Verordnung vom 26. Oktober 2021 über das Verbot des Inverkehrbringens sowie die Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Kunststoffprodukte (Kunststoffprodukteverordnung; KPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-10-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 38 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie bezweckt:

3) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich und anwendbares Recht

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Verkehr mit Einwegkunststoffprodukten und Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff nach Art. 4 bis 6.

2) Auf den Verkehr von Kunststoffprodukten nach Abs. 1 mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.

3) Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vor.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Verbot des Inverkehrbringens sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Kunststoffprodukte

Art. 4

Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Einwegkunststoffprodukte und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff

1) Das Inverkehrbringen folgender Einwegkunststoffprodukte ist verboten:

2) Abs. 1 Bst. g umfasst auch Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt.

3) Das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff ist verboten.

Art. 5

Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffprodukte

1) Folgende Einwegkunststoffprodukte, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben:

2) Abs. 1 gilt nicht für Getränkebehälter:

3) Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach Abs. 1 erfüllen.

Art. 6

Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte

1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung wie folgt gekennzeichnet wird:

2) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäss den Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.

III. Strafbestimmungen

Art. 7

Übertretungen

Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. November 2021 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. b, Art. 6 sowie 7 Bst. c treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^5]

3) Art. 5 und 7 Bst. b treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^5]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2024 (LGBl. 2025 Nr. 367).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.