Kulturgüterschutzverordnung (KGSV) vom 13. April 2021

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 54 Abs. 4 und Art. 72 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG), LGBl. 2016 Nr. 270, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt zum Schutz von Kulturgütern das Nähere über:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Eigenverantwortung des Eigentümers

Der Eigentümer ist primär dafür verantwortlich, ausreichende vorbeugende Schutzmassnahmen und ausreichende Schutzmassnahmen zum Schutz seines Kulturgutes im Ereignisfall zu treffen. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Schutzmassnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen oder zuzulassen, um den Schutz des Kulturgutes im Ereignisfall sicherzustellen.

II. Vorbeugende Schutzmassnahmen

A. Kennzeichnung von Kulturgütern

Art. 4

Grundsatz

1) Das Amt für Kultur kennzeichnet Kulturgüter, die im Ereignisfall vordringlich zu schützen sind, mit einem Schutzzeichen (nachfolgend "Blue Shield").

2) Mit dem "Blue Shield" werden ausserdem folgende Schutzobjekte gekennzeichnet:

3) Das "Blue Shield" hat den gestalterischen Anforderungen nach dem Anhang zu entsprechen und ist am Kulturgut oder sonstigen Schutzobjekt sichtbar zu machen.

4) Mit dem "Blue Shield" gekennzeichnete Kulturgüter oder sonstige Schutzobjekte sind bei bewaffneten Konflikten exterritorial geschützt und im Ereignisfall vom Land Liechtenstein zu schützen.

Art. 5

Verwendung des "Blue Shield"

1) Das Amt für Kultur kennzeichnet Kulturgüter von nationaler Bedeutung und sonstige Schutzobjekte nach Art. 4 Abs. 2 mit dem einfachen "Blue Shield" (Anhang Ziff. II).

2) Kulturgüter, die nach Art. 17 der Haager Konvention[^2] unter Sonderschutz stehen und bei der UNESCO im Internationalen Register für Kulturgut unter Sonderschutz eingetragen sind, werden vom Amt für Kultur mit dem dreifachen "Blue Shield" (Anhang Ziff. III) gekennzeichnet.

B. Planung von Schutzmassnahmen

Art. 6

Prüfung und Feststellung der Gefahrenlage

1) Das Amt für Kultur überprüft das Kulturgut im Hinblick auf das Bestehen einer allfälligen Gefahrenlage zur Verhinderung oder Milderung schädigender Auswirkungen durch mögliche und wahrscheinliche zukünftige Ereignisse. Der Eigentümer hat dies zu dulden.

2) Der Eigentümer hat Veränderungen an der vom Amt für Kultur festgestellten Gefahrenlage unverzüglich nach deren Erkennbarkeit dem Amt für Kultur anzuzeigen.

Art. 7

Mangelhafte Schutzmassnahmen

Werden mangelhafte Schutzmassnahmen festgestellt, bestimmt das Amt für Kultur die Schutzmassnahmen, die nach Art. 53 KGG vom Eigentümer auf eigene Kosten vorbeugend zu ergreifen oder zuzulassen sind, um im Ereignisfall die schädigenden Auswirkungen eines Ereignisses zu verhindern oder zu mildern. Das Amt für Kultur berät den Eigentümer bei der Planung und Umsetzung dieser Schutzmassnahmen.

Art. 8

a) Grundsatz

1) Der Eigentümer hat für Kulturgüter einen Notfallplan zu erstellen.

2) Der Notfallplan dient im Ereignisfall den auf dem Schadenplatz verantwortlichen Personen zur organisierten Ergreifung von Schutzmassnahmen für Kulturgüter.

3) Der Notfallplan ist objektbezogen nach Massgabe des Leitfadens des Amtes für Kultur über Notfallpläne (Art. 9) zu erstellen.

Art. 9

b) Leitfaden über Notfallpläne

1) Das Amt für Kultur erarbeitet einen Leitfaden über Notfallpläne. Der Leitfaden erläutert Art und Umfang des zu erstellenden Notfallplans und enthält:

2) Das Amt für Kultur veröffentlicht den Leitfaden nach Abs. 1 auf seiner Internetseite.

