Protokoll über Strassenverkehrszeichen
Abgeschlossen in Genf am 19. September 1949
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Juni 2021
Im Bestreben, durch ein einheitliches System der Verkehrszeichen [Strassensignalisation] die Sicherheit des Strassenverkehrs zu gewährleisten und den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern, haben die an diesem Protokoll beteiligten Staaten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Strassensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.
Art. 2
Die Vertragspartner verpflichten sich, sofort nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls alle Zeichen [Signale] zu ersetzen, die trotz gleicher Merkmale eine andere Bedeutung haben als ein im Protokoll vorgesehenes Zeichen [Signal].
Abschnitt II
Strassenverkehrszeichen [Strassensignale]
I. Kapitel
Allgemeines
Art. 3
Das internationale System der Strassenverkehrszeichen [Strassensignalisationssystem] umfasst folgende drei Gruppen von Zeichen [Signalen]:
- a) Gefahrenzeichen [Gefahrensignale];
- b) Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale], unterteilt in:
- i) Verbotszeichen [Verbotssignale],
- ii) Gebotszeichen [Gebotssignale];
- c) Richtzeichen, unterteilt in:
- i) Hinweiszeichen [Hinweissignale],
- ii) Vorwegweiser und Wegweiser,
- iii) Orts- und Strassenbezeichnungstafeln.
Art. 4
Die Form der Tafel ist für jede Gruppe von Zeichen [Signalen] verschieden.
Art. 5[^3]
1) Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Strassensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
2) Erachtet ein Vertragspartner Änderungen dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
3) Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
4) Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefasst sein. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die in Art. 33 Abs. 2 vorgesehene Aufschrift "Stop".
5) Neue Zeichen [Signale], die die Vertragspartner nach Art. 17 Abs. 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Strassenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie allen Vertragspartnern mitteilt.
Art. 6
1) Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände dies unmöglich machen.
2) Steht die Wahl der Farben frei, so muss jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.
3) Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, ausser beim Zeichen [Signal] III, C. 1a, b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.
Art. 7
Die Verwendung einer Beleuchtung oder von rückstrahlendem Material oder solchen Einrichtungen wird mindestens für Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] und Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale] empfohlen, soweit ihre Verwendung die Sichtbarkeit der Strassenverkehrszeichen (Strassenverkehrssignale) in der Nacht verbessert; die getroffenen Massnahmen dürfen aber nicht bewirken, dass die Strassenbenützer geblendet werden oder dass die Erkennbarkeit des Zeichens [Signals] oder der Aufschrift beeinträchtigt wird.
Art. 8
1) Die Tafeln müssen so bemessen sein, dass das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.
2) Zur Gewährleistung möglichst grosser Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Grössen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Strassenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.
Art. 9
1) Ausserhalb von Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Tafeln höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt sein, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
2) In Ortschaften und in Berggegenden darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden äussersten Rand der Tafel und der Senkrechten auf dem Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden.
Art. 10
1) In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene der Strasse.
2) Soweit als möglich ist auf demselben Strassenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.
II. Kapitel
Gruppe I. Gefahrenzeichen [Gefahrensignale]
Art. 11
1) Die Tafeln der Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Eine Spitze des Dreiecks zeigt nach oben ausser beim Zeichen [Signal] "ACHTUNG VORRANGSTRASSE" (I, 22), dessen eine Spitze nach unten zeigt.
2) Die Tafeln haben einen roten Rand und einen weissen oder hellgelben Grund. Die Symbole sind schwarz oder von dunkler Farbe.
3) Die Seiten des Dreiecks messen bei Zeichen [Signalen] im Normalformat mindestens 0,90 m, im Kleinformat wenigstens 0,60 m.
4) Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Strasse wiederholt werden.
5) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, sind die Tafeln wenigstens 150 m und nicht mehr als 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht unmöglich machen. Bei solchen Ausnahmen wird die Tafel weniger als 150 m, aber möglichst weit vor der Gefahrenstelle angebracht, und es sind besondere Massnahmen zu treffen.
6) Die Höhe der Zeichen [Signale] darf nicht mehr als 2,20 m und ausserhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 m betragen.
7) Die Tafeln sind so aufzustellen, dass sie nicht verdeckt sind und die Fussgänger nicht behindern.
Art. 12
Das Zeichen [Signal] "QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG" (I, 1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Strassenabschnitten, auf denen die Strasse ein unregelmässiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.
Art. 13
1) Das Zeichen [Signal] "GEFÄHRLICHE KURVE" oder "GEFÄHRLICHE KURVEN" (I, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.
2) Statt dieses Zeichens [Signals] kann jeder Vertragspartner Zeichen [Signale] einführen, die die Art der Kurven deutlicher bezeichnen. Diese Zeichen [Signale] sind dann im ganzen Gebiet des betreffenden Vertragspartners ausschliesslich zu verwenden; diese Zeichen [Signale] sind: I, 3 - Rechtskurve I, 4 - Linkskurve I, 5 - Doppelkurve nach rechts beginnend I, 6 - Doppelkurve nach links beginnend.
Art. 14
1) Das Zeichen [Signal] "KREUZUNG" (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.
2) Falls die angekündigte Kreuzung eine Kreuzung mit Kreisverkehr ist, kann das nachstehende Zeichen [Signal] I, 7a an Stelle des Zeichens [Signals] I, 7 verwendet werden. Bei Linksverkehr wird die Richtung der Pfeile des Zeichens umgekehrt. * In der Übersetzung als "I, 7a" bezeichnet.
Art. 15
1) Das Zeichen [Signal] "BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN" (I, 8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.
2) Das Zeichen [Signal] "BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN" (I, 9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.
3) Auf Strassen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Zeichen [Signal] beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.
