Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 3., 11. und 21. Juni 2021 sowie des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 12. März 2021 in Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 21. September 2021
Inkrafttreten: 21. September 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 21. September 2021 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 4., 14. und 28. Juni 2021 sowie 23. Juli 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission sowie der Delegierte Beschluss der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3.6.2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Betrieb der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie detaillierter Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.6.2021 zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.6.2021 zum Erlass von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem - Delegierter Beschluss der Kommission vom 12.3.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.