Kundmachung vom 26. Oktober 2021 des Beschlusses Nr. 264/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Zustimmung des Landtags: 2. Dezember 2020
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 264/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240[^2] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/694 ergeben, ab dem 1. Januar 2021 beginnt, unabhängig davon, wann dieser Beschluss erlassen wird oder ob die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorbehalte für diesen Beschluss, sofern vorhanden, nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
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- Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollten berechtigt sein, sich an Aktivitäten Tätigkeiten zu beteiligen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses beginnen. Die Kosten für Aktivitäten Tätigkeiten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können unter denselben Bedingungen als förderfähig angesehen werden, wie sie für Kosten gelten, die Einrichtungen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor dem Ende der betreffenden Massnahme in Kraft tritt.
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- Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
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- Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Unter Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt: "- 32021 R 0694: Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft[^3]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 124/2020
[^2]: ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.