Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 3., 19., 26. und 30. August 2021 sowie 6. September 2021 in Zusammenhang mit der Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2021-12-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. November 2021

Inkrafttreten: 30. November 2021

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 30. November 2021 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 4. August 2021, 20. August 2020, 27. August 2021, 31. August 2021 sowie 9. September 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3.8.2021 zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 5619 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3.8.2021 zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 5620 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.8.2021 zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 5988 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.8.2021 zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 5989 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.8.2021 zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäss Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6159 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.8.2021 zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäss Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6169 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.8.2021 zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen nach Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6174 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.8.2021 zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen nach Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6176 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6486 endg.) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (K(2021) 6484 endg.) Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 0.632.380.137.

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