Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Leistungserbringung für die Messung von Dosisleistungen zugunsten der Probenahme- und Messorganisation

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2021-09-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern am 10. September 2021

Inkrafttreten: 10. September 2021

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, in Anbetracht der engen und bewährten bilateralen Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein aus dem Abkommen vom 2. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, im Lichte des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und der grenzüberschreitenden rettungs- und sicherheitsrelevanten Massnahmen sowie der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. September 2010 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes, haben vereinbart:

Art. 1

Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Leistungserbringung des Fürstentums Liechtenstein für die Messung von Dosisleistungen zugunsten der Probenahme- und Messorganisation (Kantonale Messunterstützung Nationale Alarmzentrale; KAMU NAZ).

Art. 2

Zuständige Behörden und Stellen

Die zuständigen Behörden und Stellen für den Vollzug dieser Vereinbarung sind: Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.

Art. 3

Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit

1) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

2) Die technischen und administrativen Einzelheiten des Vollzugs regeln die zuständigen Behörden in einer Vollzugsvereinbarung.

Art. 4

Form und Umfang der Zusammenarbeit

1) Die zuständigen Behörden bestimmen je eine Ansprechperson für die Belange der Messunterstützung. Die Ansprechperson des Fürstentums Liechtenstein (KAMUK) oder sein Vertreter nimmt alle drei Jahre an einem Workshop der NAZ teil.

2) Das Fürstentum Liechtenstein legt in Absprache mit dem BABS den Leistungserbringer für die KAMU NAZ fest.

3) Die NAZ definiert die Messpunkte in Absprache mit dem KAMUK und weist diesen eine Priorität zu.

4) Es werden jährliche unangekündigte Kontrollmessungen durchgeführt.

5) Das Fürstentum Liechtenstein stellt das gesamte Material selber zur Verfügung.

6) Die Aus- und Fortbildung des Leistungserbringers liegt in der Verantwortung des Fürstentums Liechtenstein. Die Anforderungen richten sich nach den aufgrund der Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung.

Art. 5

Vorbereitung und Ereignisfall

1) Das Aufgebot erfolgt durch die NAZ über die rund um die Uhr besetzte liechtensteinische Landesnotruf- und Einsatzzentrale bei der Landespolizei. Diese sorgt für die sofortige Weiterleitung der Meldung an den Leistungserbringer.

2) Die NAZ informiert über die liechtensteinische Landesnotruf- und Einsatzzentrale soweit möglich über wichtige Lageänderungen und weitere Entwicklungen, die einen Einfluss auf die Sicherheit haben können. Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale muss die Informationen an die zuständigen Stellen weiterleiten.

3) Das Fürstentum Liechtenstein gewährleistet die Einsatzbereitschaft seiner zuständigen Stellen rund um die Uhr (24 Stunden/365 resp. 366 Tage im Jahr).

4) Für das Messpersonal gilt die Regelung für verpflichtete Personen gemäss den aufgrund der Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Strahlenschutzverordnung.

5) Die Auswertung der Personendosimetrie der Einsatzkräfte sowie deren Selbstschutz liegen in der Verantwortung des liechtensteinischen Leistungserbringers.

Art. 6

Einsatz

1) Die KAMU-NAZ kommt bei Notfall-Expositionssituationen gemäss der aufgrund der Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes anwendbaren Bestimmung der schweizerischen Strahlenschutzverordnung (Art. 2) zum Einsatz.

2) Einsatzszenarien sind:

3) Der Einsatz dauert höchstens 48 Stunden. Länger dauernde Einsätze bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses.

4) Die Prioritätensetzung über den Einsatz liegt beim Fürstentum Liechtenstein.

Art. 7

Vollzug

1) Die zuständigen Behörden führen jährlich einen Austausch über den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung durch.

2) Das BABS kann die Erfüllung der Vereinbarung in Absprache mit den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Rahmen von Übungen überprüfen. Es kann dazu externe Experten beiziehen.

Art. 8

Haftung

Bei Falschmessungen oder Fehlern bei der Übermittlung der Messdaten haftet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

Art. 9

Geheimhaltung

Die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung betrauten Stellen und Personen halten sich an die massgeblichen gesetzlichen Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen.

Art. 10

Streitbeilegung

Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden einvernehmlich beigelegt.

Art. 11

Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende des Kalenderjahres auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern, am 10. September 2021 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.