dürfen keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner, bestimmbarer Personen erlauben, soweit es sich nicht um öffentliche Informationen handelt.

B. Offenlegung von Daten

1. Offenlegung von Daten an inländische Behörden
Art. 13

Suchkriterien

Die Einsicht im Abrufverfahren durch inländische Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes umfasst auch die Möglichkeit, uneingeschränkt Rechtsträger bzw. wirtschaftlich berechtigte Personen durch die Eingabe entsprechender Suchkriterien zu eruieren.

Art. 14

Berichterstattung über Datenabfragen

1) Das Amt für Justiz erstellt im Rahmen der Berichterstattung nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes quartalsweise eine Übersicht über die erfolgten Datenabfragen und stellt diese der von der jeweiligen Behörde bezeichneten Person mit Leitungsfunktion zur Verfügung.

2) Die Übersicht nach Abs. 1 enthält folgende Angaben:

3) Das Amt für Justiz berichtet der Regierung jährlich über die erfolgten Datenabfragen nach Abs. 2 Bst. a und b.

2. Offenlegung von Daten an Banken und Finanzinstitute, inländische Sorgfaltspflichtige und Dritte
Art. 15

Form der Offenlegung

Die Offenlegung von Daten nach Art. 15 bis 17 des Gesetzes erfolgt in Form eines Auszugs aus dem Verzeichnis nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

Art. 16

Information des betroffenen Rechtsträgers

Das Amt für Justiz informiert den betroffenen Rechtsträger unter Angabe der Identität des Antragstellers schriftlich über die erfolgte Offenlegung an Banken und Finanzinstitute (Art. 15 VwbPG), inländische Sorgfaltspflichtige (Art. 16 VwbPG) und Dritte (Art. 17 VwbPG).

Art. 17

Erklärung und Stellungnahme des Rechtsträgers bei Offenlegung

1) Das Amt für Justiz fordert nach dem Eingang eines Antrags auf Offenlegung nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes den betroffenen Rechtsträger auf, binnen drei Tagen eine Erklärung nach Abs. 3 abzugeben; bei ungenütztem Ablauf der Frist legt das Amt für Justiz die Daten der Gründer und Protektoren offen.

2) Das Amt für Justiz fordert nach dem Eingang eines Antrags auf Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes den betroffenen Rechtsträger auf, binnen fünf Tagen eine Stellungnahme nach Art. 17 Abs. 8 Bst. a des Gesetzes sowie eine Erklärung nach Abs. 3 abzugeben. Bei ungenütztem Ablauf der Frist werden der Antrag nach Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes und die dazugehörigen Unterlagen zur Entscheidung an die VwbP-Kommission weitergeleitet mit dem Hinweis, dass die Stellungnahme nach Art. 17 Abs. 8 Bst. a des Gesetzes und die Erklärung nach Abs. 3 nicht fristgemäss eingegangen sind und somit davon ausgegangen wird, dass ein Gründer oder Protektor eine Kontrolle nach Art. 2 Abs. 2 über einen nicht alleinstehenden Rechtsträger nach Anhang 1 des Gesetzes ausübt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.