Gesetz vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2021-07-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Führung des elektronischen Gesundheitsdossiers und legt die Voraussetzungen für die darin verarbeiteten personenbezogenen Gesundheitsdaten und genetischen Daten fest.

2) Das elektronische Gesundheitsdossier dient insbesondere:

3) Das elektronische Gesundheitsdossier erfüllt im Rahmen der Zweckbestimmung nach Abs. 2 ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. g bis j der Verordnung (EU) 2016/679[^2].

4) Sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere in Bezug auf die Begriffe Gesundheitsdaten und genetische Daten, Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Elektronisches Gesundheitsdossier

A. Allgemeines

Art. 3

Inhalt des elektronischen Gesundheitsdossiers

1) Das elektronische Gesundheitsdossier enthält:

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Daten nach Abs. 1 Bst. a mit Verordnung.

Art. 4

Grundsätze der Datenverarbeitung

1) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten im elektronischen Gesundheitsdossier ist nur zulässig, wenn:

2) Zugriffsberechtigte Personen nach Abs. 1 sind:

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Grundsätze der Datenverarbeitung, insbesondere die Zugriffsberechtigung, mit Verordnung.

B. EGD-Gesundheitsdienstleister und Versicherte bzw. Teilnehmer

Art. 5

Datenerfassung und -abfrage im Behandlungsfall

1) EGD-Gesundheitsdienstleister haben vorbehaltlich Art. 6 und 7 das Recht, im Behandlungsfall Gesundheitsdaten und genetische Daten im elektronischen Gesundheitsdossier des Teilnehmers zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten abzufragen.

2) Im Behandlungsfall sind zur Sicherstellung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele im elektronischen Gesundheitsdossier des Teilnehmers zu speichern:

3) Ein EGD-Gesundheitsdienstleister kann weitere Gesundheitsdaten oder genetische Daten im elektronischen Gesundheitsdossier des Teilnehmers speichern.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenerfassung und -abfrage im Behandlungsfall, insbesondere die Form der Datenspeicherung, mit Verordnung.

Art. 6

a) Widerspruchs- und Widerrufsrecht

1) Der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten im elektronischen Gesundheitsdossier kann jederzeit widersprochen werden; ein Widerspruch kann auch jederzeit widerrufen werden.

2) Ein Widerspruch oder dessen Widerruf hat elektronisch über das Zugangsportal der eHealth-Plattform oder schriftlich gegenüber dem Amt für Gesundheit zu erfolgen.

3) Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gespeicherten Gesundheitsdaten und genetischen Daten werden gelöscht.

4) Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Gesundheitsdaten und genetischen Daten.

5) Aus einem erfolgten Widerspruch dürfen dem Versicherten keine Nachteile im Zugang zur medizinischen Versorgung erwachsen.

6) Bei Minderjährigen steht das Widerspruchs- und Widerrufsrecht dem gesetzlichen Vertreter zu; ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Minderjährige von diesen Rechten selbständig Gebrauch machen.

7) Die Regierung regelt das Nähere über das Widerspruchs- und Widerrufsrecht mit Verordnung.

Art. 7

b) Leserecht und sonstige Rechte

1) Der Teilnehmer verfügt über ein Leserecht für sämtliche Daten des elektronischen Gesundheitsdossiers.

2) Der Teilnehmer hat elektronisch über das Zugangsportal der eHealth-Plattform oder schriftlich gegenüber dem Amt für Gesundheit das Recht:

3) Bei Minderjährigen stehen die Rechte nach Abs. 1 und 2 dem gesetzlichen Vertreter zu; ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Minderjährige von diesen Rechten selbständig Gebrauch machen.

C. Besondere datenschutzrechtliche Anforderungen

Art. 8

IT-Sicherheitskonzept

1) EGD-Gesundheitsdienstleister haben auf der Basis eines IT-Sicherheitskonzepts alle nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Datensicherheitsmassnahmen zu dokumentieren.

2) Aus der Dokumentation nach Abs. 1 muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der Daten ordnungsgemäss erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

Art. 9

Datensicherheit

1) EGD-Gesundheitsdienstleister haben alle erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um ein hohes Niveau an Datensicherheit bei der Datenverarbeitung nach Art. 5 zu gewährleisten.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen insbesondere:

3) Die Datensicherheit ist zu jedem Zeitpunkt der Datenverarbeitung zu gewährleisten.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an die Datensicherheit mit Verordnung.

Art. 10

Löschung des elektronischen Gesundheitsdossiers

Zehn Jahre nach dem Wegfall der Versicherungspflicht wird das elektronische Gesundheitsdossier eines Versicherten gelöscht.

D. Ausländische Gesundheitsdienstleister

Art. 11

Bewilligungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren

1) Gesundheitsdienstleister mit Sitz im Ausland dürfen im Behandlungsfall Gesundheitsdaten und genetische Daten im elektronischen Gesundheitsdossier nach Massgabe von Art. 5 erfassen und abfragen, wenn sie über eine entsprechende Bewilligung des Amtes für Gesundheit verfügen.

2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn der ausländische Gesundheitsdienstleister:

3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen beizulegen.

4) Die nachträgliche Änderung der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, ist dem Amt für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.

5) Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

III. Organisation und Durchführung

Art. 12

Zuständigkeit

1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:

2) Das Amt für Gesundheit und das Amt für Informatik können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.

Art. 13

Regierung

1) Die Regierung fördert die Koordination zwischen dem Amt für Gesundheit und den EGD-Gesundheitsdienstleistern, indem sie den Wissenstransfer und den Erfahrungsaustausch in Bezug auf das elektronische Gesundheitsdossier unterstützt.

2) Sie kann zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten zur Förderung der elektronischen Verarbeitung von Daten und der elektronischen Vernetzung im Gesundheitsbereich abschliessen.

Art. 14

Amt für Gesundheit

1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:

2) Das Amt für Gesundheit sorgt für die Bereitstellung von Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdossiers.

Art. 15

Amt für Informatik

1) Das Amt für Informatik ist zuständig für die Bereitstellung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der eHealth-Plattform.

2) Es stellt sicher, dass:

IV. Strafbestimmungen

Art. 16

Übertretungen

1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird vom Amt für Gesundheit wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer:[^3]

2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen.[^4]

V. Rechtsmittel

Art. 17

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^5]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^6]

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 19

Übergangsbestimmungen

1) Die Behörden sind verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2023 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der eHealth-Plattform und die Führung des elektronischen Gesundheitsdossiers zu schaffen. Sie haben ab diesem Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Zugriffs- und Versicherten- bzw. Teilnehmerrechte nach Art. 4 bis 7 wahrgenommen werden können.

2) Ab dem 1. Juli 2023 sind EGD-Gesundheitsdienstleister verpflichtet:

Art. 20

Notifikationshinweis

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) unter der Notifikationsnummer 2020/9024/FL notifiziert.

Art. 21

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers vorliegen; die Regierung bestimmt diesen Zeitpunkt mit Verordnung.[^7]

Übergangsbestimmungen

815.1 G über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG)

II.

Übergangsbestimmung

Rechte des Versicherten bzw. Teilnehmers

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 114/2020 und 2/2021

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.