Kundmachung vom 26. Oktober 2021 des Beschlusses Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-10-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Mai 2019

Zustimmung des Landtags: 8. November 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Liechtenstein wird von der statistischen Erfassung gemäss Art. 26 Abs. 2 befreit.‘

Art. 2

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11"

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/17/EU, berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 104/2019

[^2]: Bl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.