Art. 10

c) Genehmigungspflicht

1) Der Eigentümer hat den Notfallplan im Anschluss an die Kennzeichnung des Kulturgutes nach Art. 4 und 5 beim Amt für Kultur zur Genehmigung einzureichen; das Amt für Kultur legt für die Einreichung des Notfallplans eine angemessene Frist fest.

2) Das Amt für Kultur prüft den Notfallplan und fordert den Eigentümer bei Vorliegen von Mängeln auf, diesen zu verbessern und binnen einer angemessenen Frist erneut einzureichen.

3) Das Amt für Kultur stellt den von ihm genehmigten Notfallplan informations- und stufengerecht allen Partnern zu; die Partner haben den Notfallplan so aufzubewahren, dass dieser jederzeit zur Verfügung steht.

Art. 11

d) Aufbewahrung und Aktualisierung

1) Der Eigentümer hat den Notfallplan sicher und so aufzubewahren, dass er im Ereignisfall den auf dem Schadenplatz verantwortlichen Personen jederzeit zur Verfügung steht.

2) Der Eigentümer hat den Notfallplan aktuell zu halten; Änderungen und Ergänzungen sind unverzüglich vorzunehmen.

3) Der Eigentümer hat den aktualisierten Notfallplan unaufgefordert spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Änderung oder Ergänzung dem Amt für Kultur zur Genehmigung vorzulegen.

4) Nach Prüfung und allfälliger Verbesserung durch den Eigentümer stellt das Amt für Kultur den aktualisierten Notfallplan den Partnern zu.

5) Kommt der Eigentümer seinen Pflichten nach Abs. 2 und 3 nicht nach, so fordert ihn das Amt für Kultur auf, den Notfallplan zu aktualisieren und diesen binnen einer angemessenen Frist einzureichen. Nach unbenutzt abgelaufener Frist nimmt das Amt für Kultur die Aktualisierung des Notfallplans auf Kosten des Eigentümers selbst vor.

Art. 12

e) Kostentragung

Die Kosten für die Erstellung und Aktualisierung des Notfallplans sind vom Eigentümer zu tragen.

Art. 13

Kulturgüterschutzanlagen und Notlager

1) Zum Schutz von Kulturgütern werden Kulturgüterschutzanlagen und Notlager errichtet und betrieben, die folgende Anforderungen erfüllen:

2) Kulturgüterschutzanlagen und Notlager können errichtet und betrieben durch:

3) Über die Nutzung der landeseigenen Kulturgüterschutzanlagen und Notlager nach Abs. 2 Bst. a entscheidet das Amt für Kultur.

Art. 14

Bereithaltung von Einsatzmitteln

1) Der Eigentümer hat die gemäss Notfallplan vor Ort erforderlichen Ersteinsatzmittel bereitzuhalten.

2) Das Amt für Kultur kann mit Partnern und anderen Personen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um sicherzustellen, dass diesen im Ereignisfall die erforderlichen Einsatzmittel wie Fahrzeuge, Ausrüstung, Material und Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

C. Beratung bei Kulturgüterschutzanlagen und Bergungsorten; Abschluss von "Safe-Haven-Vereinbarungen"

Art. 15

Beratung bei Planung, Bau, Einrichtung und Verwaltung

Das Amt für Kultur berät Kulturgüterschutzverantwortliche unentgeltlich bei der Planung, beim Bau sowie bei der Einrichtung und Verwaltung von Kulturgüterschutzanlagen und Bergungsorten.

Art. 16

Abschluss von "Safe-Haven-Vereinbarungen"

Die Regierung kann Vereinbarungen mit ausländischen Staaten und ausländischen Eigentümern von Kulturgütern abschliessen, die die temporäre Aufnahme von gefährdeten Kulturgütern in inländischen Kulturgüterschutzanlagen ("Safe Haven") vorsehen.

D. Qualifikation und Ausbildung von Fachleuten des Kulturgüterschutzes

Art. 17

Qualifikation und Ausbildung

1) Die Planung und der Vollzug von Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern im Ereignisfall darf nur an Personen übertragen werden, die über eine entsprechende Qualifikation auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes verfügen.

