Europäische Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-05-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Genf am 16. September 1950

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Juni 2021

Art. 1

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Strassenverkehr und das Protokoll über Strassenverkehrszeichen, beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:

Abkommen über den Strassenverkehr

Protokoll über Strassenverkehrszeichen

Art. 2

1) Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Strassenverkehr sowie des Protokolls über Strassenverkehrszeichen [die Strassensignalisation] vom 19. September 1949 sind.

2) Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Abs. 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.

Art. 3

Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, ausser Kraft.

Art. 4

1) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Art. 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.

2) Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.

Art. 5

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.

Art. 6

1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Art. 2 Abs. 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.

2) Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.

Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein

Geltungsbereich der Vereinbarung am 2. Juni 2021

Zu Art. 9:

Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, ausser

Zu Art. 24:

Zu Anhang 1:

Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.

Zu Art. 5:

Zu Art. 19:

Die Baustellen müssen durch weiss-rot gestreifte Schranken und nachts ausserdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.

Zu Art. 25:

Das im Art. 25 Abs. 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] "ANDERE GEFAHR" nicht fehlen.

Zu Art. 26:

Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Art. 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.

Zu Art. 33:

Auf dem Zeichen [Signal] "HALT VOR DER KREUZUNG" muss das Wort "STOP" stehen.

Zu Art. 45:

Zu Art. 53:

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [massgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.

Zu Art. 1:

Liechtenstein wendet die in Art. 1 der Zusatzvereinbarung enthaltene Ergänzung zu Anhang 1 des Abkommens über den Strassenverkehr nicht an.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der liechtensteinischen Gesetzessprache.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 134/2019

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