Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30. September 2021
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
- a) die Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten, namentlich die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern gegenüber Konsumenten sowie den Betrieb einer Vergleichswebsite;
- b) Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Konsumenten treffen;
- c) die Eröffnung und Nutzung von Basiskonten.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.[^2]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Konsumenten mindestens Folgendes ermöglichen:
- a) die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
- b) die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
- c) die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschliesslich Überweisungen und Lastschriften, an Dritte und von Dritten.
2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet es auf alle Zahlungsdienstleister Anwendung.
3) Die Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten (Art. 20 bis 26) gelten nur für Banken nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes, sofern diese eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) der Gesamtwert ihrer Vermögenswerte liegt über 10 Milliarden Franken; oder
- b) das Verhältnis ihrer gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert ihrer Vermögenswerte nicht weniger als 5 Milliarden Franken beträgt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Konsument": eine natürliche Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Vorgängen im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto sowie den erfassten Zahlungsdienstverträgen im Sinne dieses Gesetzes zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
-
- "mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum": der Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des EWR-Rechts oder aufgrund des nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem EWR-Mitgliedstaat hat, einschliesslich Konsumenten ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;
-
- "Zahlungskonto": ein Zahlungskonto im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 des Zahlungsdienstegesetzes, das die in Art. 2 Abs. 1 genannten Funktionen aufweist;
-
- "Zahlungsdienst": ein Zahlungsdienst im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Zahlungsvorgang": ein Zahlungsvorgang im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste": alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schliessen eines Zahlungskontos einschliesslich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Art. 3 Abs. 1 Bst. h des Zahlungsdienstegesetzes fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
-
- "Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Basiskonto": ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen im Sinne des Art. 23;
-
- "Zahlungsinstrument": ein Zahlungsinstrument im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "übertragender Zahlungsdienstleister": der Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
-
- "empfangender Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
-
- "Zahlungsauftrag": ein Zahlungsauftrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Zahler": ein Zahler im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Zahlungsempfänger": ein Zahlungsempfänger im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Entgelte": alle etwaigen Kosten und eventuellen Vertragsstrafen, die der Konsument für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
-
- "Habenzinssatz": jeglicher Satz, zu dem die Zinsen an den Konsumenten hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;
-
- "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
- a) dem Konsumenten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer ansehen kann; und
- b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
-
- "Kontowechsel" oder "Kontowechsel-Service": die auf Wunsch eines Konsumenten vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schliessung des früheren Zahlungskontos;
-
- "Lastschrift": eine Lastschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Überweisung": eine Überweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Dauerauftrag": eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmässigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;
-
- "Geldbetrag": ein Geldbetrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Rahmenvertrag": ein Rahmenvertrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Geschäftstag": ein Geschäftstag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 des Zahlungsdienstegesetzes;
-
- "Überziehungsmöglichkeit": ein ausdrücklicher Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Konsumenten überschreiten;
-
- "Überschreitung": eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Konsumenten oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
-
- "zuständige Behörde": eine Behörde, die von einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 21 der Richtlinie 2014/92/EU als zuständig benannt wurde; für Liechtenstein ist dies die FMA; die FMA ist auch Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU;
-
- "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste": die von der FMA in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 6 festgelegte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2014/92/EU, ergänzend Anwendung.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4
Zwingendes Recht
1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).
2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Konsumenten jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
II. Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
A. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters
Art. 5
Entgeltinformation und Glossar
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten rechtzeitig, bevor er mit dem Konsumenten einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschliesst, eine Information über die Entgelte auszuhändigen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden (Entgeltinformation).
2) Die Entgeltinformation muss:
- a) dem Konsumenten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden;
- b) in dem Format präsentiert werden, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
- c) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein und die Überschrift "Entgeltinformation" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
- d) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
- e) in Schriftart und Schriftgrösse sowie Farbgestaltung so gestaltet sein, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch dann gut lesbar ist, wenn sie farbig oder nicht farbig kopiert oder ausgedruckt wird;
- f) in deutscher Sprache oder in einer anderen Sprache, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgefasst sein;
- g) die Entgelte in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates angeben, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
- h) die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wobei in der Liste angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind;
- i) eine Erläuterung enthalten, dass darin die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind;
- k) sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein.
3) Soweit einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation folgende Informationen enthalten:
- a) die Dienste, die in dem Paket enthalten sind;
- b) den Umfang, in dem diese Dienste in dem Paket enthalten sind;
- c) die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind; und
- d) die zusätzlichen Entgelte, die für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.
4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar, einschliesslich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen, ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abzufassen und darf nicht irreführend sein.
5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar:
- a) einem Konsumenten auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen;
- b) in den für Konsumenten zugänglichen Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen; und
- c) sofern verfügbar, in elektronischer Form auf seiner Website leicht zugänglich zu machen.
Art. 6
Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten
Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst anbietet, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, hat den Konsumenten darüber aufzuklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. In diesem Fall sind auch Kosten und Entgelte, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können, anzugeben.
Art. 7
Entgeltaufstellung
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat er dabei die in der Liste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 enthaltenen standardisierten Begriffe zu verwenden.
2) Die Entgeltaufstellung ist eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls der Zinsen nach Abs. 3 Bst. d und e.
3) Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums;
- b) für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;
- c) den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;
- d) gegebenenfalls den Sollzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen einer Überziehung oder Überschreitung im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;
- e) gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;
- f) den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.
4) Die Entgeltaufstellung muss:
- a) dem Konsumenten über den mit ihm vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Konsumenten ist ihm die Entgeltaufstellung in Papierform zur Verfügung zu stellen;
- b) in dem Format präsentiert werden, das in den nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
- c) die Überschrift "Entgeltaufstellung" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, das in den nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
- d) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
- e) in deutscher oder in einer anderen Sprache, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgefasst sein;
- f) die Entgelte in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates angeben, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
- g) sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein.
Art. 8
Verwendung standardisierter Begriffe und besonderer Bezeichnungen
1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste standardisierten Begriffe zu verwenden. Firmeneigene bzw. bankenspezifische Bezeichnungen für seine Dienste darf ein Zahlungsdienstleister dann in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten verwenden, wenn diese den standardisierten Begriffen, denen sie gegebenenfalls entsprechen, eindeutig zuordenbar sind.
2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung darf ein Zahlungsdienstleister firmeneigene bzw. bankenspezifische Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthaltenen standardisierten Begriffen verwenden, wenn diese Produktbezeichnungen eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.
B. Vergleichswebsite
Art. 9
Einrichtung einer Vergleichswebsite
1) Dem Liechtensteinischen Bankenverband obliegt der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website nach den Vorgaben des Art. 10, die einen entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Liechtenstein für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnet werden.
2) Der Liechtensteinische Bankenverband hat die ihm nach Abs. 1 übertragene Aufgabe unabhängig von Zahlungsdienstleistern durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden.
Art. 10
Anforderungen an die Vergleichswebsite
1) Die Vergleichswebsite muss:
- a) klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
- b) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie gegebenenfalls die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwenden;
- c) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- d) eine breite Palette an Zahlungskontenangeboten einbeziehen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht bietet, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.