Kundmachung vom 30. November 2021 der Beschlüsse Nr. 231/2018, 236/2018 bis 241/2018, 243/2018, 244/2018, 246/2018, 248/2018, 253/2018 bis 255/2018, 257/2018 und 259/2018 bis 261/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 231/2018, 236/2018 bis 241/2018, 243/2018, 244/2018, 246/2018, 248/2018, 253/2018 bis 255/2018, 257/2018 und 259/2018 bis 261/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0828: Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/828 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12b (Verordnung (EU) 2017/12 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12c. 32018 R 0782: Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32018 R 0520: Durchführungsverordnung (EU) 2018/520 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 9) - 32018 R 0523: Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/520 und (EU) 2018/523 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15n (Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 1298: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1298 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 0895: Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzm. 32018 R 1129: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 4)
- 12zzzzzn. 32018 R 1130: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 8)
- 12zzzzzo. 32018 R 1131: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1129, (EU) 2018/1130 und (EU) 2018/1131 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzm (Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzn. 32018 D 0771: Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4 (Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5. 32018 R 0608: Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 1 Anpassung h (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"NORWEGEN
Einkommensbezogene Altersrente nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 20) und Altersvorsorgeeinrichtungen mit fester Beitragszusage im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/492 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1z (Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1za. 32018 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "29bb. 32014 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 1604: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1604 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 29bb (Delegierte Verordnung (EU) 382/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "29bc. 32016 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13)
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)"
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 32fg (Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "32fh. 32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 10 werden nach den Wörtern ‚gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates‘ eingefügt.
- b) In den Art. 4 und 14 sind Bezugnahmen auf das ,einschlägige Unionsrecht‘ und ,Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts‘ als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens zu verstehen.
- c) In Art. 16:
- i) werden in Abs. 1 Bst. a nach den Wörtern ,gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘ folgende Wörter angefügt:
,oder die in einem EFTA-Staat ansässig sind und von diesem EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.