Kundmachung vom 18. Mai 2021 der Beschlüsse Nr. 174/2018, 180/2018 bis 189/2018, 191/2018, 193/2018, 194/2018 und 196/2018 bis 206/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. September 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. September 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 174/2018, 180/2018 bis 189/2018, 191/2018, 193/2018, 194/2018 und 196/2018 bis 206/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41 (Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0829: Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/829 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0669: Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 (ABl. L 115 vom 4.5.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/669 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzi. 32018 D 0622: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 80)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzi (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzj. 32018 R 0613: Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 1)
- 12zzzzzk. 32018 R 0614: Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 der Kommission vom 20. April 2018 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 5)
- 12zzzzzl. 32018 D 0619: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/613 und (EU) 2018/614 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/619 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0605: Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33), berichtigt in ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 10"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/605, berichtigt in ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 10, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzn (Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzo. 32018 R 0296: Durchführungsverordnung (EU) 2018/296 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 31)
- "13zzzzzzzzp. 32018 R 0309: Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission vom 1. März 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/291, (EU) 2018/296 und (EU) 2018/309 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0524: Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13d (Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0885: Verordnung (EU) 2018/885 der Kommission vom 20. Juni 2018 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0978: Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 3), berichtigt in ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 27"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/978, berichtigt in ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 27, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzl (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzm. 32018 D 0779: Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung (EU) 2017/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Entscheidung 2009/766/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 D 0637: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/637 der Kommission vom 20. April 2018 (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/637 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czk (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/661 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 66xf (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "66xg. 32017 R 0373: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Wird in der Verordnung und ihren annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) bzw. ihrem Anleitungsmaterial (GM) auf ICAO-Bestimmungen Bezug genommen, die für die ICAO-Region EUR gelten, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, sofern Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält. Die Bestimmungen für die ICAO-Region NAT können als AMC und GM für Island betrachtet werden.
- b) Wird in der Verordnung auf europäische Vorschriften Bezug genommen, deren Anwendungsbereich sich auf die ICAO-Regionen EUR und AFI beschränkt, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, es sei denn, Island hat ausdrücklich erklärt, dass diese Vorschriften in Island anwendbar sind. Alternativ werden nationale Vorschriften oder geltende ICAO-Bestimmungen angewandt.
- c) Alternative Nachweisverfahren (AltMOC) dürften in Fällen, in denen Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält, nicht notwendig sein.
- d) In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.A.025 Bst. b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- e) In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Bst. e Unterabs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- f) In Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.D.005 Bst. c Unterabs. 1 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- g) In Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.D.025 werden
- i) in Bst. c nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und
- ii) in Bst. e nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
-
- Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- b) Bst. j wird gestrichen.
-
- Der Text der Nummern 66wf (Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission), 66xb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission) und 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4ao (Verordnung (EU) 2016/1872 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4ap. 32017 R 2119: Verordnung (EU) 2017/2119 der Kommission vom 22. November 2017 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 325 vom 8.12.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2119 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- b) Der Text von Anpassung b erhält folgende Fassung:
Für die EFTA-Staaten sind alle Bezugnahmen auf die Regelung der zentralen Zollabwicklung und damit zusammenhängende Vorschriften nicht relevant.
-
- Nummer 8ab (Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- a) Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32016 R 2119: Verordnung (EU) 2016/2119 der Kommission vom 2. Dezember 2016 (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 66)"
- b) Der Text der Anpassung c erhält folgende Fassung:
"Bezugnahmen auf das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten gelten nicht für die EFTA-Staaten."
