Kundmachung vom 30. November 2021 des Beschlusses Nr. 251/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-12-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 251/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/105 und (EU) 2018/212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1.

[^2]: ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 337 vom 23.9.2021, S.42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.