Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30. September 2021

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2021-11-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Konsumenten mindestens Folgendes ermöglichen:

2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet es auf alle Zahlungsdienstleister Anwendung.

3) Die Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten (Art. 20 bis 26) gelten nur für Banken nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes, sofern diese eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2014/92/EU, ergänzend Anwendung.

4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 4

Zwingendes Recht

1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).

2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Konsumenten jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

II. Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

A. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

Art. 5

Entgeltinformation und Glossar

1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten rechtzeitig, bevor er mit dem Konsumenten einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschliesst, eine Information über die Entgelte auszuhändigen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden (Entgeltinformation).

2) Die Entgeltinformation muss:

3) Soweit einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation folgende Informationen enthalten:

4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar, einschliesslich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen, ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abzufassen und darf nicht irreführend sein.

5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar:

Art. 6

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst anbietet, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, hat den Konsumenten darüber aufzuklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. In diesem Fall sind auch Kosten und Entgelte, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können, anzugeben.

Art. 7

Entgeltaufstellung

1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat er dabei die in der Liste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 enthaltenen standardisierten Begriffe zu verwenden.

2) Die Entgeltaufstellung ist eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls der Zinsen nach Abs. 3 Bst. d und e.

3) Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4) Die Entgeltaufstellung muss:

Art. 8

Verwendung standardisierter Begriffe und besonderer Bezeichnungen

1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste standardisierten Begriffe zu verwenden. Firmeneigene bzw. bankenspezifische Bezeichnungen für seine Dienste darf ein Zahlungsdienstleister dann in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten verwenden, wenn diese den standardisierten Begriffen, denen sie gegebenenfalls entsprechen, eindeutig zuordenbar sind.

2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung darf ein Zahlungsdienstleister firmeneigene bzw. bankenspezifische Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthaltenen standardisierten Begriffen verwenden, wenn diese Produktbezeichnungen eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

B. Vergleichswebsite

Art. 9

Einrichtung einer Vergleichswebsite

1) Dem Liechtensteinischen Bankenverband obliegt der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website nach den Vorgaben des Art. 10, die einen entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Liechtenstein für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnet werden.

2) Der Liechtensteinische Bankenverband hat die ihm nach Abs. 1 übertragene Aufgabe unabhängig von Zahlungsdienstleistern durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden.

Art. 10

Anforderungen an die Vergleichswebsite

1) Die Vergleichswebsite muss:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.