-
- Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission) bis Nummer 9c (Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission) werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/2119 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^45].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ax (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18ay. 32017 R 2384: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 19
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18if (Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18ig. 32018 R 0174: Verordnung (EU) 2018/174 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^49].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 20
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ig (Verordnung (EU) 2018/174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18ih. 32017 R 0310: Verordnung (EU) 2017/310 der Kommission vom 22. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot (ABl. L 45 vom 23.2.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/310 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^51].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 21
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18yc (Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18yd. 32017 R 0543: Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^53].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 22
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18yd (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/543 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18ye. 32017 R 0712: Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/712 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^55].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 23
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24d (Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/269 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^57].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 24
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32018 R 0182: Verordnung (EU) 2018/182 der Kommission vom 7. Februar 2018 (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 1) - 32018 R 0289: Verordnung (EU) 2018/289 der Kommission vom 26. Februar 2018 (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 21) - 32018 R 0400: Verordnung (EU) 2018/400 der Kommission vom 14. März 2018 (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 13) - 32018 R 0519: Verordnung (EU) 2018/519 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/182, (EU) 2018/289, (EU) 2018/400 und (EU) 2018/519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^62].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 25
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0498: Verordnung (EU) 2018/498 der Kommission vom 22. März 2018 (ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/498 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^64].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 der Kommission vom 20. April 2018 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften[^11], berichtigt in ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/291 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/296 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission vom 1. März 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/676 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/885 der Kommission vom 20. Juni 2018 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^23], berichtigt in ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 27, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Delegierte Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Empfehlung (EU) 2017/1936 der Kommission vom 18. Oktober 2017 für unverzügliche Massnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe[^27] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/637 der Kommission vom 20. April 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, in Bezug auf die einschlägigen technischen Bedingungen für das Internet der Dinge[^29] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom 26. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1427-1452 MHz und 1492-1517 MHz[^31] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011[^33] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission[^34], die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission[^35] und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission[^36] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
-
- Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/373 stammen aus den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die nur für die ICAO-Region EUR gelten, zu der Island aufgrund seiner geografischen Lage nicht gehört.
-
- Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/373 nehmen Bezug auf EU-Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf die ICAO-Regionen EUR (Europa) und AFI (Afrika) beschränkt, und können in Island nicht angewandt werden.
-
- Island liegt in der ICAO-Region NAT (Nordatlantik) und hat sich verpflichtet, die regionalen Ergänzungsverfahren für die Region ICAO NAT umzusetzen und einzuhalten.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/2119 der Kommission vom 22. November 2017 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates[^38] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/2119 der Kommission vom 2. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission hinsichtlich der Anpassung der Liste der Zollverfahren und der Definition der Daten[^40] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnungen (EG) Nr. 2020/2001[^41], (EG) Nr. 1779/2002[^42], (EG) Nr. 2081/2003[^43] und (EG) Nr. 750/2005 der Kommission[^44], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates[^46] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/174 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung[^48] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/310 der Kommission vom 22. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot[^50] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen[^52] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^54] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe[^56] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/182 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 28 und die International Financial Reporting Standards 1 und 12[^58] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) 2018/289 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung[^59] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) 2018/400 der Kommission vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 40[^60] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) 2018/519 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee[^61] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2018/498 der Kommission vom 22. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9[^63] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 115 vom 4.5.2018, S. 1.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 80.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 1.
[^8]: ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 5.
[^9]: ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 21.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^13]: ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 30.
[^14]: ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 31.
[^15]: ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 16.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 4.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 8.
[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^21]: ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 1.
[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^23]: ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 3.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 23.
[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^27]: ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 12.
[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^29]: ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 27.
[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^31]: ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 127.
[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^33]: ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1.
[^34]: ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5.
[^35]: ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.
[^36]: ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.
[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^38]: ABl. L 325 vom 8.12.2017, S. 1.
[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^40]: ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 66.
[^41]: ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6.
[^42]: ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.
[^43]: ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11.
[^44]: ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12.
[^45]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^46]: ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 35.
[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^48]: ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 35.
[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^50]: ABl. L 45 vom 23.2.2017, S. 1.
[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^52]: ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13.
[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^54]: ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1.
[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^56]: ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 4.
[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^58]: ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 1.
[^59]: ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 21.
[^60]: ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 13.
[^61]: ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 3.
[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^63]: ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 3.
[^64]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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