Kundmachung vom 8. Juni 2021 des Beschlusses Nr. 294/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-06-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015

Vorläufig angewendet seit: 1. Juli 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Februar 2025

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Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 294/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/102/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015 vom 30. Oktober 2015[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig mit Wirkung vom 1. November 2015, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015 vom 30. Oktober 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Kundgemacht durch LGBl. 2025 Nr. 181.

[^2]: ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86.

[^3]: ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 18.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 161 vom 23.6.2017, S. 87.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.