Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-04-30
Letzte Aktualisierung 2021-05-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 31
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Wurde eine Quellensteuer erhoben, die über das in den Art. 10, 11 oder 12 festgelegte Ausmass hinausgeht, müssen Anträge auf Rückerstattung des übersteigenden Betrages bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, der die Steuer erhoben hat, innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer erhoben wurde, gestellt werden.

  • VII. Zu den Art. 10 und 13

Einkünfte, die in Verbindung mit der (Teil-)Abwicklung einer Gesellschaft oder dem Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft erzielt werden, werden wie Einkünfte aus Aktien behandelt.

  • VIII. Zu Art. 14

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Niederlande nicht daran gehindert sein sollen, ihre innerstaatliche Zurechnungsregel für fiktive Gehälter nach Art. 12a des Lohnsteuergesetzes (Wet op de loonbelasting 1964) anzuwenden.

  • IX. Zu Art. 20

Die Niederlande sollen nicht daran gehindert werden, Einkünfte aus einem Anteil an einem steuerbefreiten Investmentinstitut ("vrijgestelde beleggingsinstelling") nach ihrem innerstaatlichen Recht zu besteuern, falls der Begünstigte aus solchen Einkünften eine in Liechtenstein ansässige Person ist, soll die festgesetzte Steuer 15 vom Hundert der Bruttoeinkünfte nicht übersteigen.

  • X. Zu Art. 24

Die zuständigen Behörden der Staaten können bei einer Verständigungsregelung aufgrund eines Verständigungsverfahrens im Sinne von Art. 24 vereinbaren, dass der Vertragsstaat, in dem aufgrund der vorgenannten Regelung eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht, keine Erhöhungen, Aufschläge, Zinsen oder Gebühren für diese zusätzliche Steuerbelastung erhebt.

  • XI. Zu Art. 25

Es besteht Einvernehmen, dass für Zwecke des Abkommens

  • a) Informationen, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilt, von letzterem vorbehaltlich des in Art. 25 vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat weitergeleitet werden können, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde und dass
  • b) personenbezogene Daten verarbeitet und übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig sind.
  • XII. Zu Art. 26

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auf die Umstände einigen, unter denen nach einkommensbezogenen Vorschriften erhobene Beiträge und gewährte Leistungen als Steuerforderungen angesehen werden können.

Zu Urkund dessen haben die dazu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung am 3. Juni 2020 in Bern, in englischer Sprache.

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Übersetzung des englischen Originaltextes

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Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2020

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