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Zahlungskontenverordnung (ZKV) vom 7. Dezember 2021

Geltender Text a fecha 2024-02-01

Aufgrund von Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4 und Art. 42 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 30. September 2021, LGBl. 2021 Nr. 359, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) das Nähere insbesondere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen[^1].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Anforderungen an die Vergleichswebsite

Art. 3

Entgeltvergleich

1) Die Vergleichswebsite nach Art. 9 ff. ZKG muss dem Konsumenten für den Entgeltvergleich die Möglichkeit bieten, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage für ihn passende Angebote zu ermitteln.

2) Bei den nach Abs. 1 ermittelten Vergleichsergebnissen sind neben den jährlichen Kontoführungskosten jeweils auch anzugeben:

3) Der Konsument muss die Möglichkeit haben, das Ergebnis des Entgeltvergleichs auf Konten mit grundlegenden Funktionen einzuschränken.

Art. 4

Unabhängiger Betrieb der Vergleichswebsite

Der Liechtensteinische Bankenverband erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach Art. 9 Abs. 2 ZKG, wenn er insbesondere:

Art. 5

Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien

1) Alle verwendeten Vergleichskriterien müssen vollständig auf der Vergleichswebsite aufgelistet werden.

2) Die Reihung erfolgt je nach Art der Entgeltverrechnung nach der Höhe der jährlichen Kontoführungskosten oder den jährlichen Pauschalpreisen. Dies muss leicht erkennbar und verständlich dargelegt werden.

Art. 6

Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen

1) Der Liechtensteinische Bankenverband hat auf der Vergleichswebsite sicherzustellen, dass:

2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss:

Art. 7

Meldung unrichtiger Informationen

1) Unrichtige Informationen, die über die Website öffentlich zugänglich sind, müssen dem Liechtensteinischen Bankenverband jederzeit online gemeldet werden können.

2) Der Liechtensteinische Bankenverband hat ein Angebot, das von einer Meldung nach Abs. 1 betroffen ist, unter gleichzeitiger Verständigung des Zahlungsdienstleisters solange vom Vergleich auszunehmen, bis der Zahlungsdienstleister:

III. Ermächtigung des Kontoinhabers zum Kontowechsel

Art. 8

Bereitstellung eines Formulars

1) Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten sowie gegebenenfalls jedem weiteren Kontoinhaber auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zum Kontenwechsel zu übermitteln. Dem Konsumenten ist auf Wunsch eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.

2) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Musterformulars nach dem Anhang bedienen, das den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 3 ZKG entspricht.

3) Die Ermächtigung zum Kontenwechsel kann, sofern dies vom Zahlungsdienstleister angeboten wird, auch im Online-Banking durch den Kontoinhaber erteilt werden.

IV. Übermittlung von Informationen

Art. 9

Grundsatz

1) Zahlungsdienstleister haben der FMA jährlich, bis spätestens einen Monat nach Ende des ersten Halbjahres, folgende Informationen zu übermitteln:

2) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen. Sie kann unter Beachtung der EWR-weit vereinheitlichten Meldungen ein von Abs. 1 abweichendes Intervall oder abweichende Stichtage für die Meldung einzelner Positionen vorsehen.

3) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde erstmals bis zum 18. September 2022 und danach alle zwei Jahre Informationen zu den Aspekten nach Abs. 1 zu übermitteln.

V. Schlussbestimmung

Art. 10

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.[^3]

2) Art. 3 bis 7 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

Anhang

Musterformular für die Ermächtigung des Kontoinhabers zum Kontowechsel

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 8 Abs. 2)

Ich/wir ermächtige(n) und beauftrage(n) die … Bank (empfangender Zahlungsdienstleister) und den übertragenden Zahlungsdienstleister, folgenden Kontowechsel der nachstehenden währungsgleichen Konten durchzuführen:

Folgende Dienstleistungen sollen im Rahmen des Kontowechselauftrages erbracht werden: □ Daueraufträge □ Information der Zahler und Zahlungsempfänger □ Saldierung

Ich/wir entbinde(n) hiermit die ... Bank und den übertragenden Zahlungsdienstleister hinsichtlich der genannten Kontoverbindungen vom Bankkundengeheimnis und ermächtigt sie, alle im Zusammenhang mit dem Kontowechsel notwendigen Informationen und Unterlagen auszutauschen.

[^1]: Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214)

[^2]: Art. 3 bis 7 treten am 1. November 2024 in Kraft (Art. 10 Abs. 2).

[^3]: Inkrafttreten: 1. Februar 2024 (LGBl. 2024 Nr. 22).

Art. 3 bis 7[^2]

[…]