Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen
Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013
Zustimmung des Landtags: 7. Mai 2021
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Dezember 2021
Die Vertragsparteien, unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesellschaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind, eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben, unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vorteile zu kommen, eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern, im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben, im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können, im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppelarbeit geführt hat, in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglichmachen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss, in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden internationalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und in anderen internationalen Urkunden verankert ist, unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktionsplans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden, in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen
Weder die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus anderen Verträgen noch die Rechte der Vertragsparteien aus anderen Verträgen werden durch diesen Vertrag beeinträchtigt.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags:
- a) bedeutet "Werke" Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind;
- b) bedeutet "Werkexemplar in einer zugänglichen Form" ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexemplare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren;
- c) bedeutet "befugte Stelle" eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staatliche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört.
Die befugte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:
- i) um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind;
- ii) um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder befugte Stellen zu beschränken;
- iii) um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht befugten Exemplaren zu verhindern; und
- iv) um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Art. 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.
Art. 3
Begünstigte
Als "begünstigte Person" gilt eine Person, die: unabhängig von weiteren Behinderungen.
- a) blind ist;
- b) unter einer Seh- oder Wahrnehmungsbehinderung oder Leseschwierigkeiten leidet, die nicht so gelindert werden können, dass eine mit einer Person ohne Behinderung oder Schwierigkeiten annähernd vergleichbare Sehfähigkeit erreicht wird, und die demnach ausserstande ist, Druckwerke im Wesentlichen gleich zu lesen wie eine Person ohne Behinderung oder Schwierigkeiten; oder
- c) die aufgrund einer körperlichen Behinderung ausserstande ist, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder die Augen still zu halten oder zu bewegen, wie dies grundsätzlich für das Lesen nötig ist;
Art. 4
In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form
1)
- a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.
- b) Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern.
2) Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach:
- a) die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i) die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar,
- ii) das Werk wurde in eine zugängliche Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen,
- iii) die Werkexemplare in zugänglicher Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten,
- iv) die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und
- b) eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in zugänglicher Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat.
3) Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 erfüllen, indem sie gemäss Art. 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen.
4) Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird.
5) Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.
Art. 5
Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form
1) Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.
2) Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.
- a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und
- b) den befugten Stellen gemäss Art. 2 Bst. c gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen.
3) Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Art. 5 Abs. 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.
4)
- a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Art. 5 Abs. 1 und unterliegt diese Vertragspartei keinerlei Verpflichtung gemäss Art. 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.
- b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.
- c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Handlung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt.
5) Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.
Art. 6
Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form
Sofern die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden natürlichen Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zu erstellen, gestattet ihnen die nationale Gesetzgebung dieser Vertragspartei ebenfalls, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum Vorteil der Begünstigten ohne Zustimmung des Rechteinhabers einzuführen.
Art. 7
Verpflichtungen bezüglich technischer Schutzmassnahmen
Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass - sofern sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen - diese die Begünstigten nicht daran hindern, in den Genuss der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu kommen.
Art. 8
Achtung der Privatsphäre
Bei der Umsetzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen sind die Vertragsparteien bestrebt, die Privatsphäre der begünstigten Personen gleichberechtigt mit allen anderen zu schützen.
Art. 9
Zusammenarbeit zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs
1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegenseitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Art. 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Art. 2 Bst. c dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer zugänglichen Form.
3) Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.
4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.
Art. 10
Allgemeine Grundsätze der Umsetzung
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.
2) Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren festzulegen.
3) Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Ausnahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Art. 11 zu erfüllen.
Art. 11
Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und Ausnahmen
Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WCT, einschliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:
- a) sie in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vorausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;
- b) sie in Übereinstimmung mit Art. 13 des Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen;
- c) sie in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.