← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 17. August 2021 über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs-Verordnung; TZV)

Geltender Text a fecha 2021-08-21

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung tierzüchterischer Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Neuweltkameliden, Kaninchen, Geflügel und Honigbienen.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften

Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages und der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf:

Art. 3

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

Art. 4

Förderungsbereiche und -berechtigte

1) Förderungsleistungen können für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren nach Art. 1 Abs. 1 ausgerichtet werden:

2) Die Viehausstellungen und Prämienmärkte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dienen der Aufführung, Ausstellung, Beurteilung und Rangierung von Zuchttieren nach Art. 1 Abs. 1, mit Ausnahme von Kaninchen, Geflügel und Honigbienen, insbesondere zum Zweck:

3) Förderungsberechtigt sind:

Art. 5

Förderungsvoraussetzungen

Tierzüchterische Massnahmen werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Art. 6

Förderungsart, -höhe und -verteilung

1) Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 werden in Form von Beiträgen gewährt.

2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 richtet sich:

3) Bei direkten Leistungsvergleichen an Viehausstellungen und Prämienmärkten im Inland (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1) können die Förderungsleistungen insbesondere umfassen:

4) Bei der jährlichen Verteilung der Förderungsleistungen für direkte Leistungsvergleiche (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und Massnahmen zur Absatzförderung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) sind folgende Grundsätze zu beachten:

Art. 7

a) Grundsatz

Förderungsleistungen werden ausgerichtet:

Art. 8

b) Gesuche

1) Gesuche nach Art. 7 Bst. b sind bis zum 15. Juni des Beitragsjahres bei der IG Tierzucht einzureichen; sie stellt die dafür notwendigen Gesuchsformulare zur Verfügung.

2) Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendig sind, insbesondere:

3) Die IG Tierzucht entscheidet über die Gesuche formlos. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die IG Tierzucht übermittelt dem Amt für Umwelt auf dessen Verlangen den entsprechenden Akt innert angemessener Frist.

Art. 9

Auszahlung der Förderungsleistungen

Die Auszahlung der Förderungsleistungen wird veranlasst:

III. Organisation und Durchführung

A. Allgemeines

Art. 10

Vollzugsorgane

Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut:

B. Amt für Umwelt

Art. 11

Aufgaben

Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:

C. Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein (IG Tierzucht)

Art. 12

Organisation

Die IG Tierzucht ist ein Verein nach Art. 246 ff. PGR und eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation im Sinne einer Branchenorganisation der liechtensteinischen Tierzucht. Sie vertritt landesweit die Interessen der Tierzuchtbranche und Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1.

Art. 13

Aufgaben

1) Der IG Tierzucht obliegen insbesondere:

2) Zieht die IG Tierzucht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte bei, regelt sie die arbeitsrechtlichen, vertragsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Belange in eigener Verantwortung.

3) Die IG Tierzucht erstattet dem Amt für Umwelt bis zum 1. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Aufgabenerfüllung und ihre Tätigkeiten gemäss Leistungsvereinbarung (Art. 14). Dieser enthält insbesondere:

4) Die IG Tierzucht ist gegenüber dem Amt für Umwelt zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Art. 14

Leistungsvereinbarung

1) Das Amt für Umwelt schliesst mit der IG Tierzucht jährlich eine Leistungsvereinbarung ab, in der die Zielsetzungen im Zusammenhang mit den tierzüchterischen Massnahmen und die in Art. 13 angeführten Aufgaben konkretisiert werden.

2) Die Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 enthält insbesondere Regelungen über:

Art. 15

Schauordnung und Reglemente

1) In der Schauordnung und den Reglementen regelt die IG Tierzucht die Einzelheiten für die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen und Prämienmärkten im Inland, insbesondere:

2) Die Schauordnung und die Reglemente bedürfen vor ihrer Anwendung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Vor der Genehmigung ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anzuhören.

3) Die Schauordnung und die Reglemente werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht.

Art. 16

Richtlinien für die Projektanträge

1) In den Richtlinien für die Projektanträge legt die IG Tierzucht die förderungsfähigen Kosten für die Projekte der jeweiligen Tiergattungen sowie weitere Vorgaben fest.

2) Die Richtlinien für die Projektanträge bedürfen vor ihrer Anwendung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Vor der Genehmigung ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anzuhören.

3) Die Richtlinien für die Projektanträge werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht.

D. Liechtensteiner Imkerverein (LIV)

Art. 17

Organisation

Der LIV ist ein Verein nach Art. 246 ff. PGR und ein landesweiter Zusammenschluss der Imker in Liechtenstein. Er ist eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation zur gemeinsamen Wahrung bienenwirtschaftlicher Interessen und zur Förderung der Bienenzucht in Liechtenstein.

Art. 18

Aufgaben

1) Dem LIV obliegen insbesondere:

2) Der LIV erstattet dem Amt für Umwelt bis zum 28. Februar des Folgejahres einen Jahresbericht über seine Aufgabenerfüllung und seine Tätigkeiten gemäss Leistungsvereinbarung (Art. 19). Dieser enthält insbesondere Angaben über:

3) Der LIV ist gegenüber dem Amt für Umwelt zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Art. 19

Leistungsvereinbarung

1) Das Amt für Umwelt schliesst mit dem LIV jährlich eine Leistungsvereinbarung ab, in der die Zielsetzungen im Zusammenhang mit den bienenzüchterischen Massnahmen und die in Art. 18 angeführten Aufgaben konkretisiert werden.

2) Die Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 enthält insbesondere Regelungen über:

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen

Für das Jahr 2021 gilt Folgendes:

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. August 2009 über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs-Verordnung; TZV), LGBl. 2009 Nr. 232, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Verfahren

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef