Kundmachung vom 24. August 2021 des Beschlusses Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018

Zustimmung des Landtags: 7. Juni 2018

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcai (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 593/2014 und (EU) Nr. 594/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 26/2018

[^2]: ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1.

[^3]: ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18.

[^4]: ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41.

[^5]: ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.