Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-09-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Jakarta am 16. Dezember 2018

Zustimmung des Landtags: 4. Dezember 2019

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)

und

die Republik Indonesien,

nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und

gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien durch den Abschluss dieses Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (nachfolgend als das "Abkommen" bezeichnet) auf Grundlage souveräner Gleichheit und gegenseitigen Respekts sowie in einem konstruktiven Geist und zum gegenseitigen Nutzen zu festigen;

in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus gestützt auf die Fähigkeiten der Vertragsparteien, um die Umsetzung dieses Abkommens zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, darunter zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten;

in Anerkennung, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, die Entwicklungsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu unterstützen und zu fördern, einschliesslich des Ziels, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden, und

der Notwendigkeit ganzheitliche, integrierte Ansätze zu nutzen, um Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und ökologische Nachhaltigkeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu erreichen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwiesen wird, die sich aus den geltenden Umweltübereinkommen und der Mitgliedschaft bei der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als die "IAO" bezeichnet) ergeben;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter abgeschlossenen Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen - gemeinsam mit den damit durchgeführten Projekten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau - die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen, einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen, auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

entschlossen, einen Rechtsrahmen für eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

vereinbaren hiermit, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft

Die Vertragsparteien errichten hiermit auf Grundlage dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruhenden Abkommens eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft, einschliesslich einer Freihandelszone, um zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und den Wohlstand sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Art. 1.2

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4

Umfang der erfassten Wirtschaftspartnerschaft

1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Indonesien auf der einen und die einzelnen EFTA-Staaten auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2) Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen abgeschlossenen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.

2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

3) Wird ein in diesem Abkommen genanntes internationales Übereinkommen geändert, können sich die Vertragsparteien darüber konsultieren, ob eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist.

Art. 1.6

Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7

Transparenz und vertrauliche Informationen

1) Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite der Vertragsparteien sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens tangieren können, werden von den Vertragsparteien veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht.

2) Jede Vertragspartei beantwortet im Rahmen eines Ersuchens gestellte spezifische Fragen rechtzeitig und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 rechtzeitig zur Verfügung.

3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.

4) Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

5) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Art. 1.8

Ausnahme im Fiskalbereich

1) Mit Ausnahme von diesem Artikel findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt, das zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Indonesien in Kraft ist. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.

3) Ungeachtet des Abs. 1 finden die folgenden Bestimmungen auf fiskalische Massnahmen Anwendung:

4) Für die Zwecke dieses Artikels schliesst der Begriff "fiskalische Massnahmen" weder Einfuhrzölle gemäss Art. 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Art. 2.3 (Ausfuhrzölle) ein.

Kapitel 2

Warenverkehr

Art. 2.1

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2

Einfuhrzölle

1) Jede Vertragspartei erhebt nach Massgabe der Anhänge II bis V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei.

2) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei bei in den Anhängen II bis V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) erfassten Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei die Einfuhrzölle erhöhen oder neue Einfuhrzölle einführen.

3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff "Einfuhrzölle" sämtliche Zölle und Abgaben jeder Art, einschliesslich Steuern und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Zölle und Abgaben, die im Einklang mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden, sowie gemäss Art. VI des GATT 1994 und in Übereinstimmung mit Art. 2.15 (Antidumpingmassnahmen) angewendete Antidumpingzölle.

Art. 2.3

Ausfuhrzölle

Kommt eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei überein, Ausfuhrzölle abzuschaffen oder zu begrenzen, gewährt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei dieser anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist.

Art. 2.4

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.5

Zollwertermittlung[^3]

Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.6

Einfuhrlizenzen

1) Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2) Bei der Einführung oder Beibehaltung von Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Verfahren so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, fair und gerecht, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt werden.

3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der einführenden Vertragspartei für den Fall, dass der Lizenzantrag nicht genehmigt wird, schriftlich ohne unangemessenen Verzug über den Grund zu informieren, hat Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen Verwaltungsbeschwerde bzw. eines gerichtlichen Rekurses und das Recht, ohne unangemessenen Verzug eine schriftliche Begründung zu erhalten, wenn die Nichtgenehmigung nach einer solchen Beschwerde bzw. einem solchen Rekurs aufrechterhalten wird.

4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien unverzüglich bestehende Einfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich jedes neue Einfuhrlizenzverfahren sowie Änderungen an bestehenden Einfuhrlizenzverfahren. Eine solche Notifikation enthält Informationen über den administrativen Zweck dieser Lizenzverfahren und entspricht den Art. 5.2 und 5.3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren.

5) Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an. Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Informationsersuchen, die eine andere Vertragspartei in Bezug auf Einfuhrlizenzerfordernisse stellt.

6) Die Vertragsparteien tauschen Angaben zu den für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen zuständigen Kontaktstellen aus, um die regelmässige Kommunikation und den regelmässigen Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.7

Mengenmässige Beschränkungen

1) Art. XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2) Keine Vertragspartei darf ein Verbot oder eine Beschränkung für die Einfuhr eines Erzeugnisses einer anderen Vertragspartei oder für die Ausfuhr eines Erzeugnisses in eine andere Vertragspartei beschliessen oder aufrechterhalten; ausgenommen sind Massnahmen in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994.

3) Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Art. XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

4) Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme ist vorübergehend und darf nicht über das Mass hinausgehen, das zum Umgang mit den in Abs. 2 beschriebenen Umständen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bemühen sich, Massnahmen spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.

5) Jede Vertragspartei stellt die nichtdiskriminierende Verwaltung und die Transparenz ihrer Massnahmen in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 sicher und gewährleistet, dass solche Massnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, eingeführt oder angewendet werden, um zwischen den Vertragsparteien unnötige Handelshemmnisse zu schaffen.

Art. 2.8

Gebühren und Formalitäten

Art. VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Art. 9 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.9

Interne Steuern und Regelungen

Art. III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.10

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Keine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei Ausfuhrsubventionen gemäss der Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft beschliessen oder aufrechterhalten.

Art. 2.11

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das "TBT-Übereinkommen" bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.