Kundmachung vom 18. Mai 2021 der Beschlüsse Nr. 174/2018, 180/2018 bis 189/2018, 191/2018, 193/2018, 194/2018 und 196/2018 bis 206/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. September 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. September 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 174/2018, 180/2018 bis 189/2018, 191/2018, 193/2018, 194/2018 und 196/2018 bis 206/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41 (Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0829: Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/829 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0669: Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 (ABl. L 115 vom 4.5.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/669 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzi. 32018 D 0622: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 80)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzi (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzj. 32018 R 0613: Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 1)
- 12zzzzzk. 32018 R 0614: Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 der Kommission vom 20. April 2018 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 5)
- 12zzzzzl. 32018 D 0619: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/613 und (EU) 2018/614 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/619 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0605: Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33), berichtigt in ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 10"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/605, berichtigt in ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 10, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzn (Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzo. 32018 R 0296: Durchführungsverordnung (EU) 2018/296 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 31)
- "13zzzzzzzzp. 32018 R 0309: Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission vom 1. März 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/291, (EU) 2018/296 und (EU) 2018/309 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0524: Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13d (Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0885: Verordnung (EU) 2018/885 der Kommission vom 20. Juni 2018 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0978: Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 3), berichtigt in ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 27"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/978, berichtigt in ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 27, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzl (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzm. 32018 D 0779: Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung (EU) 2017/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Entscheidung 2009/766/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 D 0637: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/637 der Kommission vom 20. April 2018 (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/637 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czk (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/661 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 66xf (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "66xg. 32017 R 0373: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Wird in der Verordnung und ihren annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) bzw. ihrem Anleitungsmaterial (GM) auf ICAO-Bestimmungen Bezug genommen, die für die ICAO-Region EUR gelten, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, sofern Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält. Die Bestimmungen für die ICAO-Region NAT können als AMC und GM für Island betrachtet werden.
- b) Wird in der Verordnung auf europäische Vorschriften Bezug genommen, deren Anwendungsbereich sich auf die ICAO-Regionen EUR und AFI beschränkt, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, es sei denn, Island hat ausdrücklich erklärt, dass diese Vorschriften in Island anwendbar sind. Alternativ werden nationale Vorschriften oder geltende ICAO-Bestimmungen angewandt.
- c) Alternative Nachweisverfahren (AltMOC) dürften in Fällen, in denen Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält, nicht notwendig sein.
- d) In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.A.025 Bst. b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- e) In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Bst. e Unterabs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.