4) Sind an den Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken diese Schranken oder Halbschranken quer über die Strasse gesenkt, so bedeutet dies "HALT" für alle Strassenbenützer; die Bewegung der Schranken oder Halbschranken hat dieselbe Bedeutung.
5) Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge sind mit roten und weissen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiss oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer grossen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie mit roten Lichtern oder mit roten rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rotem rückstrahlendem Material überzogen sein, oder sie müssen, solange sie nicht vollständig geöffnet sind, von einem Scheinwerfer beleuchtet sein.
6) Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muss in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes (I, 10 und I, 11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muss rot und weiss oder rot und hellgelb gestrichen sein.
7) Für Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken von örtlicher Bedeutung, an Industriegleisen oder ähnlichen Anschlussgleisen kann jeder Vertragspartner besonders auf Strassen mit geringem Verkehr oder bei Bahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen: - ausserhalb der Ortschaften gewisse Vereinfachungen an dem in den Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen System vornehmen oder gewisse Ausnahmen davon machen; - innerhalb der Ortschaften anstatt der Bestimmungen der Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels die Vorschriften anwenden, die ihm am geeignetsten erscheinen.
Art. 16
1) Das Zeichen [Signal] "GEFÄHRLICHES GEFÄLLE" (I, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.
2) Das Gefälle muss auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen I, 12a und I, 12b.
Art. 17
Das Zeichen [Signal] "ENGPASS" (I, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.
Art. 18
Das Zeichen [Signal] "BEWEGLICHE BRÜCKE" (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.
Art. 19[^4]
1) Das Zeichen [Signal] "BAUSTELLE" (I, 15) wird aufgestellt, um Arbeiten auf der Strasse anzuzeigen.
2) Die Grenzen der Baustellen müssen nachts deutlich gekennzeichnet sein.
Art. 20
Das Zeichen [Signal] "SCHLEUDERGEFAHR" (I, 16) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, einen Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen, dessen Oberfläche unter bestimmten Verhältnissen glitschig sein kann.
Art. 21
1) Das Zeichen [Signal] "FUSSGÄNGERÜBERGANG" (I, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fussgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.
2) Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Art. 22
1) Das Zeichen [Signal] "KINDER" (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.
2) Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Art. 23
Das Zeichen [Signal] "ACHTUNG TIERE" (I, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, dass ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; das Sinnbild dieses Zeichens [Signals] kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.
Art. 24
Das Zeichen [Signal] "KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG" (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstrassen oder Strassen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Strasse ohne Vorrang anzuzeigen.
Art. 25[^5]
1) Das Zeichen [Signal] "ANDERE GEFAHR" (I, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Art. 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.
2) Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.
3) Dieses Zeichen [Signal] muss immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.
4) Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch des Vertragspartners angebracht werden.
Art. 26[^6]
Wo die Witterungsverhältnisse die Aufstellung voller Tafeln nicht zulassen, kann ein roter Dreieckrahmen zur Bezeichnung der verschiedenen in den Art. 12 bis 25 aufgezählten Gefahren verwendet werden. Unter diesem Dreieck muss immer ein rechteckiges Schild angebracht sein, worauf das der Gefahr entsprechende Symbol, eine entsprechende Aufschrift oder beides angebracht ist.
Art. 27
1) Das Zeichen [Signal] "ACHTUNG VORRANGSTRASSE" (I, 22) wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, dass er den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren muss.
2) Dieses Zeichen [Signal] wird auf Strassen ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heisst ausserhalb von Ortschaften höchstens 50 m und in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.
3) Wenn das Zeichen [Signal] I, 22 verwendet wird, geht ihm das Zeichen [Signal] I, 7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen [Signal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist. Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstrasse oder der Strasse mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.
III. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]
Art. 28
1) Die Zeichen [Signal] dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.
2) Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.
3) Ausser beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.
4) Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Strasse wiederholt werden.
5) Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.
6) Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.
II, A. Verbotszeichen [Verbotssignale]
Art. 29
Soweit dieses Protokoll nichts anderes vorsieht, müssen die Verbotszeichen [Verbotssignale] in den folgenden Farben gehalten sein: weisser oder hellgelber Grund mit rotem Rand, schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol.
Art. 30
Die Zeichen [Signale] für Verkehrsverbote sind:
- a) das Zeichen [Signal] "FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)" (II, A. 1);
- b) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN" (II, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weissen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;
- c) das Zeichen [Signal] "ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN" (II, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;
- d) das Zeichen [Signal] "ÜBERHOLEN VERBOTEN" (II, A. 4); dieses Zeichen [Signal] wird verwendet, um anzuzeigen, dass zusätzlich zu den allgemeinen Überholvorschriften das Überholen von mechanisch angetriebenen Strassenfahrzeugen (einschliesslich Obussen) mit Ausnahme von Motorrädern ohne Beiwagen verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der abgebildeten Wagen vertauscht.
Art. 31
Die Verbotszeichen [Verbotssignale] für bestimmte Fahrzeuggattungen sind:
- a) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE [MOTORFAHRZEUGE] AUSSER KRAFTRÄDERN [MOTORRÄDERN] OHNE SEITENWAGEN" (II, A. 5);
- b) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTRÄDER [MOTORRÄDER] OHNE SEITENWAGEN" (II, A. 6);
- c) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE [MOTORFAHRZEUGE]" (II, A. 7);
- d) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR LASTWAGEN MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT" (II, A. 8);
- e) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR RADFAHRER" (II, A. 9).
Art. 32
Die Zeichen [Signale] für Beschränkungen der Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind:
- a) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE" (II, A. 10);
- b) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE" (II, A. 11);
- c) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT" (II, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;
- d) das Zeichen [Signal] "EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK" (II, A. 13);
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