Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 25. März 2020, 27. Mai 2020 und 11. September 2020 im Zusammenhang mit Visaanträgen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 26. April 2021
Inkrafttreten: 26. April 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 26. April 2021 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 11. Februar 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25.03.2020 über ein Handbuch für die administrative Abwicklung der Bearbeitung von Visumanträgen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort (Visakodex-Handbuch II) und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 3667 der Kommission - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.09.2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 2737 final hinsichtlich der Liste der in Belarus bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27.05.2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endgültig hinsichtlich der Liste der in Indonesien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27.05.2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 2737 final hinsichtlich der Liste der in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27.05.2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 6940 final hinsichtlich der Liste der in Indien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.