Kundmachung vom 18. Mai 2021 des Beschlusses Nr. 186/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-05-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2017

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2017

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 186/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10 (Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/26/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 90/2017

[^2]: ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.