2) Dem Amt für Kultur obliegt die Organisation der Ausbildung der Fachleute nach Abs. 1. Es stellt eine angemessene, periodische Aus- und Weiterbildung sicher und erarbeitet zusammen mit den Partnern ein entsprechendes Ausbildungsangebot.

3) Die Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung sowie allfällige Kosten für die Verpflegung und für Übernachtungen während des Kurses werden vom Land getragen; sonstige Entschädigungen werden nur im Ausnahmefall ersetzt.

E. Kulturgüterschutzverbund

Art. 18

Organisation

1) Die Koordination des Kulturgüterschutzdienstes (Art. 52 KGG) erfolgt im Rahmen eines Kulturgüterschutzverbundes.

2) Der Kulturgüterschutzverbund setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

3) Der Kulturgüterschutzverbund wird zweimal jährlich oder bei Bedarf vom Amt für Kultur einberufen und von dessen Vertreter geleitet. Jedes Mitglied des Kulturgüterschutzverbundes entsendet einen Kulturgüterschutzverantwortlichen als Vertreter in den Kulturgüterschutzverbund.

4) Entscheidungen des Kulturgüterschutzverbundes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die jeweiligen Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das allen Mitgliedern zugeht.

5) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes bleiben trotz ihrer Mitgliedschaft institutionell und inhaltlich eigenständig.

6) Die Kontaktinformationen des Kulturgüterschutzverbundes werden auf der Internetseite des Amtes für Kultur veröffentlicht.

7) Das Nähere über die Organisation des Kulturgüterschutzverbundes regeln die Mitglieder in einem schriftlichen Vertrag.

Art. 19

Zweck

Der Kulturgüterschutzverbund bezweckt:

Art. 20

Aufgaben

1) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes leisten sich in Ereignisfällen gegenseitig uneigennützige personelle und technische Hilfe, sofern sie über die entsprechenden Kapazitäten verfügen. Die Hilfe umfasst insbesondere:

2) Der Kulturgüterschutzverbund unterhält für Einsätze eine Grundausrüstung (Arbeits- und Schutzbekleidung, Werkzeug und Hilfsmittel), deren Kosten von den Mitgliedern des Kulturgüterschutzverbundes zu gleichen Teilen getragen werden. Im Übrigen werden die Kosten für Einsätze des Kulturgüterschutzverbundes vom einzelnen Mitglied selbst getragen.

Art. 21

Allgemeine Pflichten der Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes und der für sie tätigen Personen

1) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes sowie die für sie im Ereignisfall tätigen Personen haben ihre Aufgaben mit pflichtgemässer Sorgfalt zu erfüllen.

2) Die im Ereignisfall tätigen Personen sind vom entsprechenden Mitglied des Kulturgüterschutzverbundes für die Zeit des erforderlichen Einsatzes freizustellen. Die geleisteten Einsatzzeiten gelten als Arbeitszeit und sind vom entsprechenden Mitglied des Kulturgüterschutzverbundes angemessen zu vergüten.

3) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes haben Ereignisfälle unverzüglich dem Kulturgüterschutzverbund zu melden.

4) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sicherzustellen, dass die für sie auf dem Schadenplatz tätigen Personen über eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung verfügen.

5) Die Mitglieder des Kulturgüterschutzverbundes stellen sich gegenseitig von der Haftung für alle Körper- und Sachschäden frei, die bei Einsätzen im Ereignisfall entstehen, es sei denn, die Schäden werden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Art. 22

Einsatz des Kulturgüterschutzverbundes im Ereignisfall

1) Der Kulturgüterschutzverbund hat dafür Sorge zu tragen, dass er im Ereignisfall für seine Mitglieder und die übrigen Partner jederzeit erreichbar ist.

2) Es besteht kein grundsätzliches Anrecht auf den aktiven Einsatz des Kulturgüterschutzverbundes. Das Aufgebotsrecht steht dem Amt für Kultur zu.

3) Das Amt für Kultur kann einzelne Vertreter von Mitgliedern des Kulturgüterschutzverbundes zu Einsatzleitern bestimmen. Diesen steht im Ereignisfall die Leitung des Kulturgüterschutzverbundes zu.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.